Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art129, Art144Leitsatz
Auswertung in ArbeitSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes.
Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.445/2008).Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.445 aus 2008,).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Ablehnung eines MitgliedesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3978.2024Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025