TE Vfgh Beschluss 2024/11/25 E3339/2024

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Veröffentlicht am 25.11.2024
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

ZPO §530 Abs1 Z7
VereinsG 2002 §29 Abs1
VfGG §7 Abs2, §35 Abs1
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags eines Vereins mangels Legitimation nach der Vereinsauflösung; Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme mangels Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrunds

Spruch

I.römisch eins.
Der Antrag wird in Bezug auf den erstantragstellenden Verein als unzulässig zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Antrag des Zweit- und Drittantragstellers auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung vom 27. November 2023, E2951/2023, abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Vorbringenrömisch eins. Sachverhalt und Vorbringen

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 28. Dezember 2022 wurde der Verein "***" aufgelöst, weil er den statutengemäßen Wirkungskreis überschritten habe und zudem den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche bzw nie entsprochen habe.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 2. August 2023 als unbegründet ab.

3. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 27. November 2023, E2951/2023, in Bezug auf den erstantragstellenden Verein als unzulässig zurück und in Bezug auf die Zweit- und Drittantragsteller ab, weil diese durch das Erkenntnis weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind.

4. Mit Schriftsatz vom 29. August 2024 beantragten die Einschreiter unter anderem die Wiederaufnahme des mit Entscheidung vom 27. November 2023 abgeschlossenen Verfahrens. In ihrem Antrag bringen sie im Wesentlichen vor, dass ihnen "[a]nlässlich einer Akteneinsicht des Drittbeschwerdeführers beim LKA Graz am 6.8.2024 […] das beigelegte bisher hochgeheime DSN-Papier in Kopie ausgefolgt" worden sei. Dieses Papier enthalte Informationen, die geeignet seien, "eine neue Beurteilung des Verfahrensgegenstands zu bewirken, und das genüg[e] für die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§530 ff. ZPO iVm §34 VfGG".4. Mit Schriftsatz vom 29. August 2024 beantragten die Einschreiter unter anderem die Wiederaufnahme des mit Entscheidung vom 27. November 2023 abgeschlossenen Verfahrens. In ihrem Antrag bringen sie im Wesentlichen vor, dass ihnen "[a]nlässlich einer Akteneinsicht des Drittbeschwerdeführers beim LKA Graz am 6.8.2024 […] das beigelegte bisher hochgeheime DSN-Papier in Kopie ausgefolgt" worden sei. Dieses Papier enthalte Informationen, die geeignet seien, "eine neue Beurteilung des Verfahrensgegenstands zu bewirken, und das genüg[e] für die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§530 ff. ZPO in Verbindung mit §34 VfGG".

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Vereine nur bis zu ihrer rechtskräftigen Auflösung Träger der Vereinsfreiheit, sie verlieren grundsätzlich mit Eintragung der Auflösung im Vereinsregister ihre Rechtspersönlichkeit (vgl zB VfSlg 20.117/2016; VfGH 20.9.2022, E3490/2021 mwN). Nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins sind lediglich die (ehemaligen) Vereinsmitglieder legitimiert, Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben (vgl etwa VfGH  27.11.2023, E2951/2023).1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Vereine nur bis zu ihrer rechtskräftigen Auflösung Träger der Vereinsfreiheit, sie verlieren grundsätzlich mit Eintragung der Auflösung im Vereinsregister ihre Rechtspersönlichkeit vergleiche zB VfSlg 20.117 aus 2016,; VfGH 20.9.2022, E3490/2021 mwN). Nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins sind lediglich die (ehemaligen) Vereinsmitglieder legitimiert, Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben vergleiche etwa VfGH  27.11.2023, E2951/2023).

1.2. Die Auflösung des erstantragstellenden Vereins war schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gemäß Art144 B-VG in jenem Verfahren, dessen Wiederaufnahme nun beantragt wird, im Vereinsregister eingetragen, weshalb seine Beschwerde – mangels Legitimation – als unzulässig zurückgewiesen wurde (VfGH 27.11.2023, E2951/2023). Folglich ist der erstantragstellende Verein mangels Rechtspersönlichkeit auch nicht berechtigt, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §530 ZPO einzubringen. 1.2. Die Auflösung des erstantragstellenden Vereins war schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gemäß Art144 B-VG in jenem Verfahren, dessen Wiederaufnahme nun beantragt wird, im Vereinsregister eingetragen, weshalb seine Beschwerde – mangels Legitimation – als unzulässig zurückgewiesen wurde (VfGH 27.11.2023, E2951/2023). Folglich ist der erstantragstellende Verein mangels Rechtspersönlichkeit auch nicht berechtigt, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §530 ZPO einzubringen.

1.3. In Bezug auf den Zweit- und Drittantragsteller sind keine Bedenken im Hinblick auf ihre Antragslegitimation entstanden, zumal sie zur Beschwerdeerhebung in jenem Verfahren berechtigt waren, dessen Wiederaufnahme sie nun beantragen.

2. In der Sache

2.1. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gelten gemäß §35 Abs1 VfGG die Bestimmungen der ZPO sinngemäß (VfSlg 8972/1980, 9126/1981). Dementsprechend kann gemäß §530 Abs1 ZPO ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung – eine solche liegt hier vor (siehe VfSlg 18.845/2009) – abgeschlossen worden ist, aus einem der in §530 Abs1 ZPO genannten Gründe auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden. 2.1. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gelten gemäß §35 Abs1 VfGG die Bestimmungen der ZPO sinngemäß (VfSlg 8972 aus 1980,, 9126 aus 1981,). Dementsprechend kann gemäß §530 Abs1 ZPO ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung – eine solche liegt hier vor (siehe VfSlg 18.845 aus 2009,) – abgeschlossen worden ist, aus einem der in §530 Abs1 ZPO genannten Gründe auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden.

2.2. Die Antragsteller bringen der Sache nach vor, dass ihnen erst nachträglich Einsicht in das "DSN-Papier" ermöglicht worden sei, weil dieses Aktenstück im Verwaltungsverfahren, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof von der Akteneinsicht ausgenommen gewesen sei. Diesem "DSN-Papier" seien zwei für das Verfahren neue Dinge zu entnehmen. Dies sei einerseits, dass dieses Dokument keine "in die Richtung einer staatsgefährdenden Vereinigung weitergehende Behauptungen aufstellt, geschweige denn Beweise enthält". Andererseits gehe daraus hervor, dass die Staatsanwaltschaft "ein Strafverfahren nach §35 c StAG […] mangels hinreichenden Ausgangsverdachts" eingestellt habe.

Der – undifferenziert auf §530 Abs1 ZPO gestützte – Antrag scheint darauf gerichtet zu sein, das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß Z7 leg cit geltend zu machen.

2.3. Gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO kann ein Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Ein Wiederaufnahmegrund liegt nur vor, wenn die Berücksichtigung der angesprochenen Tatsachen oder Beweismittel im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden – beschränkten – Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis (hier also unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw der Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm) im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt (vgl VfSlg 9126/1981, 14.858/1997, 17.286/2004).2.3. Gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO kann ein Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Ein Wiederaufnahmegrund liegt nur vor, wenn die Berücksichtigung der angesprochenen Tatsachen oder Beweismittel im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden – beschränkten – Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis (hier also unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw der Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm) im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt vergleiche VfSlg 9126 aus 1981,, 14.858 aus 1997,, 17.286 aus 2004,).

Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, inwieweit das zur Begründung vorgelegte "DSN-Papier" für sich genommen oder im Zusammenhalt mit dem Antragsvorbringen geeignet sein soll, einen Wiederaufnahmegrund gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO darzutun, zumal für die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst demnach der Verdacht bestehe, "dass der Zweck der Neugründung des Vereines '***', wenn auch nicht ausschließlich, die österreichische Staatsform sowie deren Grundwerte nicht anerkennt bzw ablehnt."

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Antrag wird in Bezug auf den erstantragstellenden Verein als unzulässig zurückgewiesen.

2. Da vom Zweit- und Drittantragsteller kein Wiederaufnahmegrund iSd §530 Abs1 Z7 ZPO geltend gemacht wurde, ist der Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme abzuweisen.

3. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, Vereinsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3339.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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