RS Vwgh 2005/4/21 2003/15/0022

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Feststellungsbescheide wirken gemäß § 191 Abs 3 lit b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Diese Wirkung erstreckt sich auf alle Personen, die im Spruch des Feststellungsbescheides als an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt bezeichnet werden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150022.X03

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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