Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §54, §423Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Erkenntnisses des VfGH; kein Anspruch auf nachträglich geltend gemachte Kosten auf Grund des bereits erfolgten vollen Kostenersatzzuspruchs sowie mangels Geltendmachung des Kostenbegehrens in der BeschwerdeSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Erkenntnis vom 25. November 2024, E3603-3606/2024-9, zugestellt am 6. Dezember 2024, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 8. August 2024, Zlen LVwG 26.20-6/2024-27, LVwG 27.20-7/2024-27, LVwG 27.20-8/2024-27, LVwG 27.20-9/2024-27, wegen der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) auf und verpflichtete den Bund (Bundesminister für Inneres), den Antragstellerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 1. Mit Erkenntnis vom 25. November 2024, E3603-3606/2024-9, zugestellt am 6. Dezember 2024, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 8. August 2024, Zlen LVwG 26.20-6/2024-27, LVwG 27.20-7/2024-27, LVwG 27.20-8/2024-27, LVwG 27.20-9/2024-27, wegen der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) auf und verpflichtete den Bund (Bundesminister für Inneres), den Antragstellerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 stellten die Antragstellerinnen den Antrag, den Bund zu verpflichten, einen weiteren Betrag von insgesamt € 8.586,?, zu Handen des Rechtsvertreters zu leisten. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Eingabengebühr für die vier Verfahren vier Mal abgebucht, jedoch nur einmal erstattet worden sei. Demgemäß seien an den Rechtsvertreter jedenfalls weiterhin drei Mal € 240,? zu refundieren, das seien insgesamt € 720,?. Konsequenterweise sei dann allerdings auch noch drei Mal der Pauschalkostenersatz von netto € 2.180,? zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von € 436,?, sohin insgesamt € 7.848,? zu Handen des Rechtsvertreters zu leisten.
3. Die Antragsteller begehren damit – der Sache nach – eine Ergänzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2024, E3603-3606/2024-9. Der "Antrag" ist daher als Antrag auf Ergänzung gemäß §423 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten. 3. Die Antragsteller begehren damit – der Sache nach – eine Ergänzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2024, E3603-3606/2024-9. Der "Antrag" ist daher als Antrag auf Ergänzung gemäß §423 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zu deuten.
4. Gemäß §423 Abs1 ZPO ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil), wenn im Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde.
5. Mit Beschwerde vom 19. September 2024 begehrten die nunmehrigen Antragsteller, das oben angeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als verfassungswidrig aufzuheben und dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Kostenersatz auftragen. An Kosten wurden verzeichnet:
Pauschalkostenersatz € 2.180,00
20% USt € 436,00
Eingabegebühr € 240,00
Gesamt € 2.856,00
6. Nachdem der Kostenzuspruch mit dem tatsächlich angesprochenen (verzeichneten) Betrag begrenzt ist (vgl VfSlg 19.041/2010), wurde den Antragstellerinnen mit Erkenntnis vom 25. November 2024 der volle Ersatz der von ihnen begehrten Kosten in Höhe von € 2.856,– zugesprochen. Das Erkenntnis ist insofern nicht zu ergänzen. 6. Nachdem der Kostenzuspruch mit dem tatsächlich angesprochenen (verzeichneten) Betrag begrenzt ist vergleiche VfSlg 19.041 aus 2010,), wurde den Antragstellerinnen mit Erkenntnis vom 25. November 2024 der volle Ersatz der von ihnen begehrten Kosten in Höhe von € 2.856,– zugesprochen. Das Erkenntnis ist insofern nicht zu ergänzen.
7. Hinsichtlich der nachträglich geltend gemachten Kosten erweist sich der Antrag ebenso als unbegründet: Das Kostenbegehren muss – bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches – vor Schluss der Verhandlung, in Verfahren, in denen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird (vgl §19 Abs3 und 4 VfGG), gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden (verfahrenseinleitenden) Antrag gestellt werden (§54 Abs1 ZPO), also in der Beschwerde. Hinsichtlich der nicht in der Beschwerde, sondern nachträglich mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 beantragten Kosten in Höhe von € 8.586,? haben die Antragstellerinnen ihren Ersatzanspruch gemäß §54 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG verloren (vgl VfSlg 18.471/2008). 7. Hinsichtlich der nachträglich geltend gemachten Kosten erweist sich der Antrag ebenso als unbegründet: Das Kostenbegehren muss – bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches – vor Schluss der Verhandlung, in Verfahren, in denen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird vergleiche §19 Abs3 und 4 VfGG), gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden (verfahrenseinleitenden) Antrag gestellt werden (§54 Abs1 ZPO), also in der Beschwerde. Hinsichtlich der nicht in der Beschwerde, sondern nachträglich mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 beantragten Kosten in Höhe von € 8.586, haben die Antragstellerinnen ihren Ersatzanspruch gemäß §54 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG verloren vergleiche VfSlg 18.471 aus 2008,).
8. Der Antrag ist daher gemäß §423 Abs2 und 3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.8. Der Antrag ist daher gemäß §423 Abs2 und 3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3603.2024Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024