TE Vfgh Beschluss 2024/12/13 E3603/2024 ua

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Veröffentlicht am 13.12.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §54, §423
VfGG §7 Abs2, §35 Abs1, §88
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Erkenntnisses des VfGH; kein Anspruch auf nachträglich geltend gemachte Kosten auf Grund des bereits erfolgten vollen Kostenersatzzuspruchs sowie mangels Geltendmachung des Kostenbegehrens in der Beschwerde

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Erkenntnis vom 25. November 2024, E3603-3606/2024-9, zugestellt am 6. Dezember 2024, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 8. August 2024, Zlen LVwG 26.20-6/2024-27, LVwG 27.20-7/2024-27, LVwG 27.20-8/2024-27, LVwG 27.20-9/2024-27, wegen der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) auf und verpflichtete den Bund (Bundesminister für Inneres), den Antragstellerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 1. Mit Erkenntnis vom 25. November 2024, E3603-3606/2024-9, zugestellt am 6. Dezember 2024, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 8. August 2024, Zlen LVwG 26.20-6/2024-27, LVwG 27.20-7/2024-27, LVwG 27.20-8/2024-27, LVwG 27.20-9/2024-27, wegen der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) auf und verpflichtete den Bund (Bundesminister für Inneres), den Antragstellerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 stellten die Antragstellerinnen den Antrag, den Bund zu verpflichten, einen weiteren Betrag von insgesamt € 8.586,?, zu Handen des Rechtsvertreters zu leisten. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Eingabengebühr für die vier Verfahren vier Mal abgebucht, jedoch nur einmal erstattet worden sei. Demgemäß seien an den Rechtsvertreter jedenfalls weiterhin drei Mal € 240,? zu refundieren, das seien insgesamt € 720,?. Konsequenterweise sei dann allerdings auch noch drei Mal der Pauschalkostenersatz von netto € 2.180,? zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von € 436,?, sohin insgesamt € 7.848,? zu Handen des Rechtsvertreters zu leisten.

3. Die Antragsteller begehren damit – der Sache nach – eine Ergänzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2024, E3603-3606/2024-9. Der "Antrag" ist daher als Antrag auf Ergänzung gemäß §423 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten. 3. Die Antragsteller begehren damit – der Sache nach – eine Ergänzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2024, E3603-3606/2024-9. Der "Antrag" ist daher als Antrag auf Ergänzung gemäß §423 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zu deuten.

4. Gemäß §423 Abs1 ZPO ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil), wenn im Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde.

5. Mit Beschwerde vom 19. September 2024 begehrten die nunmehrigen Antragsteller, das oben angeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als verfassungswidrig aufzuheben und dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Kostenersatz auftragen. An Kosten wurden verzeichnet:

Pauschalkostenersatz  € 2.180,00

20% USt  € 436,00

Eingabegebühr  € 240,00

Gesamt  € 2.856,00

6. Nachdem der Kostenzuspruch mit dem tatsächlich angesprochenen (verzeichneten) Betrag begrenzt ist (vgl VfSlg 19.041/2010), wurde den Antragstellerinnen mit Erkenntnis vom 25. November 2024 der volle Ersatz der von ihnen begehrten Kosten in Höhe von € 2.856,– zugesprochen. Das Erkenntnis ist insofern nicht zu ergänzen. 6. Nachdem der Kostenzuspruch mit dem tatsächlich angesprochenen (verzeichneten) Betrag begrenzt ist vergleiche VfSlg 19.041 aus 2010,), wurde den Antragstellerinnen mit Erkenntnis vom 25. November 2024 der volle Ersatz der von ihnen begehrten Kosten in Höhe von € 2.856,– zugesprochen. Das Erkenntnis ist insofern nicht zu ergänzen.

7. Hinsichtlich der nachträglich geltend gemachten Kosten erweist sich der Antrag ebenso als unbegründet: Das Kostenbegehren muss – bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches – vor Schluss der Verhandlung, in Verfahren, in denen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird (vgl §19 Abs3 und 4 VfGG), gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden (verfahrenseinleitenden) Antrag gestellt werden (§54 Abs1 ZPO), also in der Beschwerde. Hinsichtlich der nicht in der Beschwerde, sondern nachträglich mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 beantragten Kosten in Höhe von € 8.586,? haben die Antragstellerinnen ihren Ersatzanspruch gemäß §54 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG verloren (vgl VfSlg 18.471/2008). 7. Hinsichtlich der nachträglich geltend gemachten Kosten erweist sich der Antrag ebenso als unbegründet: Das Kostenbegehren muss – bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches – vor Schluss der Verhandlung, in Verfahren, in denen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird vergleiche §19 Abs3 und 4 VfGG), gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden (verfahrenseinleitenden) Antrag gestellt werden (§54 Abs1 ZPO), also in der Beschwerde. Hinsichtlich der nicht in der Beschwerde, sondern nachträglich mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 beantragten Kosten in Höhe von € 8.586, haben die Antragstellerinnen ihren Ersatzanspruch gemäß §54 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG verloren vergleiche VfSlg 18.471 aus 2008,).

8. Der Antrag ist daher gemäß §423 Abs2 und 3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.8. Der Antrag ist daher gemäß §423 Abs2 und 3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3603.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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