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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO; keine Bedenken gegen die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der an einer juristischen Person beteiligten Gesellschafter bei der Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe an die juristische PersonSpruch
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Im Antrag wird die Verfassungswidrigkeit des §63 Abs2 ZPO behauptet. Die Bestimmung widerspreche insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG und Art2 StGG), dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK) und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 GRC). Die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten iSd §63 Abs2 ZPO, insbesondere der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe an juristische Personen durchbreche das Prinzip der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch die Bestimmung könne ein einzelner Gesellschafter die Prozessführung verhindern, indem er kein Vermögensverzeichnis vorlege. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung könne die Gesellschafter nicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zwingen. Wenn das Gericht die rechtsmissbräuchliche Beantragung der Verfahrenshilfe ausschließen könne, sei das Bestehen auf die Vorlage der Vermögensbekenntnisse verfassungswidrig. Bei Vorlage der Vermögensverzeichnisse erlangten auch allfällige Prozessgegner Kenntnis von den Vermögensverhältnissen der Gesellschafter.
Das Vorbringen im Antrag lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis VfSlg 19.522/2011 aus, dass der gänzliche Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Verfahrenshilfe darf in jenen Fällen, in denen das berechtigte Interesse von juristischen Personen an der Gewährung der Verfahrenshilfe gleichgelagert ist wie jenes von natürlichen Personen oder in denen eine Prozessführung im öffentlichen Interesse liegt, nicht ausgeschlossen werden. Gegen die vor dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 52/2009, geltende und in Folge der Entscheidung VfSlg 19.522/2011 (wieder) in Kraft getretene, aktuelle Fassung des §63 Abs2 ZPO hegte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis keine Bedenken. Zweck der Verfahrenshilfe ist die Durchsetzung der Rechte von natürlichen Personen im Fall der Einkommens- und Vermögenslosigkeit. Diesem Zweck wird §63 Abs2 ZPO gerecht, wenn er im Fall der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten einer juristischen Gesellschaft Verfahrenshilfe gewährt. Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis VfSlg 19.522 aus 2011, aus, dass der gänzliche Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Verfahrenshilfe darf in jenen Fällen, in denen das berechtigte Interesse von juristischen Personen an der Gewährung der Verfahrenshilfe gleichgelagert ist wie jenes von natürlichen Personen oder in denen eine Prozessführung im öffentlichen Interesse liegt, nicht ausgeschlossen werden. Gegen die vor dem Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, geltende und in Folge der Entscheidung VfSlg 19.522 aus 2011, (wieder) in Kraft getretene, aktuelle Fassung des §63 Abs2 ZPO hegte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis keine Bedenken. Zweck der Verfahrenshilfe ist die Durchsetzung der Rechte von natürlichen Personen im Fall der Einkommens- und Vermögenslosigkeit. Diesem Zweck wird §63 Abs2 ZPO gerecht, wenn er im Fall der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten einer juristischen Gesellschaft Verfahrenshilfe gewährt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des §63 Abs2 ZPO im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben mit Beschluss vom 8. Oktober 2024, G141/2024-6, abgewiesen. Der nunmehr eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr zur Erhebung ebendieses Antrages ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z1 VfGG bzw §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z1 VfGG bzw §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Zivilprozess, Verfahrenshilfe, VfGH / Verfahrenshilfe, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G171.2024Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024