TE Vfgh Erkenntnis 2024/11/25 E3348/2024

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Veröffentlicht am 25.11.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz an einen Staatsangehörigen der Republik Kongo; mangelnde Auseinandersetzung mit der Echtheit und Richtigkeit eines vorgelegten Beweismittels

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kongo. Am 16. Februar 2023 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen regierungskritischer Meinungsäußerungen bedroht, inhaftiert und gefoltert worden.

2. Mit Bescheid vom 9. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung in die Republik Kongo als zulässig und setzte eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise.

3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig und stützt seine Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die späte Ausreise des Beschwerdeführers und die fehlende Aussagekraft der vorgelegten Dokumente. Es könne nicht festgestellt werden, ob die Dokumente echt und richtig seien. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuteten.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachten Beweise mangelhaft gewürdigt habe, indem es seine Entscheidung insbesondere auf die späte Ausreise des Beschwerdeführers gestützt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe außerdem das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner späten Ausreise und zur Ausstellung des Reisepasses ignoriert. Das Bundesverwaltungsgericht habe jegliche Ermittlungstätigkeiten zu den vorgelegten Dokumenten, insbesondere zum gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl, unterlassen und sei ohne Überprüfung und Angabe von konkreten Quellen von der fehlenden Aussagekraft dieser Dokumente ausgegangen. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.

5. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm ebenfalls von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungs-sphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechts-lage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungs-sphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechts-lage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den von ihm vorgelegten Haftbefehl und die gegen ihn erhobene Anklage wegen Gefährdung der Staatssicherheit unglaubwürdig sei. Die Beweiswürdigung stützt sich insbesondere auf folgende Argumente:

Zum einen spreche die Vorlage des Haftbefehls erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens für ein gesteigertes Fluchtvorbringen. Zum anderen könne die Authentizität und Echtheit des Haftbefehls nicht festgestellt werden, weil es "in afrikanischen Ländern wie der Republik Kongo praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen [gebe] und selbst bei echten Dokumenten […] nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden [könne], da Dokumente leicht gekauft werden können".

2.2. Die Vermutung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der vorgelegte Haftbefehl nicht auf seine Echtheit geprüft werden könne, befreit das Bundesverwaltungsgericht nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit in dieser Hinsicht (vgl VfGH 28.11.2019, E3555/2019, zur Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeiten im Hinblick auf die Überprüfung eines vorgelegten iranischen Gerichtsurteils). Gemäß §18 Abs1 erster Satz AsylG 2005 hat auch das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.2.2. Die Vermutung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der vorgelegte Haftbefehl nicht auf seine Echtheit geprüft werden könne, befreit das Bundesverwaltungsgericht nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit in dieser Hinsicht vergleiche VfGH 28.11.2019, E3555/2019, zur Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeiten im Hinblick auf die Überprüfung eines vorgelegten iranischen Gerichtsurteils). Gemäß §18 Abs1 erster Satz AsylG 2005 hat auch das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat es unterlassen, zumutbare Ermittlungen zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehl durchzuführen. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht kein dahingehendes Sachverständigengutachten eingeholt oder Ermittlungen, ob und wenn ja, wie häufig, Urkundenfälschungen in der Republik Kongo vorkommen, angestellt. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Vermutung, dass der Haftbefehl nicht auf seine Echtheit und Richtigkeit geprüft werden könne, auf keine konkreten Quellen stützt und den herangezogenen Länderberichten keine dahingehenden Informationen zu entnehmen sind.

2.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht eine nähere Auseinandersetzung mit der Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Haftbefehls vermissen lässt, seine Entscheidung aber wesentlich auf die mangelnde Echtheit und mangelnde Richtigkeit des Haftbefehls stützt, hat es in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und das Erkenntnis mit Willkür belastet (zur amtswegigen Ermittlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes siehe auch VfSlg 20.215/2017).2.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht eine nähere Auseinandersetzung mit der Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Haftbefehls vermissen lässt, seine Entscheidung aber wesentlich auf die mangelnde Echtheit und mangelnde Richtigkeit des Haftbefehls stützt, hat es in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und das Erkenntnis mit Willkür belastet (zur amtswegigen Ermittlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes siehe auch VfSlg 20.215 aus 2017,).

2.5. Das angefochtene Erkenntnis ist aus diesem Grund aufzuheben.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3348.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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