Index
31/04 BundesbeteiligungenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit von Wortfolgen der FixkostenzuschussV, der AusfallbonusV III und der VerlustersatzverlängerungsV betreffend den Ausschluss von Förderungen zur wirtschaftlichen Bewältigung der COVID-19 Pandemie im Falle einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung; Unsachlichkeit des Ausschlusses mangels Normierung einer zeitlichen Grenze für eine – auch weit zurückliegende – AbgabenhinterziehungSpruch
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, der Verfassungsgerichtshof möge
"I.
in Punkt 3.1.6 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800.000), BGBl II 497/2020 idF BGBI II 112/2022,in Punkt 3.1.6 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, 497 aus 2020, in der Fassung BGBI II 112 aus 2022,,
die Wortfolge lautend
'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein FKZ800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;',
II.römisch zwei.
in Punkt 3.1.7 des Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III) BGBl II 518/2021 idF BGBl II 110/2022,in Punkt 3.1.7 des Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch drei) Bundesgesetzblatt Teil 2, 518 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2022,,
die Wortfolge lautend
'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus III darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt','über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus römisch drei darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt',
III.römisch drei.
in Punkt 3.1.6 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlust-ersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II) BGBl II 343/2021 idF BGBl II 323/2023,in Punkt 3.1.6 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlust-ersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz römisch zwei) Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 323 aus 2023,,
die Wortfolge lautend
'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;',
IV.römisch vier.
in Punkt 7.6 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II) BGBl II 343/2021 idF BGBl II 323/2023,in Punkt 7.6 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz römisch zwei) Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 323 aus 2023,,
die Wortfolge lautend
'Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch,'
als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §3b des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl I 51/2014, idF BGBl I 228/2021 lautete auszugsweise wie folgt:1. §3b des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 228 aus 2021, lautete auszugsweise wie folgt:
"Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen
§3b. (1) Finanzielle Maßnahmen gemäß §2 Abs2 Z7 dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
(2) Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind:
1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,
2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,
3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,
4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,
5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.
6. Rückforderungen.
[…]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG), BGBl I 86/2024, lauten auszugsweise wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
§2. (1) Förderantrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages nach den Bestimmungen der in Abs9 angeführten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen.
(2) […]
(9) Verordnungen im Sinne des Abs1 sind
[…]
5. Verordnung gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800 000), BGBl II Nr 497/2020 in der jeweils geltenden Fassung;5. Verordnung gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800 000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 497 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
[…]
12. Verordnung gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II), BGBl II Nr 343/2021 in der jeweils geltenden Fassung;12. Verordnung gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz römisch zwei), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 343 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung;
13. Verordnung gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II Nr 518/2021, in der jeweils geltenden Fassung;13. Verordnung gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch drei), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung;
[…]
Verordnungsermächtigung
§3. (1) Die in §2 Abs9 angeführten Verordnungen sind auf Förderanträge, die bis zum Ende der für diese vorgesehenen Fristen eingebracht wurden, weiter anzuwenden.
(2) […]"
3. Punkt 3 und Punkt 4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800.000), BGBl II 497/2020, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):3. Punkt 3 und Punkt 4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, 497 aus 2020,, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"3 Begünstigte Unternehmen
3.1 Ein FKZ800.000 darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
[…]
3.1.6 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein FKZ800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;
[…]
4 Definition Umsätze und Umsatzausfall; Umgang mit Lockdown-Umsatzersatz in Betrachtungszeiträume
4.2.1 Für die Berechnung der Umsätze eines Unternehmens im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Insbesondere Versicherungsleistungen, Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geleistet werden, und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz fließen daher nicht in die Umsatzberechnung ein.
4.2.2 Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt:
(a) Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;
(b) Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;
(c) Betrachtungszeitraum 3: November 2020;
(d) Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;
(e) Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;
(f) Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;
(g) Betrachtungszeitraum 7: März 2021;
(h) Betrachtungszeitraum 8: April 2021;
(i) Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;
(j) Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021."
4. Punkt 3 und Punkt 4 des Anhanges 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 518/2021, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):4. Punkt 3 und Punkt 4 des Anhanges 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch drei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 518 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"3 Begünstigte Unternehmen
3.1 Ein Ausfallsbonus III darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:3.1 Ein Ausfallsbonus römisch drei darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
3.1.1 das Unternehmen hat im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
3.1.2 das Unternehmen übt im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß der §§22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400/1988, führt;3.1.2 das Unternehmen übt im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß der §§22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr 400 aus 1988,, führt;
3.1.3 das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall gemäß Punkt 4.1 von mindestens 40 Prozent, sofern es sich beim Betrachtungszeitraum um den November 2021 oder den Dezember 2021 handelt, einen Umsatzausfall gemäß Punkt 4.1 von mindestens 30 Prozent;
3.1.4 beim Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des §22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;3.1.4 beim Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des §22 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
3.1.5 das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des §12 Abs1 Z10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl Nr 401/1988, oder von den Bestimmungen des §10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein Ausfallsbonus III darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des §12 Abs1 Z10 KStG 1988 oder des §10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht EUR 500.000 übersteigt;3.1.5 das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des §12 Abs1 Z10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr 401 aus 1988,, oder von den Bestimmungen des §10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein Ausfallsbonus römisch drei darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des §12 Abs1 Z10 KStG 1988 oder des §10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht EUR 500.000 übersteigt;
3.1.6 das Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EUListe der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des §10a Abs2 KStG 1988 erzielen. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des §10a Abs2 KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;
3.1.7 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus III darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt3.1.7 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus römisch drei darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt
3.1.8 das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um den Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines Ausfallsbonus III nach den gegenständlichen Richtlinien sind:3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei nach den gegenständlichen Richtlinien sind:
3.2.1 Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr 337/1914, eröffnet wurde;3.2.1 Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr 337 aus 1914,, eröffnet wurde;
3.2.2 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§2 Z5 Bankwesengesetz, BGBl Nr 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§2 Z8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG; Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl I Nr 34/2015; Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl I Nr 107/2017; Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990;3.2.2 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§2 Z5 Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 532 aus 1993, (BWG)) oder einem Drittland (§2 Z8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG; Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2015,; Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,; Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr 281 aus 1990,;
3.2.3 im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
3.2.4 im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;
3.2.5 Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§34 bis 47 BAO, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zuschüsse aus dem mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl I Nr 49/2020, eingerichteten Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPOUnterstützungsfonds) beziehen;3.2.5 Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§34 bis 47 BAO, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zuschüsse aus dem mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 49 aus 2020,, eingerichteten Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPOUnterstützungsfonds) beziehen;
3.2.6 Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraums mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 Prozent dieser Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens beziehungsweise des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre, die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens. Die Entscheidung ist der COFAG umgehend zu übermitteln;
3.2.7 Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663/1994, unternehmerisch tätig sind;3.2.7 Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr 663 aus 1994,, unternehmerisch tätig sind;
3.2.8 neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2021 noch keine Umsätze erzielt haben. Wird vom antragstellenden Unternehmen ein schon vor dem 1. November 2021 existierender operativ tätiger (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann nicht nur in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein Ausfallsbonus III gewährt werden, sondern auch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge, wenn3.2.8 neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2021 noch keine Umsätze erzielt haben. Wird vom antragstellenden Unternehmen ein schon vor dem 1. November 2021 existierender operativ tätiger (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann nicht nur in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein Ausfallsbonus römisch drei gewährt werden, sondern auch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge, wenn
(a) der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil bereits vor dem 1. November 2021 mit zivilrechtlicher Wirksamkeit übernommen beziehungsweise fortgeführt wurde oder
(b) der Erwerb des (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles oder die Umgründung aus einem der nachfolgenden Gründe stattfindet:
– der Übertragende ist gestorben und dadurch wird die Übertragung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles veranlasst oder
– es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des §25 BAO und der Übertragende ist wegenkörperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, den (Teil-)Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen oder es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des §25 BAO und der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil wird übertragen, weil der Übertragende das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Ist der Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils oder eine Umgründung nicht wirtschaftlich begründet und dient überwiegend dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus III zu schaffen, so ist weder in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, noch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge diesem Unternehmen ein Ausfallsbonus III zu gewähren;Ist der Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils oder eine Umgründung nicht wirtschaftlich begründet und dient überwiegend dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei zu schaffen, so ist weder in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, noch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge diesem Unternehmen ein Ausfallsbonus römisch drei zu gewähren;
3.2.9 Unternehmen, die trotz zumutbarer Kurzarbeitsinanspruchnahme-Möglichkeit und bei Beibehaltung ihres grundsätzlichen Geschäftsmodells, ihren Personalstand mit dem Ziel wesentlich verringert haben, die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse im Betrachtungszeitraum zu reduzieren und so die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus III gemäß Punkt 3.1.3 zu erfüllen beziehungsweise den für einen zu gewährenden Ausfallsbonus III als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums zu erhöhen.3.2.9 Unternehmen, die trotz zumutbarer Kurzarbeitsinanspruchnahme-Möglichkeit und bei Beibehaltung ihres grundsätzlichen Geschäftsmodells, ihren Personalstand mit dem Ziel wesentlich verringert haben, die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse im Betrachtungszeitraum zu reduzieren und so die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei gemäß Punkt 3.1.3 zu erfüllen beziehungsweise den für einen zu gewährenden Ausfallsbonus römisch drei als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums zu erhöhen.
4 Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus III 4 Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus römisch drei
4.1 Der Ausfallsbonus III besteht aus einem Bonus, der gewährt wird, wenn im Betrachtungszeitraum November 2021 oder im Betrachtungszeitraum Dezember 2021 ein Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent oder in einem der anderen Betrachtungszeiträume ein Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent vorliegt. Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.6 und den Umsätzen des Vergleichszeitraums gemäß Punkt 4.5 ermittelt wird. Umsatzausfälle, die sich in der jeweiligen Periode nur aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraums oder einer Änderung der Art der Umsatzermittlung ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze sind bei der Berechnung der Höhe des Umsatzausfalls ebenfalls nicht zu berücksichtigen. 4.1 Der Ausfallsbonus römisch drei besteht aus einem Bonus, der gewährt wird, wenn im Betrachtungszeitraum November 2021 oder im Betrachtungszeitraum Dezember 2021 ein Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent oder in einem der anderen Betrachtungszeiträume ein Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent vorliegt. Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.6 und den Umsätzen des Vergleichszeitraums gemäß Punkt 4.5 ermittelt wird. Umsatzausfälle, die sich in der jeweiligen Periode nur aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraums oder einer Änderung der Art der Umsatzermittlung ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze sind bei der Berechnung der Höhe des Umsatzausfalls ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
4.2 Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Anhang 2 für die Branche heranzuziehen ist, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war. Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Ausfallsbonus III beträgt EUR 100. Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus III ist das Kalendermonat. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist März 2022."4.2 Die Höhe des Ausfallsbonus römisch drei ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Anhang 2 für die Branche heranzuziehen ist, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war. Der Ausfallsbonus römisch drei ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Ausfallsbonus römisch drei beträgt EUR 100. Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus römisch drei ist das Kalendermonat. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist März 2022."
5. Punkt 3, Punkt 4 und Punkt 7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II), BGBl II 343/2021, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):5. Punkt 3, Punkt 4 und Punkt 7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz römisch zwei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"3 Begünstigte Unternehmen
3.1 Ein Verlustersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
3.1.1 das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
3.1.2 das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß §§21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400/1988, führt;3.1.2 das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß §§21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr 400 aus 1988,, führt;
3.1.3 beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des §22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;3.1.3 beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des §22 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
3.1.4 das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des §12 Abs1 Z10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl Nr 401/1988, oder von den Bestimmungen des §10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des §12 Abs1 Z10 KStG 1988 oder des §10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag EUR 500.000 nicht übersteigt;3.1.4 das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des §12 Abs1 Z10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr 401 aus 1988,, oder von den Bestimmungen des §10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des §12 Abs1 Z10 KStG 1988 oder des §10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag EUR 500.000 nicht übersteigt;
3.1.5 das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des §10a Abs2 KStG 1988 erzielen. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des §10a Abs2 KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;
3.1.6 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;
3.1.7 zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr 337/1914, eröffnet wurde.3.1.7 zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr 337 aus 1914,, eröffnet wurde.
3.1.8 das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art2 Z18 der Verordnung Nr 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Verlustersatzes erfolgt sind, noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein Verlustersatz gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein Verlustersatz nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der Verordnung Nr 1407/2013 (De-minimis VO) EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100 000 EUR. Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr 1408/2013 (De-minimis VO Landwirtschaft), abgeändert durch die VO Nr 316/2019, beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der Verordnung Nr 717/2014 (De-minimis VO Fischerei) EUR 30.000;3.1.8 das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art2 Z18 der Verordnung Nr 651 aus 2014, (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Verlustersatzes erfolgt sind, noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs römisch eins zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein Verlustersatz gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs römisch eins zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein Verlustersatz nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der Verordnung Nr 1407 aus 2013, (De-minimis VO) EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100 000 EUR. Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr 1408 aus 2013, (De-minimis VO Landwirtschaft), abgeändert durch die VO Nr 316 aus 2019,, beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der Verordnung Nr 717 aus 2014, (De-minimis VO Fischerei) EUR 30.000;
3.1.9 das Unternehmen erleidet in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen gemäß Punkt 4.4.2 insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 50%;
3.1.10 das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines Verlustersatzes sind:
3.2.1 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§2 Z5 Bankwesengesetz, BGBl Nr 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§2 Z8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl I Nr 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl I Nr 107/2017, sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990;3.2.1 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§2 Z5 Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 532 aus 1993, (BWG)) oder einem Drittland (§2 Z8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2015,, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,, sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr 281 aus 1990,;
3.2.2 im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
3.2.3 im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;
3.2.4 Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens beziehungsweise des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre, die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens. Die Entscheidung ist der COFAG umgehend zu übermitteln;
3.2.5 Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;
3.2.6 Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze gemäß Punkt 4.4.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben. Wird vom antragstellenden Unternehmen ein schon vor dem 1. November 2020 existierender operativ tätiger (Teil)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann nicht nur in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein Verlustersatz gewährt werden, sondern auch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge, wenn
a) der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil bereits vor dem 16. Februar 2021 mit zivilrechtlicher Wirksamkeit übernommen beziehungsweise fortgeführt wurde oder
b) der Erwerb des (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles oder die Umgründung aus einem der nachfolgenden Gründe stattfindet:
i. der Übertragende ist verstorben und daher wird die Übertragung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles veranlasst, oder
ii. es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des §25 BAO, weil der Übertragende wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, sodass er nicht in der Lage ist, den (Teil-)Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder
iii. es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des §25 BAO, weil der Übertragende das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Ist der Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils oder eine Umgründung nicht wirtschaftlich begründet und dient überwiegend dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verlustersatzes zu schaffen, so ist weder in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge noch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge diesem Unternehmen ein Verlustersatz zu gewähren.
4. Ermittlung und Höhe des Verlustersatzes
[…]
4.4.2 Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 (Vergleichszeiträume) ergibt:
(a) Betrachtungszeitraum 1: Juli 2021;
(b) Betrachtungszeitraum 2: August 2021;
(c) Betrachtungszeitraum 3: September 2021;
(d) Betrachtungszeitraum 4: Oktober 2021;
(e) Betrachtungszeitraum 5: November 2021;
(f) Betrachtungszeitraum 6: Dezember 2021;
Anträge können für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhänge
[…]
7 Entscheidung über Anträge
7.1 Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge auf Auszahlung des Verlustersatzes jeweils nach abgeschlossener Antragsprüfung gemäß Punkt 5.8.
7.2 Die jeweils in Einklang mit Punkt 5.3 beantragten Tranchen des Verlustersatzes werden nach Genehmigung durch die COFAG gemäß Punkt 7.1 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt gemäß Punkt 5.3.
7.3 Die COFAG entscheidet über den Antrag gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.
7.4 Sollte ein Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern beim Bund eine finanzielle Unterstützung des Bundes in Form von Eigenmitteln beziehungsweise eigenmittelähnlichen oder vergleichbaren Instrumenten oder Subventionen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19, die nicht von diesen Richtlinien umfasst ist, erhalten, ist darüber gemeinsam mit der Gewährung des Zuschusses nach diesen Richtlinien zu entscheiden.
7.5 Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
7.6 Der Verlustersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt. Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die in der Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien klagende Partei begehrte von der beklagten Partei (damals COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [in der Folge: COFAG]) mit Klage vom 28. Juni 2024 den Betrag von € 531.339,66 aus dem Titel des FKZ800.000, den Betrag von € 109.705,45 aus dem Titel des Verlustersatzes II, den Betrag von € 38.473,18 aus dem Titel des Ausfallsbonus III für den Zeitraum November 2021 sowie den Betrag von € 80.000,– aus dem Titel des Ausfallsbonus III für den Zeitraum Dezember 2021. Des Weiteren begehrte die vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien klagende Partei mit Klage vom 28. Juni 2024 von der COFAG den Betrag von € 33.928,91 aus dem Titel des Fixkostenzuschusses I. Die in der Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien klagende Partei brachte im Wesentlichen vor, im Zuge der Corona-Krise ab dem 16. März 2020 über knapp zwei Jahre hinweg mehrfach von "Lockdowns" und sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen zu sein, was beträchtliche Ausfälle in allen Betrieben der klagenden Partei zur Folge gehabt habe. 1.1. Die in der Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien klagende Partei begehrte von der beklagten Partei (damals COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [in der Folge: COFAG]) mit Klage vom 28. Juni 2024 den Betrag von € 531.339,66 aus dem Titel des FKZ800.000, den Betrag von € 109.705,45 aus dem Titel des Verlustersatzes römisch zwei, den Betrag von € 38.473,18 aus dem Titel des Ausfallsbonus römisch drei für den Zeitraum November 2021 sowie den Betrag von € 80.000,– aus dem Titel des Ausfallsbonus römisch drei für den Zeitraum Dezember 2021. Des Weiteren begehrte die vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien klagende Partei mit Klage vom 28. Juni 2024 von der COFAG den Betrag von € 33.928,91 aus dem Titel des Fixkostenzuschusses römisch eins. Die in der Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien klagende Partei brachte im Wesentlichen vor, im Zuge der Corona-Krise ab dem 16. März 2020 über knapp zwei Jahre hinweg mehrfach von "Lockdowns" und sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen zu sein, was beträchtliche Ausfälle in allen Betrieben der klagenden Partei zur Folge gehabt habe.
1.2. Die COFAG bestritt das Klagebegehren und brachte vor, dass über die klagende Partei und deren Geschäftsführer im Jahr 2020 verhängte Finanzstrafen nach dem klaren Wortlaut der Verordnungen einen Ausschlussgrund von der Antragsberechtigung darstellten.
1.3. Aus Anlass der Klage stellt das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den vorliegenden Antrag gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"Zu den Punkten I. bis III. des vorliegenden Antrags: Mit zwei Erkenntnissen vom 5.10.2023 (V 145/2022-13 und V172/2022-14) hat der VfGH die wortgleichen Teile in anderen Verordnungen als gesetzwidrig aufgehoben. Das Gericht gründete seine Bedenken im konkreten Fall nun auf die offenkundig gesetzwidrige Wortfolge in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO Gewährung eines FKZ800.000, Punkt 3.1.7 des Anhang 1 zur VO Ausfallsbonus III und Punkt 3.1.6 des Anhang zur VO Verlustersatz II, welche jeweils lautet: 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein FKZ800.000 / Ausfallsbonus III / Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.'. Diese Regelung unterstellte der bisherigen gesetzlichen Grundlage des §3b Abs3 ABBAG-Gesetz bzw nunmehr des §3 Abs1 iVm §2 Abs9 COFAG-NoAG idF BGBl 186/2024 einen dem Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) widersprechenden Inhalt. Dies deshalb, da der Verordnungsgeber in der angefochtenen Regelung ausschließlich darauf abstellt, dass in den letzten fünf Jahren vor der Stellung des Antrages auf Gewährung auf FKZ800.000 / Ausfallsbonus III / Verlustersatz II eine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße auf Grund von Vorsatz über das antragstellende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe (in Ausübung ihrer Organfunktion) verhängt worden ist. Dabei hat es der Verordnungsgeber aber verabsäumt, einen Zeitraum zu normieren, in welchem die Abgabenhinterziehung stattgefunden haben muss. Dies bedeutet nun aber, dass auch jene Unternehmen von der Gewährung des FKZ800.000/Ausfallsbonus III/Verlustersatz II ausgeschlossen sind, die weit zurückliegend in der Vergangenheit eine Abgabenhinterziehung begangen haben. Dies gilt natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Verjährung der Strafbarkeit nicht eingetreten ist. Die in Zweifel gezogenen Regelungen in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO Gewährung eines FKZ800.000, Punkt 3.1.7 des Anhang 1 zur VO Ausfallsbonus III und Punkt 3.1.6 des Anhang zur VO Verlustersatz II haben somit in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des Finanz-strafgesetzes (vgl insbesondere §31 Abs4 und 5 FinStrG) zur Folge, dass es keine zeitliche Grenze für den Ausschluss von der Gewährung des FKZ800.000/Ausfallsbonus III/Verlustersatz II wegen weit in der Vergangenheit liegender vorsätzlicher Abgabenhinterziehung geben kann. Die einzige zeitliche Festlegung für den Ausschluss ist, dass die rechtskräftige Verhängung der Finanzstrafe oder einer entsprechenden Verbandsgeldbuße in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung erfolgt sein muss. Dabei ist auch festzuhalten, dass der Zusammenhang mit dem steuerlichen Fehlverhalten und der Nichtgewährung der Zahlungen sich umso stärker verdünnt und daher keine entscheidende Rolle mehr spielen kann, umso weiter die vorsätzlich begangene Finanzstraftat zurückliegt. Nach Auffassung des antragstellenden Gerichts findet somit die angefochtenen Regelungen in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO Gewährung eines FKZ800.000, Punkt 3.1.7 des Anhang 1 zur VO Ausfallsbonus III und Punkt 3.1.6 des Anhang zur VO Verlustersatz II keine Deckung in §3b Abs3 ABBAG-Gesetz, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, bei der Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen eine unsachliche Festlegung vorgesehen zu haben. "Zu den Punkten römisch eins. bis römisch drei. des vorliegenden Antrags: Mit zwei Erkenntnissen vom 5.10.2023 (V 145/2022-13 und V172/2022-14) hat der VfGH die wortgleichen Teile in anderen Verordnungen als gesetzwidrig aufgehoben. Das Gericht gründete seine Bedenken im konkreten Fall nun auf die offenkundig gesetzwidrige Wortfolge in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO Gewährung eines FKZ800.000, Punkt 3.1.7 des Anhang 1 zur VO Ausfallsbonus römisch drei und Punkt 3.1.6 des Anhang zur VO Verlustersatz römisch zwei, welche jeweils lautet: 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein FKZ800.000 / Ausfallsbonus römisch drei / Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.'. Diese Regelung unterstellte der bisherigen gesetzlichen Grundlage des §3b Abs3 ABBAG-Gesetz bzw nunmehr des §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs9 COFAG-NoAG in der Fassung Bundesgesetzblatt 186 aus 2024, einen dem Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) widersprechenden Inhalt. Dies deshalb, da der Verordnungsgeber in der angefochtenen Regelung ausschließlich darauf abstellt, dass in den letzten fünf Jahren vor der Stellung des Antrages auf Gewährung auf FKZ800.000 / Ausfallsbonus römisch drei / Verlustersatz römisch zwei eine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße auf Grund von Vorsatz über das antragstellende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe (in Ausübung ihrer Organfunktion) verhängt worden ist. Dabei hat es der Verordnungsgeber aber verabsäumt, einen Zeitraum zu normieren, in welchem die Abgabenhinterziehung stattgefunden haben muss. Dies bedeutet nun aber, dass auch jene Unternehmen von der Gewährung des FKZ800.000/Ausfallsbonus III/Verlustersatz römisch zwei ausgeschlossen sind, die weit zurückliegend in der Vergangenheit eine Abgabenhinterziehung begangen haben. Dies gilt natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Verjährung der Strafbarkeit nicht eingetreten ist. Die in Zweifel gezogenen Regelungen in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO Gewährung eines FKZ800.000, Punkt 3.1.7 des Anhang 1 zur VO Ausfallsbonus römisch drei und Punkt 3.1.6 des Anhang zur VO Verlustersatz römisch zwei haben somit in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des Finanz-strafgesetzes vergleiche insbesondere §31 Abs4 und 5 FinStrG) zur Folge, dass es keine zeitliche Grenze für den Ausschluss von der Gewährung des FKZ800.000/Ausfallsbonus III/Verlustersatz römisch zwei wegen weit in der Vergangenheit liegender vorsätzlicher Abgabenhinterziehung geben kann. Die einzige zeitliche Festlegung für den Ausschluss ist, dass die rechtskräftige Verhängung der Finanzstrafe oder einer entsprechenden Verbandsgeldbuße in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung erfolgt sein muss. Dabei ist auch festzuhalten, dass der Zusammenhang mit dem steuerlichen Fehlverhalten und der Nichtgewährung der Zahlungen sich umso stärker verdünnt und daher keine entscheidende Rolle mehr spielen kann, umso weiter die vorsätzlich begangene Finanzstraftat zurückliegt. Nach Auffassung des antragstellenden Gerichts findet somit die angefochtenen Regelungen in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO Gewährung eines FKZ800.000, Punkt 3.1.7 des Anhang 1 zur VO Ausfallsbonus römisch drei und Punkt 3.1.6 des Anhang zur VO Verlustersatz römisch zwei keine Deckung in §3b Abs3 ABBAG-Gesetz, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, bei der Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen eine unsachliche Festlegung vorgesehen zu haben.
Zu Punkt IV. des vorliegenden Antrags: Mit Erkenntnis vom 06.03.2024. V3/2024, hat der VfGH die wortgleiche Bestimmung in Punkt 7.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines Verlustersatzes und mit Erkenntnis vom 16.09.2024, V44/2024 die wortgleiche Bestimmung in Punkt 7.6 des Anhanges zur VO Gewährung eines FKZ800.000 aufgehoben. Auch diese Bestimmung unterstellt §3b Abs3 ABBAG-G idF BGBl 1125/2023 (bzw §3 Abs1 COFAG-NoAG idF BGBl 186/2024) einen gesetzwidrigen Inhalt. Der Ausschluss eines unbedingten Anspruches auf Erhalt des Verlustersatzes II steht zunächst im Gegensatz zur Tatsache, dass der Gesetzgeber in den auf Grund des ABBAG-Gesetzes erlassenen Verordnungen nähere finanzielle Maßnahmen festgelegt haben wollte, welche zum Teil ein funktionelles Äquivalent für (hoheitlich zu gewährende) Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz darstellten. Bereits aus diesem Grund ist es sachlich nicht gerechtfertigt, den Rechtsanspruch der begünstigten Unternehmen auf finanzielle Maßnahmen auszuschließen. Dazu kommt, dass in den Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes (vgl insbesondere §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7 sowie §3b Abs1, 3 und 4 idF vor BGBl 1125/2023) klar zum Ausdruck gelangte, dass die in den auf Grund des ABBAG-Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen finanziellen Maßnahmen den begünstigten Unternehmen auch tatsächlich zukommen sollen. Damit verletzt der (kategorische) Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot. Ein solcher Inhalt kann weder dem mittlerweile außer Kraft getretenen §3b Abs3 ABBAG-G idF BGBl 1125/2023 noch §3 Abs1 COFAG-NoAG idF BGBl 186/2024, welcher offenbar die aktuelle gesetzliche Grundlage der VO Verlustersatz II bildet, unterstellt werden."Zu Punkt römisch vier. des vorliegenden Antrags: Mit Erkenntnis vom 06.03.2024. V3/2024, hat der VfGH die wortgleiche Bestimmung in Punkt 7.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines Verlustersatzes und mit Erkenntnis vom 16.09.2024, V44/2024 die wortgleiche Bestimmung in Punkt 7.6 des Anhanges zur VO Gewährung eines FKZ800.000 aufgehoben. Auch diese Bestimmung unterstellt §3b Abs3 ABBAG-G in der Fassung Bundesgesetzblatt 1125 aus 2023, (bzw §3 Abs1 COFAG-NoAG in der Fassung Bundesgesetzblatt 186 aus 2024,) einen gesetzwidrigen Inhalt. Der Ausschluss eines unbedingten Anspruches auf Erhalt des Verlustersatzes römisch zwei steht zunächst im Gegensatz zur Tatsache, dass der Gesetzgeber in den auf Grund des ABBAG-Gesetzes erlassenen Verordnungen nähere finanzielle Maßnahmen festgelegt haben wollte, welche zum Teil ein funktionelles Äquivalent für (hoheitlich zu gewährende) Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz darstellten. Bereits aus diesem Grund ist es sachlich nicht gerechtfertigt, den Rechtsanspruch der begünstigten Unternehmen auf finanzielle Maßnahmen auszuschließen. Dazu kommt, dass in den Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes vergleiche insbesondere §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7 sowie §3b Abs1, 3 und 4 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt 1125 aus 2023,) klar zum Ausdruck gelangte, dass die in den auf Grund des ABBAG-Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen finanziellen Maßnahmen den begünstigten Unternehmen auch tatsächlich zukommen sollen. Damit verletzt der (kategorische) Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot. Ein solcher Inhalt kann weder dem mittlerweile außer Kraft getretenen §3b Abs3 ABBAG-G in der Fassung Bundesgesetzblatt 1125 aus 2023, noch §3 Abs1 COFAG-NoAG in der Fassung Bundesgesetzblatt 186 aus 2024,, welcher offenbar die aktuelle gesetzliche Grundlage der VO Verlustersatz römisch zwei bildet, unterstellt werden."
2. Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Äußerung.
3. Die im gerichtlichen Anlassverfahren klagende Partei erstattete als beteiligte Partei eine Äußerung, in der sie die Bedenken des antragstellenden Gerichtes gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen teilt.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen der VO über die Gewährung eines FKZ800.000, der VO Ausfallsbonus III und der VO Verlustersatz II zweifeln ließe.Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen der VO über die Gewährung eines FKZ800.000, der VO Ausfallsbonus römisch drei und der VO Verlustersatz römisch zwei zweifeln ließe.
1.2. Für den Verfassungsgerichtshof besteht – nicht zuletzt angesichts der wörtlichen Wiedergabe – kein Zweifel, dass das antragstellende Gericht Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines FKZ800.000 in der Stammfassung BGBl II 497/2020, Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur VO Ausfallsbonus III in der Stammfassung BGBl II 518/2021 sowie Punkt 3.1.6 und Punkt 7.6 des Anhanges zur VO Verlustersatz II in der Stammfassung BGBl II 343/2021 anfechten wollte. Die angefochtenen Bestimmungen wurden durch die vom anfechtenden Gericht angeführten Verordnungen BGBl II 112/2022, BGBl II 110/2022 bzw BGBl II 323/2023 nicht geändert.1.2. Für den Verfassungsgerichtshof besteht – nicht zuletzt angesichts der wörtlichen Wiedergabe – kein Zweifel, dass das antragstellende Gericht Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines FKZ800.000 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 497 aus 2020,, Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur VO Ausfallsbonus römisch drei in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 518 aus 2021, sowie Punkt 3.1.6 und Punkt 7.6 des Anhanges zur VO Verlustersatz römisch zwei in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021, anfechten wollte. Die angefochtenen Bestimmungen wurden durch die vom anfechtenden Gericht angeführten Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, 112 aus 2022,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2022, bzw Bundesgesetzblatt Teil 2, 323 aus 2023, nicht geändert.
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen von Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines FKZ800.000, BGBl II 497/2020, von Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur VO Ausfallsbonus III, BGBl II 518/2021, sowie von Punkt 3.1.6 und von Punkt 7.6 des Anhanges zur VO Verlustersatz II, BGBl II 343/2021, als zulässig.1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen von Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines FKZ800.000, Bundesgesetzblatt Teil 2, 497 aus 2020,, von Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur VO Ausfallsbonus römisch drei, Bundesgesetzblatt Teil 2, 518 aus 2021,, sowie von Punkt 3.1.6 und von Punkt 7.6 des Anhanges zur VO Verlustersatz römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,, als zulässig.
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Der Antrag ist begründet.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G172/2022, V172/2022, aus, dass §3 Z4 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes auf Grund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft wurden (im Folgenden: COVID-19-WohlverhaltensG), und damit auch Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, BGBl II 74/2021, unsachlich waren, weil der Gesetz- bzw Verordnungsgeber in der Regelung ausschließlich darauf abstellte, dass in den letzten fünf Jahren vor der Stellung des Antrages auf Gewährung des Ausfallsbonus eine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße auf Grund von Vorsatz über das antragstellende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe (in Ausübung ihrer Organfunktion) verhängt worden war. Es ist zwar dem Grunde nach nicht unsachlich, finanzielle Maßnahmen an das steuerliche Wohlverhalten zu knüpfen. Der Gesetz- bzw Verordnungsgeber normierte jedoch nicht, in welchem Zeitraum die Abgabenhinterziehung stattgefunden haben musste. Dies bedeutete, dass auch Unternehmen von der Gewährung der Hilfsmittel ausgeschlossen waren, die weit zurückliegend in der Vergangenheit eine Abgabenhinterziehung begangen hatten. 2.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G172/2022, V172/2022, aus, dass §3 Z4 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes auf Grund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft wurden (im Folgenden: COVID-19-WohlverhaltensG), und damit auch Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2021,, unsachlich waren, weil der Gesetz- bzw Verordnungsgeber in der Regelung ausschließlich darauf abstellte, dass in den letzten fünf Jahren vor der Stellung des Antrages auf Gewährung des Ausfallsbonus eine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße auf Grund von Vorsatz über das antragstellende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe (in Ausübung ihrer Organfunktion) verhängt worden war. Es ist zwar dem Grunde nach nicht unsachlich, finanzielle Maßnahmen an das steuerliche Wohlverhalten zu knüpfen. Der Gesetz- bzw Verordnungsgeber normierte jedoch nicht, in welchem Zeitraum die Abgabenhinterziehung stattgefunden haben musste. Dies bedeutete, dass auch Unternehmen von der Gewährung der Hilfsmittel ausgeschlossen waren, die weit zurückliegend in der Vergangenheit eine Abgabenhinterziehung begangen hatten.
Die angefochtenen Regelungen hatten sohin zur Folge, dass es keine zeitliche Grenze für den Ausschluss von der Gewährung des Ausfallsbonus wegen weit in der Vergangenheit liegender vorsätzlicher Abgabenhinterziehungen geben konnte. Der Verfassungsgerichtshof hob dementsprechend §3 Z4 COVID-19-WohlverhaltensG mit Wirkung ab Ablauf des 15. April 2024 auf; desgleichen hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Regelung in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus mit Wirkung ab Ablauf des 15. April 2024 auf, weil diese Verordnungsbestimmung nach Aufhebung des §3 Z4 des genannten Bundesgesetzes keine Deckung in §3b Abs3 ABBAG-Gesetz fand.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, V145/2022 ua, die Wortfolgen
– "über den Antragsteller oder dessen geschäfts-führende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt" in Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 503/2020,– "über den Antragsteller oder dessen geschäfts-führende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt" in Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,,
– "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanz-ordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt" in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II 74/2021,– "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanz-ordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt" in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2021,,
– "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antrag-stellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt" in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungs-agentur des Bundes GmbH (COFAG) (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 567/2020, sowie– "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antrag-stellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt" in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungs-agentur des Bundes GmbH (COFAG) (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, sowie
– "und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein" in Punkt 3.1.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 72/2021, – "und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein" in Punkt 3.1.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, 72 aus 2021,,
mit näherer Begründung als gesetzwidrig auf.
2.3. Die durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angefochtenen Regelungen des Punktes 3.1.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines FKZ800.000, BGBl II 497/2020, des Punktes 3.1.7 des Anhanges 1 zur VO Ausfallsbonus III, BGBl II 518/2021, sowie des Punktes 3.1.6 des Anhanges zur VO Verlustersatz II, BGBl II 343/2021, gleichen den mit den Erkenntnissen vom 5. Oktober 2023, V145/2022 ua, und G172/2022, V172/2022, aufgehobenen Verordnungsbestimmungen, weswegen auf die dortigen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden kann. Die angefochtenen Regelungen in Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur VO Ausfallsbonus III, BGBl II 518/2021, sowie in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO Verlustersatz II, BGBl II 343/2021, finden nach Aufhebung des §3 Z4 COVID-19-WohlverhaltensG durch VfGH 5.10.2023, G172/2022, V172/2022, mit Wirkung ab Ablauf des 15. April 2024 keine Deckung in §3b Abs3 ABBAG-Gesetz bzw nunmehr §3 Abs1 iVm §2 Abs9 Z12 und 13 COFAG-NoAG. Die durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angefochtene Regelung des Punktes 3.1.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines FKZ800.000 findet aus den in VfGH 5.10.2023, V145/2022, genannten Gründen keine Deckung in §3b Abs3 ABBAG-Gesetz bzw nunmehr §3 Abs1 iVm §2 Abs9 Z5 COFAG-NoAG.2.3. Die durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angefochtenen Regelungen des Punktes 3.1.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines FKZ800.000, Bundesgesetzblatt Teil 2, 497 aus 2020,, des Punktes 3.1.7 des Anhanges 1 zur VO Ausfallsbonus römisch drei, Bundesgesetzblatt Teil 2, 518 aus 2021,, sowie des Punktes 3.1.6 des Anhanges zur VO Verlustersatz römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,, gleichen den mit den Erkenntnissen vom 5. Oktober 2023, V145/2022 ua, und G172/2022, V172/2022, aufgehobenen Verordnungsbestimmungen, weswegen auf die dortigen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden kann. Die angefochtenen Regelungen in Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur VO Ausfallsbonus römisch drei, Bundesgesetzblatt Teil 2, 518 aus 2021,, sowie in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO Verlustersatz römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,, finden nach Aufhebung des §3 Z4 COVID-19-WohlverhaltensG durch VfGH 5.10.2023, G172/2022, V172/2022, mit Wirkung ab Ablauf des 15. April 2024 keine Deckung in §3b Abs3 ABBAG-Gesetz bzw nunmehr §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs9 Z12 und 13 COFAG-NoAG. Die durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angefochtene Regelung des Punktes 3.1.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines FKZ800.000 findet aus den in VfGH 5.10.2023, V145/2022, genannten Gründen keine Deckung in §3b Abs3 ABBAG-Gesetz bzw nunmehr §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs9 Z5 COFAG-NoAG.
2.4. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, Punkt 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes) idF BGBl II 75/2021 mit der Begründung als gesetzwidrig auf, dass der (kategorische) Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verletzt.2.4. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, Punkt 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 75 aus 2021, mit der Begründung als gesetzwidrig auf, dass der (kategorische) Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verletzt.
2.5. Die durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angefochtene Regelung des Punktes 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur VO Verlustersatz II gleicht der mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, aufgehobenen Verordnungsbestimmung. Punkt 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur VO Verlustersatz II ist daher aus den im Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, dargelegten Gründen als gesetzwidrig aufzuheben. 2.5. Die durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angefochtene Regelung des Punktes 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur VO Verlustersatz römisch zwei gleicht der mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, aufgehobenen Verordnungsbestimmung. Punkt 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur VO Verlustersatz römisch zwei ist daher aus den im Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, dargelegten Gründen als gesetzwidrig aufzuheben.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Die Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein FKZ800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;" in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800.000), BGBl II 497/2020, wird als gesetzwidrig aufgehoben.1. Die Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein FKZ800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;" in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, 497 aus 2020,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus III darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt" in Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 518/2021, wird als gesetzwidrig aufgehoben.2. Die Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus römisch drei darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt" in Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch drei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 518 aus 2021,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Die Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;" in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II), BGBl II 343/2021, wird als gesetzwidrig aufgehoben.3. Die Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;" in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz römisch zwei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
4. Die Wortfolge "Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II), BGBl II 343/2021, wird als gesetzwidrig aufgehoben.4. Die Wortfolge "Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz römisch zwei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
5. Die Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.5. Die Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §4 Abs1 Z4 BGBlG.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
COVID (Corona), Förderungen, Finanzstrafrecht, Verjährung, Organ Organwalter, Verordnung, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V103.2024Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025