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19/20 AmtssitzabkommenNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140a, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des OPEC-Amtssitzabkommens hinsichtlich des StreitbeilegungsmechanismusSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140a iVm Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140a iVm Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140a in Verbindung mit Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140a in Verbindung mit Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Staatsvertrages gemäß Art140a iVm Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 19.750/2013 und 20.572/2022). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 19.809/2013, 19.889/2014 sowie VfGH 2.7.2016, SV3/2015, und VfSlg 20.572/2022).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Staatsvertrages gemäß Art140a in Verbindung mit Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 19.750 aus 2013, und 20.572 aus 2022,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 19.809 aus 2013,, 19.889 aus 2014, sowie VfGH 2.7.2016, SV3/2015, und VfSlg 20.572 aus 2022,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von näher bezeichneten Wortfolgen in Art4 Abs1 sowie von Art5 und Art9 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (im Folgenden: OPEC-Amtssitzabkommen), BGBl 382/1974, idF BGBl III 88/2024 im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Zeitpunkt der Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht Art9 Abs1 und 2 und Art5 des OPEC-Amtssitzabkommens idF des Änderungsprotokolls BGBl III 88/2024 noch nicht in Kraft gestanden sei und der von der OPEC vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus kein Gericht bzw Tribunal iSd Art6 EMRK sei und daher eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK vorliege, sodass auch Art13 EMRK und Art1 1. ZPEMRK verletzt seien.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von näher bezeichneten Wortfolgen in Art4 Abs1 sowie von Art5 und Art9 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (im Folgenden: OPEC-Amtssitzabkommen), Bundesgesetzblatt 382 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, 88 aus 2024, im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Zeitpunkt der Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht Art9 Abs1 und 2 und Art5 des OPEC-Amtssitzabkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls Bundesgesetzblatt Teil 3, 88 aus 2024, noch nicht in Kraft gestanden sei und der von der OPEC vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus kein Gericht bzw Tribunal iSd Art6 EMRK sei und daher eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK vorliege, sodass auch Art13 EMRK und Art1 1. ZPEMRK verletzt seien.
Vor dem Hintergrund der durch das Änderungsprotokoll BGBl III 88/2024 neu gefassten Art5 und 9 des OPEC-Amtssitzabkommens (insbesondere Art5 Abs3 und Art9 Abs2) sowie der auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrates der OPEC vom 27./28. Oktober 2022 (Annex VII to the OPEC Staff Regulations) geschaffenen Möglichkeit, Beschwerde an ein Appeals Committee zu erheben (vgl insoweit auch das Vorerkenntnis VfSlg 20.572/2022; vgl überdies EGMR 18.2.1999, 26.083/94, Waite and Kennedy, und 6.1.2015, 415/07, Klausecker), lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der durch das Änderungsprotokoll Bundesgesetzblatt Teil 3, 88 aus 2024, neu gefassten Art5 und 9 des OPEC-Amtssitzabkommens (insbesondere Art5 Abs3 und Art9 Abs2) sowie der auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrates der OPEC vom 27./28. Oktober 2022 (Annex römisch sieben to the OPEC Staff Regulations) geschaffenen Möglichkeit, Beschwerde an ein Appeals Committee zu erheben vergleiche insoweit auch das Vorerkenntnis VfSlg 20.572 aus 2022,; vergleiche überdies EGMR 18.2.1999, 26.083/94, Waite and Kennedy, und 6.1.2015, 415/07, Klausecker), lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen (zu letzteren vgl insbesondere VfSlg 20.572/2022, Rz 38) geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen (zu letzteren vergleiche insbesondere VfSlg 20.572 aus 2022,, Rz 38) geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Staatsverträge, VfGH / Staatsvertragsprüfung, Gericht Zuständigkeit, Tribunal, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, Beschwerderecht, fair trial, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:SV1.2024Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025