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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1, Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend die vorzeitige AlterspensionSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §745 Abs2 und 4 ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 28/2021, in eventu der Wortfolgen "§236 Abs4b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft." in §745 Abs2 leg cit und "spätestens am 31.12.2021" in §745 Abs4 leg cit, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsrecht:Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §745 Abs2 und 4 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,, in eventu der Wortfolgen "§236 Abs4b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft." in §745 Abs2 leg cit und "spätestens am 31.12.2021" in §745 Abs4 leg cit, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsrecht:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 18.885/2009 zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen sowie dazu, dass Regelungen über Pensionserhöhungen im Allgemeinen nicht in das Eigentumsgrundrecht eingreifen; VfSlg 20.226/2017 mwN zum keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießenden bloßen Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage; VfSlg 19.897/2014 mwN zum im öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Sicherstellung der langfristigen Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 18.885 aus 2009, zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen sowie dazu, dass Regelungen über Pensionserhöhungen im Allgemeinen nicht in das Eigentumsgrundrecht eingreifen; VfSlg 20.226 aus 2017, mwN zum keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießenden bloßen Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage; VfSlg 19.897 aus 2014, mwN zum im öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Sicherstellung der langfristigen Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Sozialversicherung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Pensionsversicherung, Rechtspolitik, PensionsalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G128.2024Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024