Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
GlücksspielG §52 Abs2Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen mangels Auseinandersetzung mit der VerjährungSpruch
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 2018 verhängte die Landespolizeidirektion Wien zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils € 20.000,–, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Tagen, über den Beschwerdeführer, weil er sich an verbotenen Ausspielungen gemäß §2 Abs4 GSpG unternehmerisch beteiligt habe.
Mit Erkenntnis vom 23. September 2019, mündlich verkündet am 5. September 2019, entschied das Verwaltungsgericht Wien über die gegen das Straferkenntnis vom 17. Dezember 2018 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers und setzte die Geldstrafe auf € 6.000,– je Spruchpunkt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils fünf Tage herab.
Mit Erkenntnis vom 4. Mai 2020 entschied der Verwaltungsgerichtshof über die vom Beschwerdeführer erhobene Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. September 2019 und hob dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
2. Mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2020 setzte das Verwaltungsgericht Wien im zweiten Rechtsgang die Geldstrafe auf € 5.000,– je Spruchpunkt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils vier Tage und fünf Stunden herab.
Auf Grund der dagegen erhobenen Revision des Beschwerdeführers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Februar 2022 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Dezember 2020 wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
3. Mit Beschluss vom 24. März 2022 stellte das Verwaltungsgericht Wien das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im dritten Rechtsgang wegen Ablaufes der Entscheidungsfrist ein.
Mit Erkenntnis vom 16. November 2022 entschied der Verwaltungsgerichtshof über die Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. März 2022 und hob dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
4. Mit Erkenntnis vom 18. September 2023, mündlich verkündet am 26. Juni 2023, setzte das Verwaltungsgericht Wien im vierten Rechtsgang die Geldstrafe auf € 5.000,– je Spruchpunkt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils zwei Tage herab.
Mit Erkenntnis vom 8. Juli 2024 entschied der Verwaltungsgerichtshof über die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. September 2023 und hob dieses betreffend die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück. In der Begründung wies der Verwaltungsgerichtshof überdies darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Wien im fortgesetzten Verfahren zu prüfen habe, ob bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei.
5. Mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2024 setzte das Verwaltungsgericht Wien im fünften Rechtsgang die Geldstrafe mit € 5.000,– je Spruchpunkt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils drei Tagen und zwölf Stunden fest.
6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sei verletzt, weil im Hinblick auf die Tathandlung vom 19. Juli 2018, auch unter Berücksichtigung aller Fristenhemmungen durch Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, spätestens mit 2. März 2023 Strafbarkeitsverjährung gemäß §31 Abs2 VStG eingetreten sei. Das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sei verletzt worden, weil sich das Verwaltungsgericht Wien – trotz Hinweises des Verwaltungsgerichtshofes und des Beschwerdeführers – in keiner Weise mit der Frage der Strafbarkeitsverjährung auseinandergesetzt habe. Das Erkenntnis verletze außerdem den Grundsatz des Verschlechterungsverbotes, weil es die Ersatzfreiheitsstrafe im fünften Rechtsgang im Vergleich zum vierten Rechtsgang erhöht habe, obwohl keine Amtsrevision erhoben worden sei.
7. Die Landespolizeidirektion Wien legte die Verwaltungsakten vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
8. Das Landesverwaltungsgericht Wien legte die Gerichtsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§31 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl 52/1991, idF BGBl I 57/2018 lautet:§31 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018, lautet:
"Verjährung
[…]
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
[…]"
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Verwaltungsgericht diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn das Verwaltungsgericht Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002 und 20.402/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002, und 20.402 aus 2020,).
3. Ein solcher Fehler ist dem Verwaltungsgericht Wien unterlaufen:
3.1. Gemäß §31 Abs2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. In die Verjährungsfrist wird ua die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht eingerechnet. Die im Verwaltungsstrafverfahren angelastete Tathandlung wurde ausweislich der von der Landespolizeidirektion Wien vorgelegten Akten am 19. Juli 2018 gesetzt. Trotz der Hemmung der Verjährungsfrist durch insgesamt vier Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist vom Eintritt der Strafbarkeitsverjährung im Frühjahr 2024 auszugehen. Das Verwaltungsgericht Wien setzte die betreffende Strafe jedoch zuletzt mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2024 herab.
3.2. Die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien lässt jegliche Auseinandersetzung mit der Frage der Strafbarkeitsverjährung gemäß §31 Abs2 VStG vermissen. Dies fällt im Beschwerdefall deswegen besonders ins Gewicht, weil das Verwaltungsgericht Wien durch den Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Juli 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im fortgesetzten Verfahren eine Prüfung der Strafbarkeitsverjährung vorgenommen werden müsse. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 30. September 2024 auf den zwischenzeitlichen Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ausdrücklich hin.
3.3. Da das Verwaltungsgericht Wien trotz dieser Hinweise bzw Stellungnahme auf die Frage der Verjährung in keiner Weise eingegangen ist, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
Verjährung, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Fristen, Verfahrensdauer überlangeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3970.2024Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024