TE Vfgh Beschluss 2024/12/11 G169/2024

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Veröffentlicht am 11.12.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1litd
EU-JZG §55a Abs1 Z13, §55d Abs7
StPO §212
VfGG §7 Abs2, §62a Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EU-JZG § 55a heute
  2. EU-JZG § 55a gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025
  3. EU-JZG § 55a gültig von 29.05.2021 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  4. EU-JZG § 55a gültig von 01.07.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Beschluss des Oberlandesgerichtes über den Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ist keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anlassverfahren und Antragrömisch eins. Anlassverfahren und Antrag

1. Mit Anklageschrift vom 30. September 2024 legte die Staatsanwaltschaft Wien dem Antragsteller mehrere Verbrechen und Vergehen zur Last.

2. Gegen diese Anklageschrift erhob der Antragsteller Einspruch an das Oberlandesgericht Wien.

3. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Oktober 2024 wurden der Einspruch des Antragstellers abgewiesen und die Anklageschrift für rechtswirksam erklärt.

4. Anlässlich einer gegen diesen Beschluss erhobenen Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof stellte der Antragsteller den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der §§55a Abs1 Z13 und 55d Abs7 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl I 36/2004, idF BGBl I 182/2023.4. Anlässlich einer gegen diesen Beschluss erhobenen Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof stellte der Antragsteller den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der §§55a Abs1 Z13 und 55d Abs7 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 182 aus 2023,.

II. Zulässigkeitrömisch zwei. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Der Antrag ist nicht zulässig, weil mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über einen Einspruch gegen die Anklageschrift gemäß §212 StPO keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG bzw §62a Abs1 VfGG vorliegt:

Durch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anklage wird nicht endgültig über eine Rechtssache abgesprochen, sondern lediglich das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und damit der Weg für eine Hauptverhandlung und die nachfolgende gerichtliche Entscheidung bereitet. Alle im Strafverfahren maßgeblichen Rechtsfragen, so auch Fragen der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Strafnormen, können sowohl in der Hauptverhandlung als auch noch im Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil (und aus diesem Anlass dann auch mit Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG) geltend gemacht werden (vgl VfGH 3.3.2015, G47/2015; 7.10.2015, G372/2015).Durch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anklage wird nicht endgültig über eine Rechtssache abgesprochen, sondern lediglich das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und damit der Weg für eine Hauptverhandlung und die nachfolgende gerichtliche Entscheidung bereitet. Alle im Strafverfahren maßgeblichen Rechtsfragen, so auch Fragen der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Strafnormen, können sowohl in der Hauptverhandlung als auch noch im Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil (und aus diesem Anlass dann auch mit Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG) geltend gemacht werden vergleiche VfGH 3.3.2015, G47/2015; 7.10.2015, G372/2015).

4. Dem Antragsteller fehlt es daher mangels Vorliegens einer entschiedenen Rechtssache an der Antragslegitimation, weshalb der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Antrag ist zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Oberlandesgericht, Strafprozessrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G169.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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