Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung Art1 Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" mangels Vornahme einer Interessensabwägung sowie Feststellungen zum Privat- und FamilienlebenSpruch
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer (Ehefrau sowie drei minderjährige Kinder des Zusammenführenden im Alter von 16, 14 und 11 Jahren) sind Staatsangehörige des Kosovo und stellten am 8. Februar 2023 in der Österreichischen Botschaft in Skopje je einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", auf Grund des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" des zusammenführenden Ehegatten bzw Vaters (im Folgenden: der Zusammenführende).
2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. November 2023 wurden diese Anträge mangels ausreichender finanzieller Mittel gemäß §11 Abs2 Z4 NAG abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dem Zusammenführenden stünden monatlich € 4.790,? zur Verfügung, wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 8. August 2024 als unbegründet ab.
2.1. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass einem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §11 Abs2 Z4 NAG nur dann erteilt werden dürfe, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Dies sei gemäß §11 Abs5 NAG dann der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte habe, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des §293 ASVG entsprechen würden.
2.2. Angesichts dessen ergebe sich für eine fünfköpfige Familie ein Sollwert von € 2.805,67 monatlich ("ein Ehepaar € 1.921,46 plus drei Kinder je € 179,31 plus Miete € 600,00 abzüglich freier Station € 359,72 plus Kreditrate monatlich € 130,00"). Dem stehe ein Istwert von € 2.422,40 gegenüber, wobei der vom Zusammenführenden behauptete Saldo an Barvermögen über € 4.292,87 hier angesichts der Kreditanfragen vom Jänner 2024 nicht wesentlich ins Gewicht falle. Nach eigenen Angaben bediene der Zusammenführende einen abzuzahlenden Kredit mit € 130,? monatlich. Aus dem KSV-Auszug vom 17. April 2024 sei ersichtlich, dass dem Zusammenführenden ein Rahmenkredit über 52 Monate bis 27. Mai 2027 gewährt worden sei. Ebenso sei eine offene Kreditanfrage über einen Abstattungskredit über € 9.000,? über 60 Monate bis 9. Jänner 2029 eingetragen. Die Miete betrage laut Mietvertrag € 600,?. Eine Krankenversicherung für die Beschwerdeführer bestehe in Österreich augenscheinlich nicht.
2.3. Die für die Erstbeschwerdeführerin vorgelegte Einstellungszusage vom 23. Dezember 2023 sowie der Arbeitsvorvertrag (undatiert mit Urkundenvorlage vom 28. Mai 2024) könnten nicht gewertet werden: Bei der Einstellungszusage sei eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit nicht gegeben, schließlich fordere ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, dass dieser zumindest den Arbeitgeber unwiderruflich binden müsse. Ungeachtet der Angaben des als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers einer Bau GmbH in der Verhandlung vom 18. April 2024 und dem Auftrag an den Vertreter, einen entsprechenden aktuellen, den Regeln entsprechenden Arbeitsvorvertrag vorzulegen, enthalte der mit Urkundenvorlage vom 28. Mai 2024 übermittelte Vorvertrag weder eine Unterschrift noch eine Adresse oder einen Firmenstempel der GmbH.
2.4. Mangels Nachweises eines ausreichenden Einkommens sei die Beschwerde somit abzuweisen gewesen.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung – unter Berücksichtigung des Sparguthabens – dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Nichterreichens des notwendigen Richtsatzes gesichert sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes wegen der Annahme, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft iSd §11 Abs2 Z4 iVm Abs5 NAG führen könnte, nicht in jedem Fall die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge (vgl VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, mwN). Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens dürfe nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben (vgl EuGH 4.3.2010, C-578/08, Chakroun, Rz 48). Bei der gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, sei der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten werde, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten. Könne nachgewiesen werden, dass trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung des Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für ihren Unterhalt verfügt werde, sei das Erfordernis des Nachweises der "nötigen Mittel" als erfüllt anzusehen (vgl etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, mwN). Eine solche gebotene ? nicht mit einer Interessenabwägung gemäß §11 Abs3 NAG gleichzusetzende ? Einzelfallprüfung sei dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. 3.1. Das Landesverwaltungsgericht habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung – unter Berücksichtigung des Sparguthabens – dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Nichterreichens des notwendigen Richtsatzes gesichert sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes wegen der Annahme, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft iSd §11 Abs2 Z4 in Verbindung mit Abs5 NAG führen könnte, nicht in jedem Fall die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge vergleiche VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, mwN). Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens dürfe nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben vergleiche EuGH 4.3.2010, C-578/08, Chakroun, Rz 48). Bei der gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, sei der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten werde, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten. Könne nachgewiesen werden, dass trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung des Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für ihren Unterhalt verfügt werde, sei das Erfordernis des Nachweises der "nötigen Mittel" als erfüllt anzusehen vergleiche etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, mwN). Eine solche gebotene nicht mit einer Interessenabwägung gemäß §11 Abs3 NAG gleichzusetzende Einzelfallprüfung sei dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen.
3.2. Mit dem Einkommen des Zusammenführenden abzüglich der regelmäßigen Aufwendungen werde den Beschwerdeführern eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglicht. Darüber hinaus würde der zur Verfügung stehende Betrag unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen sowie Überstundenpauschalen sogar dem Richtwert entsprechen. Der Erteilung der Aufenthaltstitel stehe sohin das Erteilungshindernis nach §11 Abs2 Z4 iVm Abs5 NAG nicht entgegen. 3.2. Mit dem Einkommen des Zusammenführenden abzüglich der regelmäßigen Aufwendungen werde den Beschwerdeführern eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglicht. Darüber hinaus würde der zur Verfügung stehende Betrag unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen sowie Überstundenpauschalen sogar dem Richtwert entsprechen. Der Erteilung der Aufenthaltstitel stehe sohin das Erteilungshindernis nach §11 Abs2 Z4 in Verbindung mit Abs5 NAG nicht entgegen.
3.3. Davon abgesehen beabsichtige die Erstbeschwerdeführerin (Ehegattin des Zusammenführenden) durch Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beizutragen. Sie habe dazu einen Arbeitsvorvertrag vom 23. Dezember 2023 vorgelegt, wonach sie bei Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels einer unselbstständigen Arbeit nachgehen könne. Gründe, die nahelegen würden, dass das Familiennettoeinkommen im für die Beurteilung der erforderlichen Unterhaltsmittel relevanten Zeitraum maßgeblich niedriger anzunehmen wäre, seien nicht zu erkennen. Wie das Landesverwaltungsgericht zu der Feststellung über das Einkommen der Familie gelange, lasse sich nicht nachvollziehen und ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes. Eine nähere Begründung dafür finde sich in der bekämpften Entscheidung nicht, deren Begründung sei allgemein unzureichend und nicht nachvollziehbar, womit das angefochtene Erkenntnis insgesamt mit Willkür belastet werde.
3.4. Das Landesverwaltungsgericht habe darüber hinaus bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art8 EMRK keine Gesamtbetrachtung in Form einer – unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls – gewichtenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in §11 Abs3 NAG genannten Kriterien, vorgenommen. Die Beschwerdeführer seien somit durch das angefochtene Erkenntnis in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung vom Fremden untereinander sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
4. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§§11 und 46 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl I 10/2005, idF BGBl I 206/2021 (§11), BGBl I 106/2022 (§46) lauten auszugsweise wie folgt:§§11 und 46 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 206 aus 2021, (§11), Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2022, (§46) lauten auszugsweise wie folgt:
"4. Hauptstück
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß §53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß §67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art3 Z6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art3 Z4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß §21 Abs1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§30 Abs1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit §21 Abs6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §9 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß §58 Abs5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs1 Z2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs2 Z1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs1 Z2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs2 Z1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) […]
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs2 Z4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des §293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in §292 Abs3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§2 Abs4 Z3) oder durch eine Haftungserklärung (§2 Abs1 Z15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. […](5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs2 Z4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des §293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in §292 Abs3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§2 Abs4 Z3) oder durch eine Haftungserklärung (§2 Abs1 Z15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. […]
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte' gemäß §41, einen Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' gemäß §41a Abs1, 4, 7a oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß §43 Abs1, eine 'Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit', sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß §1 Abs2 litf und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine 'Niederlassungsbewilligung - Forscher' gemäß §43c innehat,
1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt - EU' ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU' innehat,
b) einen Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus', ausgenommen einen solchen gemäß §41a Abs1, 4, 7a oder 7b innehat,
c) Asylberechtigter ist und §34 Abs2 AsylG 2005 nicht gilt,
d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß §54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß §54a verfügt oder
e) einen Aufenthaltstitel 'Artikel 50 EUV' innehat.
(1a) Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels 'Rot-Weiß-Rot - Karte' gemäß §41 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' gemäß §41a Abs1 oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs1 Z2 oder Abs4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach §11 Abs3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. […]
(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' an Familienangehörige von Inhabern
1. eines Aufenthaltstitels 'Blaue Karte EU' gemäß §42,
2. einer 'Niederlassungsbewilligung – Forscher' gemäß §43c oder
3. eines Aufenthaltstitels 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' oder 'Daueraufenthalt EU', jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Blaue Karte EU' gemäß §42,
sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' an Familienangehörige gemäß Z3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
2.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).2.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).
2.2. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).2.2. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung VfSlg 20.282/2018 festgestellt hat, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, verschiedene Voraussetzungen für den erstmaligen Zuzug bzw die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorzusehen. Diesen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit der Festlegung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit in §11 Abs2 Z4 iVm Abs5 NAG auch nicht überschritten. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 20.282/2018 aber auch darauf hingewiesen, dass gemäß §11 Abs3 NAG trotz Nichterfüllung der Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit der Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn dies auf Grund des Art8 EMRK geboten ist. Art8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich (vgl statt vieler VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387). §11 Abs3 NAG legt hiezu Kriterien für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens fest. 3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung VfSlg 20.282 aus 2018, festgestellt hat, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, verschiedene Voraussetzungen für den erstmaligen Zuzug bzw die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorzusehen. Diesen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit der Festlegung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit in §11 Abs2 Z4 in Verbindung mit Abs5 NAG auch nicht überschritten. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 20.282 aus 2018, aber auch darauf hingewiesen, dass gemäß §11 Abs3 NAG trotz Nichterfüllung der Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit der Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn dies auf Grund des Art8 EMRK geboten ist. Art8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich vergleiche statt vieler VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387). §11 Abs3 NAG legt hiezu Kriterien für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens fest.
4. Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht ? nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es ausschließlich um den Nachweis der finanziellen Mittel bzw der Einstellungszusage ging ? zum Ergebnis, dass die Beschwerde mangels Nachweises eines ausreichenden Einkommens auf Grund der Nichterfüllung des Einkommens-Sollwerts einer fünfköpfigen Familie von € 2.805,67 monatlich und der nicht den formalen Voraussetzungen entsprechenden Einstellungszusage abzuweisen sei. Das Erkenntnis enthält weder Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer noch die nach §11 Abs3 NAG gebotene Interessenabwägung.
5. Indem das Landesverwaltungsgericht die Durchführung der gemäß §11 Abs3 NAG vor dem Hintergrund des Art8 EMRK gebotenen Interessenabwägung gänzlich unterlässt, hat es die Rechtslage grob verkannt und die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt. Das Erkenntnis ist aus diesem Grund aufzuheben. 5. Indem das Landesverwaltungsgericht die Durchführung der gemäß §11 Abs3 NAG vor dem Hintergrund des Art8 EMRK gebotenen Interessenabwägung gänzlich unterlässt, hat es die Rechtslage grob verkannt und die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt. Das Erkenntnis ist aus diesem Grund aufzuheben.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, GrundlagenforschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3603.2024Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025