TE Vfgh Beschluss 2024/12/3 E2948/2023

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Veröffentlicht am 03.12.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
StbG 1985 §10 Abs5
VfGG §7 Abs1, §86, §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mangels Beschwer auf Grund Verleihung in einem zweiten Staatsbürgerschaftsverfahren

Spruch

I.römisch eins.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II.römisch zwei.
Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Dezember 2022 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Da es in weiterer Folge zu keiner Entscheidung durch die belangte Behörde kam, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien. Dieses führte ein Verfahren durch und wies mit Erkenntnis vom 4. August 2023 den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er seine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestreiten könne und erfülle deshalb die gesetzliche Voraussetzung des §10 Abs1 Z7 iVm §10 Abs5 StbG nicht, weil er mit zwei Personen in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe und dem Beschwerdeführer der Mindestsicherungsbezug seiner Mitbewohner in wirtschaftlicher Hinsicht zugutegekommen sei.1. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Dezember 2022 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Da es in weiterer Folge zu keiner Entscheidung durch die belangte Behörde kam, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien. Dieses führte ein Verfahren durch und wies mit Erkenntnis vom 4. August 2023 den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er seine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestreiten könne und erfülle deshalb die gesetzliche Voraussetzung des §10 Abs1 Z7 in Verbindung mit §10 Abs5 StbG nicht, weil er mit zwei Personen in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe und dem Beschwerdeführer der Mindestsicherungsbezug seiner Mitbewohner in wirtschaftlicher Hinsicht zugutegekommen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die – vorliegende – auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde vom 18. September 2023, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.

2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof am 20. September 2024 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und" in §10 Abs5 Satz 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 von Amts wegen zu prüfen.

Wie dem Verfassungsgerichtshof nach diesem Beschluss vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 30. September 2024 bekannt gegeben wurde, wurde dem Beschwerdeführer – in Folge seines neuerlichen Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft am 31. August 2023 – mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Dezember 2023 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (vgl dazu VwGH 25.1.2024, Ra 2023/01/0307; mit diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das – auch hier gegenständliche – Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. August 2023 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt).Wie dem Verfassungsgerichtshof nach diesem Beschluss vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 30. September 2024 bekannt gegeben wurde, wurde dem Beschwerdeführer – in Folge seines neuerlichen Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft am 31. August 2023 – mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Dezember 2023 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen vergleiche dazu VwGH 25.1.2024, Ra 2023/01/0307; mit diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das – auch hier gegenständliche – Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. August 2023 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt).

3. Der Verfassungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 gemäß §86 VfGG auf, binnen einer Woche bekannt zu geben, ob er sich durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft für klaglos gestellt erachtet. Der Beschwerdeführer ließ diese Frist ungenutzt verstreichen.

4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung seiner Rechtsposition bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl zB VfSlg 17.291/2004, 16.228/2001, 15.209/1998; VfGH 24.9.2015, U32/2014).4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung seiner Rechtsposition bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche zB VfSlg 17.291 aus 2004,, 16.228 aus 2001,, 15.209 aus 1998,; VfGH 24.9.2015, U32/2014).

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien ist zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden, mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde dem Anliegen des Beschwerdeführers im Ergebnis jedoch in bestmöglicher Weise Rechnung getragen. Selbst eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken.

5. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.

6. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg 19.502/2010, 18.868/2009, 18.434/2008, 18.172/2007, 17.291/2004).6. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg 19.502 aus 2010,, 18.868 aus 2009,, 18.434 aus 2008,, 18.172 aus 2007,, 17.291 aus 2004,).

7. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Präjudizialität, Einstellung, VfGH / Kosten, Entscheidungserlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), VfGH / Klaglosstellung, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E2948.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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