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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Syrien; mangelhafte Auseinandersetzung mit Länderinformationen zur Gefahr der Einberufung zum ReservedienstSpruch
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein am 1. Juli 1988 geborener syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Er stammt aus Ruahina im Gouvernement Quneitra und leistete in den Jahren 2007 bis 2009 seinen Militärdienst ab. Am 9. November 2022 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte er unter anderem vor, dass er auf Grund des Reservedienstes gesucht werde.
2. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
3. In seiner ausschließlich gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er Reservist sei und bereits zum Reservedienst einberufen worden sei. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Syrien ergebe sich, dass für alle Reservisten bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 42 Jahren (jedoch auch darüber hinaus) ein erhebliches Risiko bestehe, unter Zwang für den Militärdienst rekrutiert bzw bei Weigerung bestraft zu werden. Zudem seien im Herkunftsort des Beschwerdeführers lange oppositionelle Rebellen an der Macht gewesen, sodass ihm "jedenfalls" eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden und sich die Verfolgungsgefahr erhöhen würde. Zum Beweis dafür, dass er zum Reservedienst in Syrien einberufen worden sei, legte der Beschwerdeführer eine Abfrage von der Website des syrischen Verteidigungsministeriums vor.3. In seiner ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er Reservist sei und bereits zum Reservedienst einberufen worden sei. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Syrien ergebe sich, dass für alle Reservisten bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 42 Jahren (jedoch auch darüber hinaus) ein erhebliches Risiko bestehe, unter Zwang für den Militärdienst rekrutiert bzw bei Weigerung bestraft zu werden. Zudem seien im Herkunftsort des Beschwerdeführers lange oppositionelle Rebellen an der Macht gewesen, sodass ihm "jedenfalls" eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden und sich die Verfolgungsgefahr erhöhen würde. Zum Beweis dafür, dass er zum Reservedienst in Syrien einberufen worden sei, legte der Beschwerdeführer eine Abfrage von der Website des syrischen Verteidigungsministeriums vor.
4. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 19. April 2024 als unbegründet ab, weil für den Beschwerdeführer keine Gefahr bestehe, im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen oder auf Grund einer etwaigen Weigerung sanktioniert zu werden. Zudem drohe ihm in seinem Herkunftsstaat auch keine maßgebliche Gefahr, seitens der syrischen Behörden, auf Grund der medizinischen Behandlung in Israel, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland, der Herkunft aus einem ehemals oppositionellen Gebiet sowie der Asylgewährung seines Bruders mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, ausreichend glaubhaft zu machen. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaube nicht die Annahme, dass im vorliegenden Fall sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr bzw asylrelevanten Verfolgung vorliegen würden. Der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei im vorliegenden Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Rechnung getragen worden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee im Wesentlichen aus, dass sein Herkunftsort unter der Kontrolle und im Einflussgebiet des syrischen Regimes stehe. Ob eine Einberufung zum Reservedienst erfolge, hänge insbesondere vom Beruf, der Ausbildung, dem Rang und der Position während der Ableistung des regulären Militärdienstes ab. Der Beschwerdeführer habe seinen Wehrdienst in Syrien bereits zwischen 2007 und 2009 in Homs abgeleistet. Im Zuge seines Militärdienstes sei er nur einfacher Soldat gewesen; er habe seine Tätigkeit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie folgt beschrieben: "Ich machte nur Bürokratie und machte die Post". Zudem habe er im weiteren Verlauf der Einvernahme verneint, Waffen getragen oder an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Es habe weder einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst noch Rekrutierungsversuche seitens der syrischen Regierung gegeben. Auf Grund seiner Tätigkeit als einfacher Soldat vor knapp 15 Jahren sei somit auch in Zusammenschau mit den Länderberichten nicht davon auszugehen, dass dem 35-jährigen Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum syrischen Militärdienst drohe. Nicht unberücksichtigt bleibe, dass die Handlungen syrischer Behörden durch ein hohes Maß an Willkür geprägt sein könnten, sodass nicht gänzlich auszuschließen sei, dass im Einzelfall auch Personen im Altersbereich des Beschwerdeführers, die keine besonderen militärischen Spezialkenntnisse aufwiesen, von einer Einberufung als Reservisten betroffen sein könnten. Dass jedoch sämtliche Reservisten bis zum Alter von 42 Jahren tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Einberufung bedroht seien, sei den einschlägigen Länderberichten insgesamt nicht zu entnehmen; vielmehr handle es sich dabei lediglich um Ausnahmefälle. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge jedoch die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, müsse die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dies sei aus den dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall.Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee im Wesentlichen aus, dass sein Herkunftsort unter der Kontrolle und im Einflussgebiet des syrischen Regimes stehe. Ob eine Einberufung zum Reservedienst erfolge, hänge insbesondere vom Beruf, der Ausbildung, dem Rang und der Position während der Ableistung des regulären Militärdienstes ab. Der Beschwerdeführer habe seinen Wehrdienst in Syrien bereits zwischen 2007 und 2009 in Homs abgeleistet. Im Zuge seines Militärdienstes sei er nur einfacher Soldat gewesen; er habe seine Tätigkeit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie folgt beschrieben: "Ich machte nur Bürokratie und machte die Post". Zudem habe er im weiteren Verlauf der Einvernahme verneint, Waffen getragen oder an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Es habe weder einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst noch Rekrutierungsversuche seitens der syrischen Regierung gegeben. Auf Grund seiner Tätigkeit als einfacher Soldat vor knapp 15 Jahren sei somit auch in Zusammenschau mit den Länderberichten nicht davon auszugehen, dass dem 35-jährigen Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum syrischen Militärdienst drohe. Nicht unberücksichtigt bleibe, dass die Handlungen syrischer Behörden durch ein hohes Maß an Willkür geprägt sein könnten, sodass nicht gänzlich auszuschließen sei, dass im Einzelfall auch Personen im Altersbereich des Beschwerdeführers, die keine besonderen militärischen Spezialkenntnisse aufwiesen, von einer Einberufung als Reservisten betroffen sein könnten. Dass jedoch sämtliche Reservisten bis zum Alter von 42 Jahren tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Einberufung bedroht seien, sei den einschlägigen Länderberichten insgesamt nicht zu entnehmen; vielmehr handle es sich dabei lediglich um Ausnahmefälle. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge jedoch die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, müsse die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dies sei aus den dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird unter anderem ausgeführt, die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der 35-jährige Beschwerdeführer "nicht als Reservist von der syrischen Regierung gesucht" werde, sei mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers (bereits erfolgte Einberufung zum Reservedienst) und auf die vorgelegten Beweismittel (ua Auszug aus dem Register der zum Wehr- bzw Reservedienst gesuchten Personen auf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums, auf dem ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zum Reservedienst gesucht werde) aktenwidrig. Hätte das Bundesverwaltungsgericht seine amtswegige Ermittlungspflicht im Hinblick auf die Erlassung eines Einberufungsbefehls gegen den Beschwerdeführer ordnungsgemäß wahrgenommen und die vorgelegten Beweismittel entsprechend gewertet, hätte es seine individuelle asylrelevante Verfolgung festgestellt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Verwaltungsakten vorgelegt, aber keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).
3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationsblatt zu Syrien vom 14. März 2024 geht aus dem Kapitel "Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst" hervor, dass eine Einberufung zum Reservedienst bis zum Alter von 42 Jahren möglich ist. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor, dass er Reservist sei und bereits zum Reservedienst einberufen worden sei. Bei einer (hypothetischen) Rückkehr würde er eingezogen bzw im Falle einer Weigerung zumindest mit einer Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen (wenn nicht mit Folter oder dem Tode) bestraft werden.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, auf Grund seiner Tätigkeit als einfacher Soldat vor knapp 15 Jahren sei in Zusammenschau mit den Länderberichten nicht davon auszugehen, dass dem 35-jährigen Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum syrischen Militärdienst drohe, und verweist darauf, dass es weder einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst noch Rekrutierungsversuche seitens der syrischen Regierung gegeben habe, ohne sich mit dem gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers und dem mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Auszug von der Website des syrischen Verteidigungsministeriums auseinanderzusetzen, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Reservist gesucht wird.
3.3. Aus einer – vom Bundesverwaltungsgericht nicht herangezogenen – Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Website des syrischen Verteidigungsministeriums zur Einberufung vom 18. Mai 2021 wird dazu vom Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Damaskus ausgeführt, dass die Internetseite "mod.gov.sy" die offizielle Website des Verteidigungsministeriums in Syrien ist. Der Vertrauensanwalt bestätigt, dass wenn an Hand der eingegebenen Daten eine "Einberufung für den Reservedienst" aufscheint, die Person tatsächlich für den Dienst einberufen wurde. Eine Auflistung auf dieser Website ist nach den Ausführungen des Vertrauensanwaltes mit einer Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst gleichzusetzen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Anfragebeantwortung vom 18. Mai 2021 ist nicht erkennbar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht – trotz des Vorliegens dieses Nachweises – vom Nichtvorliegen einer Einberufung des Beschwerdeführers ausgeht.
3.4. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht sohin nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen; sie ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet (vgl VfGH 28.11.2023, E2068/2023, mwN).3.4. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht sohin nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen; sie ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet vergleiche VfGH 28.11.2023, E2068/2023, mwN).
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1934.2024Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025