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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend die Begriffe Invalidität und BerufsunfähigkeitSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und" in §273 Abs2 ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 122/2011, in eventu der Wortfolge "die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und" in §273 Abs2 leg cit idF BGBl I 122/2011 und in §255 Abs3 leg cit idF BGBl I 162/2015, in eventu des §273 leg cit idF BGBl I 122/2011, in eventu des §273 leg cit idF BGBl I 122/2011 und des §255 leg cit idF BGBl I 162/2015, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und" in §273 Abs2 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2011,, in eventu der Wortfolge "die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und" in §273 Abs2 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2011, und in §255 Abs3 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 162 aus 2015,, in eventu des §273 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2011,, in eventu des §273 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2011, und des §255 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 162 aus 2015,, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 18.885/2009 zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 18.885 aus 2009, zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Sozialversicherung, Behinderte, Rechtspolitik, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G91.2024Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024