TE Vfgh Erkenntnis 2024/12/2 E1379/2024

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Veröffentlicht am 02.12.2024
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Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art20 Abs4
B-VG Art30
B-VG Art32
B-VG Art33
B-VG Art52
StGG Art2
GOG NR §14, §21, §22, §52, §89, §90, §91, §92, §93, §94, §95, §96, §97
AuskunftspflichtG §1, §2, §4, §6
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 30 heute
  2. B-VG Art. 30 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 30 gültig von 01.07.2007 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 30 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 30 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  6. B-VG Art. 30 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  7. B-VG Art. 30 gültig von 23.06.1977 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1977
  8. B-VG Art. 30 gültig von 01.01.1975 bis 22.06.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 30 gültig von 10.08.1973 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1973
  10. B-VG Art. 30 gültig von 30.07.1969 bis 09.08.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 269/1969
  11. B-VG Art. 30 gültig von 01.07.1961 bis 29.07.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  12. B-VG Art. 30 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 30 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 52 heute
  2. B-VG Art. 52 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 52 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 52 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 52 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  6. B-VG Art. 52 gültig von 01.07.1961 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  7. B-VG Art. 52 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  8. B-VG Art. 52 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Zurückweisung eines – an den Bundesminister für Finanzen gerichteten – Auskunftsbegehrens eines Nationalratsabgeordneten hinsichtlich eines internen Revisionsberichts zu einer Meinungsumfrage; Recht auf Auskunftserteilung auch für – nicht in ihrer Organstellung handelnde – Abgeordnete des Nationalrates nach dem Auskunftspflichtgesetz

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG verletzt worden.
II.römisch zwei.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
III.römisch drei.
Der Bund (Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 12. Juni 2023 "[z]ur Vorbereitung [s]einer weiteren parlamentarischen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufklärung diverser Korruptionsvorwürfe" vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu mehreren Fragen im Zusammenhang mit Meinungsumfragen und für den Fall der Nichterteilung der Auskunft die Erlassung eines Bescheides gemäß §4 Auskunftspflichtgesetz. Diesen Antrag auf Erlassung eines Bescheides wiederholte er – unter Bezugnahme auf die Verweigerung der Auskunft mit einem Schriftsatz vom 26. Juli 2023 sowie die Nichterteilung innerhalb der Frist gemäß §3 Auskunftspflichtgesetz – mit an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gerichtetem Schreiben vom 10. August 2023.

2. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2023 wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §4 iVm §6 Auskunftspflichtgesetz zurück. 2. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2023 wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §4 in Verbindung mit §6 Auskunftspflichtgesetz zurück.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 5. März 2024 als unbegründet ab. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren ausdrücklich in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat und mit dem Hinweis, die Auskünfte für seine weitere parlamentarische Tätigkeit zu brauchen, begehrt habe. Zuvor habe er die drei gleichen Fragen bereits mit vier weiteren Abgeordneten als parlamentarische Anfrage an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gestellt, der nur die erste Frage tatsächlich beantwortet habe, die Beantwortung der beiden anderen Fragen aber unter Hinweis auf den hohen Verwaltungsaufwand abgelehnt habe. Da der Beschwerdeführer als Abgeordneter aufgetreten sei und die Kontrollbefugnisse des Nationalrates nur mit den im B-VG vorgesehenen Mitteln ausgeübt werden dürften, könne er sein Auskunftsbegehren lediglich auf Art52 Abs1 B-VG bzw §90 GOG-NR stützen. Das Auskunftspflichtgesetz sei gemäß §6 leg cit hingegen nicht anwendbar, weil dieses subsidiär hinter das speziellere Auskunftsrecht zurücktrete. Ein solches stelle das Interpellationsrecht dar, weil die Anfragen obligatorisch zu beantworten seien und das daraus resultierende Auskunftsrecht einem engeren Berechtigtenkreis zukomme als das "jedermann" zukommende Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien sehr wohl Fallkonstellationen denkbar, in denen keine andere, besondere Auskunftspflicht bestehe und ein Auskunftsbegehren auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt werden könne. Vielmehr würde seine Rechtsansicht, wonach das Auskunftspflichtgesetz trotz des Bestehens der besonderen Auskunftspflicht nach Art52 Abs1 B-VG bzw §90 GOG-NR anwendbar sei, die Subsidiaritätsregelung des §6 Auskunftspflichtgesetz ad absurdum führen. Auch mit dem Umstand, dass die Kontrollbefugnisse des Nationalrates nur mit den im B-VG vorgesehenen Mitteln ausgeübt werden sollten, sei diese Ansicht nicht sinnvoll in Einklang zu bringen.

Auch die behauptete Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen, weil er die Möglichkeit habe, eine parlamentarische Anfrage zu stellen. Ihm sei es möglich gewesen, sein parlamentarisches Interpellationsrecht wahrzunehmen, weshalb eine Verletzung von Art10 EMRK nicht vorliege. Der Antrag sei insofern zu Recht zurückgewiesen worden.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf wirksame Beschwerde sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

4.1. §6 Auskunftspflichtgesetz begegne verfassungsrechtlichen Bedenken, weil Art10 EMRK nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleiste, wenn der Zugang für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit maßgeblich sei. Die Verweigerung des Zuganges zu Informationen könne daher einen Grundrechtseingriff darstellen. Der – durch BGBl I 5/2024 bereits aufgehobene, bis zum Inkrafttreten der Aufhebung mit 31. August 2025 aber noch anzuwendende – §6 Auskunftspflichtgesetz bewirke einen solchen verfassungswidrigen Grundrechtseingriff, weil er die Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes auf Grund des Bestehens "besonderer" Auskunftspflichten auch dann ausschließe, wenn im Einzelfall ein Recht auf Auskunft aus Art10 EMRK ableitbar sei. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von §47 Abs2 Kraftfahrgesetz 1967 mit Art10 EMRK insofern verworfen, als er von einer Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes in jenem Umfang ausgehe, in dem dieses über die in einem anderen Bundesgesetz angeordnete Auskunftspflicht hinausgehe. Dieser Rechtsprechung habe sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen, der allerdings eine "besondere" – die Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes ausschließende – Auskunftspflicht auch annehme, wenn dieses Gesetz weitere Voraussetzungen für die Auskunftserteilung vorsehe oder die Nichterteilung der Auskunft ohne Abwägung mit konkurrierenden Interessen erlaube. Außerdem schließe §6 Auskunftspflichtgesetz die Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes auch aus, wenn die "besondere" Auskunftspflicht keine wirksame Beschwerde im Sinn des Art13 EMRK vorsehe. Eine solche Absicht des Gesetzgebers sei den Materialien zu entnehmen, weil bei der Einführung des Auskunftspflichtgesetzes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass auch Art20 Abs4 B-VG widersprechende Regelungen weiterhin Bestand haben sollten. Insofern verfüge auch ein potentiell grundrechtsberechtigter Auskunftswerber über keine Möglichkeit, eine Auskunft zulässigerweise zu beantragen, wenn das Auskunftsersuchen nicht über den Umfang der besonderen Auskunftspflicht hinausgehe. §6 Auskunftspflichtgesetz führe in solchen Konstellationen zu einem Zirkelschluss, weil er neuerlich auf die besondere Auskunftspflicht verweise und keine den verfassungswidrigen Grundrechtseingriff beseitigende Wirkung habe. Die Bestimmung greife daher in den Schutzbereich des Art10 Abs1 EMRK ein, werde aber den Anforderungen des Art10 Abs2 EMRK nicht gerecht. Schon das Erfordernis, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein müsse, werde nicht erfüllt, weil §6 Auskunftspflichtgesetz nicht ausreichend konkretisiere, welche anderen Auskunftspflichten als "besondere" anzusehen seien. Der Wortlaut des Gesetzes erlaube es daher der jeweiligen Behörde, über die Reichweite des Auskunftsanspruches zu entscheiden. 4.1. §6 Auskunftspflichtgesetz begegne verfassungsrechtlichen Bedenken, weil Art10 EMRK nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleiste, wenn der Zugang für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit maßgeblich sei. Die Verweigerung des Zuganges zu Informationen könne daher einen Grundrechtseingriff darstellen. Der – durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2024, bereits aufgehobene, bis zum Inkrafttreten der Aufhebung mit 31. August 2025 aber noch anzuwendende – §6 Auskunftspflichtgesetz bewirke einen solchen verfassungswidrigen Grundrechtseingriff, weil er die Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes auf Grund des Bestehens "besonderer" Auskunftspflichten auch dann ausschließe, wenn im Einzelfall ein Recht auf Auskunft aus Art10 EMRK ableitbar sei. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von §47 Abs2 Kraftfahrgesetz 1967 mit Art10 EMRK insofern verworfen, als er von einer Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes in jenem Umfang ausgehe, in dem dieses über die in einem anderen Bundesgesetz angeordnete Auskunftspflicht hinausgehe. Dieser Rechtsprechung habe sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen, der allerdings eine "besondere" – die Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes ausschließende – Auskunftspflicht auch annehme, wenn dieses Gesetz weitere Voraussetzungen für die Auskunftserteilung vorsehe oder die Nichterteilung der Auskunft ohne Abwägung mit konkurrierenden Interessen erlaube. Außerdem schließe §6 Auskunftspflichtgesetz die Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes auch aus, wenn die "besondere" Auskunftspflicht keine wirksame Beschwerde im Sinn des Art13 EMRK vorsehe. Eine solche Absicht des Gesetzgebers sei den Materialien zu entnehmen, weil bei der Einführung des Auskunftspflichtgesetzes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass auch Art20 Abs4 B-VG widersprechende Regelungen weiterhin Bestand haben sollten. Insofern verfüge auch ein potentiell grundrechtsberechtigter Auskunftswerber über keine Möglichkeit, eine Auskunft zulässigerweise zu beantragen, wenn das Auskunftsersuchen nicht über den Umfang der besonderen Auskunftspflicht hinausgehe. §6 Auskunftspflichtgesetz führe in solchen Konstellationen zu einem Zirkelschluss, weil er neuerlich auf die besondere Auskunftspflicht verweise und keine den verfassungswidrigen Grundrechtseingriff beseitigende Wirkung habe. Die Bestimmung greife daher in den Schutzbereich des Art10 Abs1 EMRK ein, werde aber den Anforderungen des Art10 Abs2 EMRK nicht gerecht. Schon das Erfordernis, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein müsse, werde nicht erfüllt, weil §6 Auskunftspflichtgesetz nicht ausreichend konkretisiere, welche anderen Auskunftspflichten als "besondere" anzusehen seien. Der Wortlaut des Gesetzes erlaube es daher der jeweiligen Behörde, über die Reichweite des Auskunftsanspruches zu entscheiden.

4.2. Der Beschwerdeführer könne sich auf ein aus Art10 EMRK ableitbares Recht auf Zugang zu Informationen stützen, weil er Politiker, Abgeordneter zum Nationalrat, Budget- und Finanzsprecher der SPÖ, Bezirksparteivorsitzender der SPÖ Wien-Landstraße sowie Mitglied in diversen Gremien der SPÖ, somit einer Oppositionspartei, sei. Er veröffentliche außerdem regelmäßig Videobeiträge und Einträge über Themen von öffentlichem Interesse auf sozialen Netzwerken, wo er über viele Follower verfüge. Er übe sohin eine "watchdog"-Funktion im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus. Der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung durchgängig die besondere Bedeutung der Garantien des Art10 EMRK für Abgeordnete hervorgehoben, zumal ihre Meinungsäußerung die politische Rede "par excellence" sei. Ihnen komme zur Sicherung der demokratischen Prinzipien ein sehr hohes Schutzniveau zu, wobei für die Gewährung dieses Schutzes lediglich der potentielle Beitrag zur öffentlichen Debatte, nicht aber die konkrete Funktion der betroffenen Person entscheidend sei.

Das Bundesverwaltungsgericht habe die parlamentarische Tätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt, aber fälschlich darauf geschlossen, dass er in Ausübung seines Berufes als Abgeordneter tätig geworden sei. Der Staatsfunktion Gesetzgebung seien aber nur solche Akte von Abgeordneten zurechenbar, die den (strengen) Formerfordernissen des B-VG sowie des GOG-NR entsprächen.

Aus dem Auskunftsbegehren gehe hervor, dass dieses den (im öffentlichen Interesse gelegenen) Zweck verfolge, Korruptionsvorwürfe aufzuklären, zumal im Zusammenhang mit dem "Beinschab-Tool" eine breite öffentliche Debatte über die Durchführung von Meinungsumfangen und eine damit mutmaßlich verbundene illegale Parteienfinanzierung entstanden sei. Die Erlangung der begehrten Auskunft sei auch instrumentell für die Ausübung der durch Art10 EMRK garantierten Rechte, zumal gerade Abgeordnete – und im Besonderen die Mitglieder der Opposition – zur Ausübung ihrer Funktion in einer demokratischen Gesellschaft auf zuverlässige, richtige und vollständige Auskunftserteilung durch staatliche Behörden angewiesen seien. Die Verweigerung von Auskünften führe dazu, dass sie nicht mehr im selben Maß oder gar nicht an der öffentlichen Debatte teilnehmen könnten. Der Beschwerdeführer habe auch keine andere Möglichkeit, an die begehrte Information zu gelangen, was sich dadurch verdeutliche, dass seine parlamentarische Interpellation in der Sache unbeantwortet geblieben sei.

Für das Bundesverwaltungsgericht sei ein Eingriff in das Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art10 Abs1 EMRK nicht ersichtlich, weil dem Beschwerdeführer das parlamentarische Interpellationsrecht offenstehe. Dabei übersehe es allerdings, dass der Eingriffsbegriff ein weiter sei und dieser bei der Verweigerung des Zuganges vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht gehe fälschlich davon aus, dass eine andere Möglichkeit, das grundrechtsrelevante Verhalten zu verwirklichen, den Grundrechtseingriff beseitige. Zudem habe es in seine Erwägungen nicht miteinbezogen, dass der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern nur mit der im GOG-NR vorgesehenen Form der Unterstützung von mindestens vier weiteren Abgeordneten zur Interpellation berechtigt sei.

4.3. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seiner Begründung auch Art13 EMRK verletzt, weil die Ausführungen zu Art10 EMRK derart pauschal seien, dass sie nicht als Auseinandersetzung mit der behaupteten Konventionsverletzung anzusehen seien und eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zugang zu Informationen nach Art10 EMRK zustehe, gänzlich fehle. Der Verweis auf das Interpellationsrecht gemäß Art52 B-VG sei insofern unzulänglich, als weder diese Bestimmung noch das GOG-NR eine wirksame Beschwerde gegen die Verletzung von Konventionsrechten biete.

4.4. Die zurückweisende Entscheidung verletze den Gleichheitsgrundsatz, weil die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Abgeordneten zum Nationalrat und anderen Bürgern unsachlich sei. Träger des Interpellationsrechtes sei nicht der einzelne Abgeordnete, sondern der Nationalrat als Ganzes. Der einzelne Abgeordnete sei kein Staatsorgan und bleibe Bürger und sämtliche seiner Handlungen seien "privat", sofern sie nicht eine bestimmte gesetzlich vorgegebene Handlungsform des Nationalrates bildeten. Das Erkenntnis sei daher mit Willkür belastet, weil es den Beschwerdeführer aus unsachlichem Grund, nämlich seinem Beruf als Abgeordnetem zum Nationalrat, benachteilige.

4.5. Außerdem verletze das Bundesverwaltungsgericht das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG, wenn es die Zurückweisung des Antrages unbeanstandet lässt und es sich insofern weigert, in der Sache über den Auskunftsanspruch abzusprechen. Eine besondere Auskunftsplicht gemäß §6 Auskunftspflichtgesetz, die es rechtfertigen würde, das Auskunftspflichtgesetz unangewendet zu lassen, liege nicht vor, weil das Interpellationsrecht gemäß Art52 B-VG eine (weitere) allgemeine Auskunftspflicht darstelle, die unabhängig neben der Auskunftspflicht gemäß Art20 Abs4 B-VG bestehe. Die gegenteilige Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Art52 B-VG auf Grund des engeren Berechtigtenkreises eine "besondere" Auskunftspflicht sei, treffe schon deshalb nicht zu, weil einzelne Abgeordnete nicht gebunden seien, ihre politische Tätigkeit alleine auf das GOG-NR zu stützen. Während die parlamentarische Interpellation jedenfalls der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen sei, seien die Handlungen von Personen – selbst wenn sie den Beruf als Abgeordnete ausüben – als privat anzusehen, wenn sie nicht in die vom GOG-NR vorgesehene Form gekleidet seien.

5. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der den Beschwerdebehauptungen im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:

5.1. Dem Beschwerdeführer komme als Bürger und somit als Privatperson ein Anspruch auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu, nicht allerdings in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat. Da er das Auskunftsbegehren auf dem Briefpapier von Abgeordneten zum Nationalrat eingebracht habe, er als Adresse jene des österreichischen Parlamentes angegeben habe, sich in seinem Begehren ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Auskunft für seine weitere parlamentarische Tätigkeit bezogen habe und er das Begehren unter Beifügung von "Abg.z.NR" unterzeichnet habe, sei er in seiner Funktion als Abgeordneter aufgetreten.

5.2. In seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat stelle die Bundesverfassung dem Beschwerdeführer das Interpellationsrecht zur Verfügung, um zu der von ihm begehrten Auskunft zu gelangen. Da dieses Recht nicht "jedermann" eingeräumt sei, handle es sich unzweifelhaft um ein "besonderes" Auskunftsrecht gemäß §6 Auskunftspflichtgesetz, das im GOG-NR, sohin einem Bundesgesetz, verankert sei. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei eine abschließende Aufzählung sämtlicher "besonderer" Auskunftspflichten nicht zweckmäßig. Dass "besondere" Auskunftspflichten bestimmte Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft vorsehen und auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen der Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes entgegenstünden, sei zweckmäßig, weil ansonsten durch die Heranziehung des Auskunftspflichtgesetzes die Voraussetzungen der "besonderen" Auskunftspflicht umgangen werden könnten. Ein solcher Fäll läge vor, wenn man bei unzureichender Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage Abgeordneten des Nationalrates einen Anspruch auf Auskunft einräumen würde. Die im B-VG im Kontext der Kontrollrechte vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten würden in unzulässiger Weise erweitert werden, weil nicht nur fünf Abgeordnete gemeinsam vorgehen könnten, sondern auch ein Abgeordneter alleine eine Auskunft verlangen könnte, über deren Nichterteilung mit Bescheid abzusprechen wäre, der im Rechtsmittelweg bekämpft werden könnte. Dadurch würden mittels Interpellationsrecht begehrte Auskünfte der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen, und ein solches Ergebnis sehe die Verfassung nicht vor.

5.3. Außerdem handle der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat nicht als "watchdog" im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, weil ihm – im Unterschied zu den in der Rechtsprechung erfassten "watchdogs" – parlamentarische Kontrollrechte zur Verfügung stünden, und gerade das Interpellationsrecht verfolge den Zweck der Herstellung von Öffentlichkeitstransparenz. Der Beschwerdeführer falle daher nicht unter die von der Rechtsprechung erfassten "Internetnutzer".

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – in der Folge: GOG-NR), BGBl 410/1975, idF BGBl I 81/2024 lautet auszugsweise wie folgt:1. Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – in der Folge: GOG-NR), Bundesgesetzblatt 410 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2024, lautet auszugsweise wie folgt:

"§90. Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.

§91. (1) Anfragen, die ein Abgeordneter an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.

(2)-(3) […]

(4) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§19 Abs2 und 81 sinngemäß Anwendung.

[…]

§92. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß §91 Abs1 eine Debatte nach den §§57a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(2) Verlangen gemäß Abs1 können nur hinsichtlich solcher schriftlicher Beantwortungen einer Anfrage eingebracht werden, die innerhalb der letzten zwei Monate im Nationalrat eingelangt sind.

(3) Im Rahmen einer Debatte über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.

§93. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als ein solches Verlangen unterzeichnen.

(2) Darüber hinaus kann jeder Klub pro Jahr weitere vier Verlangen im Sinne des Abs1 einbringen, wobei diese einen Verweis auf die gegenständliche Gesetzesbestimmung beinhalten müssen und von fünf Abgeordneten dieses Klubs zu unterzeichnen sind. Solche Unterstützungsunterschriften sind nicht in Abs1 einzurechnen.

(3) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Eine solche beschlossene Dringliche Anfrage wird in die Beschränkung nach §57b Abs1 nicht eingerechnet.

(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des §19 Abs1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß §91 Abs4 zulässig. Die Stellungnahme bzw Beantwortung soll 20 Minuten nicht übersteigen.

(5) Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.

(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.

§94. (1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des §19 Abs1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.

(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen. Die Zurückziehung mündlicher Anfragen ist jederzeit möglich.

(4)-(6) […]

§95. (1) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des §90. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.

(2)-(5) […]

§96. (1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Zur Ausführung der Anfrage steht dem Fragesteller eine Redezeit von einer Minute zur Verfügung. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.

(2) Die Beantwortung der Anfrage soll eine Dauer von zwei Minuten nicht übersteigen.

(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird. Zur Ausführung einer Zusatzfrage steht dem Fragesteller eine Minute Redezeit zur Verfügung. Die Beantwortung der Zusatzfrage soll ebenfalls die Dauer von einer Minute nicht übersteigen. Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des §60 Abs3.

(4) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anfrage stehen und den Bestimmungen des §95 Abs1 entsprechen.

§97. (1) Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde, kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung wünscht.

(2) Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers gemäß Abs1 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.

(3) […]"

2. Das Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl 287/198,7 idF BGBl I 158/1998 hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:2. Das Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl 287/198,7 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:

"§1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) […]

§2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. […]

[…]

§4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. […]

[…]

§6. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

2. Der Fall entspricht in allen wesentlichen Belangen jenem, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag zur Zahl E1380/2024 zugrunde lag. Die darin enthaltenen Erwägungen gelten sinngemäß für den vorliegenden Fall, sodass auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen werden kann.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Auskunftsrecht, Auskunftspflicht, Bundesminister, Nationalrat, Datenschutz, Entscheidungsbegründung, Parlament, Mandatare, Organ Organwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E1379.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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