TE Vfgh Beschluss 2024/12/3 G150/2024

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Veröffentlicht am 03.12.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litb, Art140 Abs2
StbG 1985 §10 Abs5
VfGG §7 Abs1, §62 Abs4
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des StaatsbürgerschaftsG; keine Anwendbarkeit der geprüften Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat – auf Grund einer Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers, weil sein am 20. Dezember 2022 gestellter Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unerledigt blieb – mit Erkenntnis vom 4. August 2023 diesen Antrag abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er seine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestreiten könne, weshalb er die gesetzliche Voraussetzung des §10 Abs1 Z7 iVm §10 Abs5 StbG nicht erfülle, weil er mit zwei Personen in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe und dem Beschwerdeführer der Mindestsicherungsbezug seiner Mitbewohner in wirtschaftlicher Hinsicht zugutegekommen sei.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat – auf Grund einer Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers, weil sein am 20. Dezember 2022 gestellter Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unerledigt blieb – mit Erkenntnis vom 4. August 2023 diesen Antrag abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er seine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestreiten könne, weshalb er die gesetzliche Voraussetzung des §10 Abs1 Z7 in Verbindung mit §10 Abs5 StbG nicht erfülle, weil er mit zwei Personen in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe und dem Beschwerdeführer der Mindestsicherungsbezug seiner Mitbewohner in wirtschaftlicher Hinsicht zugutegekommen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich eine beim Verfassungsgerichtshof zu E2948/2023 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt wird.

2. Bei der Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und" in §10 Abs5 Satz 2 StbG, BGBl 311/1985, idF BGBl I 136/2013 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 20. September 2024 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.2. Bei der Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und" in §10 Abs5 Satz 2 StbG, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2013, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 20. September 2024 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Wie dem Verfassungsgerichtshof nach diesem Beschluss vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 30. September 2024 bekannt gegeben wurde, ist dem Beschwerdeführer – in Folge seines neuerlichen Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vom 31. August 2023 – mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Dezember 2023 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden (vgl dazu VwGH 25.1.2024, Ra 2023/01/0307). Der Beschwerdeführer ist daher ab diesem Zeitpunkt klaglos gestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat folglich das zu E2948/2023 protokollierte Beschwerdeverfahren gemäß §86 VfGG eingestellt (s VfGH 3.12.2024, E2948/2023-17).Wie dem Verfassungsgerichtshof nach diesem Beschluss vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 30. September 2024 bekannt gegeben wurde, ist dem Beschwerdeführer – in Folge seines neuerlichen Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vom 31. August 2023 – mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Dezember 2023 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden vergleiche , dazu VwGH 25.1.2024, Ra 2023/01/0307). Der Beschwerdeführer ist daher ab diesem Zeitpunkt klaglos gestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat folglich das zu E2948/2023 protokollierte Beschwerdeverfahren gemäß §86 VfGG eingestellt (s VfGH 3.12.2024, E2948/2023-17).

3. Da – anders als in dem in Art140 Abs2 B-VG geregelten Fall – die Klaglosstellung, wie erst nachträglich hervorgekommen ist, hier schon in dem Zeitpunkt vorlag, als die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wurde, der Verfassungsgerichtshof demnach die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr iSd Art140 Abs2 B-VG "anzuwenden" hatte, ist das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des §62 Abs4 VfGG einzustellen (vgl VfSlg 12.494/1990, 15.280/1998; VfGH 24.9.2015, G371/2015).3. Da – anders als in dem in Art140 Abs2 B-VG geregelten Fall – die Klaglosstellung, wie erst nachträglich hervorgekommen ist, hier schon in dem Zeitpunkt vorlag, als die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wurde, der Verfassungsgerichtshof demnach die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr iSd Art140 Abs2 B-VG "anzuwenden" hatte, ist das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des §62 Abs4 VfGG einzustellen vergleiche , VfSlg 12.494 aus 1990,, 15.280 aus 1998,; VfGH 24.9.2015, G371/2015).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Einstellung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Klaglosstellung, Staatsbürgerschaftsrecht, Entscheidungserlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G150.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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