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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung eines Flächenwidmungsplans wegen Zurückziehung der BeschwerdeSpruch
Das Verordnungsprüfungsverfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung
1. Mit Bescheid vom 16. Mai 2023 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den Antrag der im Anlassverfahren beschwerdeführenden Partei, die Bebauungsgrundlagen für die Grundstücke Nr 627/1, 627/2, 623 und 624, KG 63105 Gries, gemäß §18 Abs1 Stmk BauG festzulegen, als unzulässig zurück.
2. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 9. Juni 2023 mit der Maßgabe keine Folge, dass die Zurückweisung des Antrages vom 4. Mai 2023 gemäß "§18 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk BauG, LGBl 59/1995 idF LGBl 108/2022," erfolgt. 2. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 9. Juni 2023 mit der Maßgabe keine Folge, dass die Zurückweisung des Antrages vom 4. Mai 2023 gemäß "§18 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk BauG, Landesgesetzblatt 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 108 aus 2022,," erfolgt.
3. Aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 3. Oktober 2024 von Amts wegen die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11. Mai 2017 und am 8. Februar 2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 8. März 2018 und kundgemacht im Amtsblatt vom 22. März 2018, ABl. 04/2018, soweit damit für die näher bezeichneten Grundstücke die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird, beschlossen. 3. Aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 3. Oktober 2024 von Amts wegen die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §4 in Verbindung mit Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11. Mai 2017 und am 8. Februar 2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 8. März 2018 und kundgemacht im Amtsblatt vom 22. März 2018, Amtsblatt 04, aus 2018,, soweit damit für die näher bezeichneten Grundstücke die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird, beschlossen.
4. Mit Schriftsatz vom 7. November 2024 zog die im Anlassverfahren beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde gemäß Art144 B-VG zurück.
5. Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen "von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte". Entfällt die Präjudizialität mangels weiterer Anhängigkeit der Rechtssache noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren, ist das Verordnungsprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen (vgl dazu etwa VfSlg 15.307/1998, 16.685/2002, 17.809/2006 und 18.605/2008). Eine Ausnahme von dieser Regel besteht – seit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl 302/1975 – nur dann, wenn der Verfassungsgerichtshof das Normenprüfungsverfahren aus Anlass einer bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet und es noch vor der Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren zur Klaglosstellung der Partei im Anlassverfahren iSd Art139 Abs2 B-VG kommt (vgl dazu VfSlg 10.456/1985).5. Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen "von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte". Entfällt die Präjudizialität mangels weiterer Anhängigkeit der Rechtssache noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren, ist das Verordnungsprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen vergleiche dazu etwa VfSlg 15.307 aus 1998,, 16.685 aus 2002,, 17.809 aus 2006, und 18.605 aus 2008,). Eine Ausnahme von dieser Regel besteht – seit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, – nur dann, wenn der Verfassungsgerichtshof das Normenprüfungsverfahren aus Anlass einer bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet und es noch vor der Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren zur Klaglosstellung der Partei im Anlassverfahren iSd Art139 Abs2 B-VG kommt vergleiche , dazu VfSlg 10.456 aus 1985,).
6. Anzeichen dafür, dass ein der Klaglosstellung iSd Art139 Abs2 B-VG gleichzuhaltender Fall vorliegt, dem ein Einfluss auf das Normenprüfungsverfahren versagt bleiben müsste (vgl zB VfSlg 10.091/1984), sind nicht hervorgekommen. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher einzustellen. 6. Anzeichen dafür, dass ein der Klaglosstellung iSd Art139 Abs2 B-VG gleichzuhaltender Fall vorliegt, dem ein Einfluss auf das Normenprüfungsverfahren versagt bleiben müsste vergleiche zB VfSlg 10.091 aus 1984,), sind nicht hervorgekommen. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher einzustellen.
7. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Einstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V91.2024Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024