TE Vfgh Erkenntnis 2025/2/24 G153/2024 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2025
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art11 Abs2, Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG §29 Abs4
Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG §7i
VStG §31
VfGG §7 Abs2, §15, §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG betreffend die vom VStG abweichende Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfrist; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch unterschiedliche Regelung des verwaltungsstrafrechtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Besonderheiten der Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

         I. Anträge römisch eins. Anträge

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass §29 Abs4 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I 44/2016, idF BGBl I 174/2021 (G 153/2024) bzw BGBl I 111/2022 (G 154/2024) verfassungswidrig war. Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass §29 Abs4 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2021, (G 153 aus 2024,) bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2022, (G 154 aus 2024,) verfassungswidrig war.

         II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

1. §29 LSD-BG, BGBl I 44/2016, (Abs1 idF BGBl I 174/2021) lautet wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):1. §29 LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016,, (Abs1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2021,) lautet wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Unterentlohnung

§29. (1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in §49 Abs3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des §14 Abs1 Z1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des §14 Abs1 Z3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in §49 Abs3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten. (2) Die Strafbarkeit nach Abs1 ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§12, 14 und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.

(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und

       1. die Unterschreitung des nach Abs1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder

       2. das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§9 Abs1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§9 Abs2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,

hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des §38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs1 ist §45 Abs1 Z4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des §38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs1 ist §45 Abs1 Z4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§31 Abs1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§31 Abs2 VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs1 dritter Satz) zu laufen.

(5) Für den Fall, dass der Arbeitgeber das gebührende Mindestentgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs1 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach §31 Abs1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs4 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung."

2. §7i des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl I 459/1993, idF BGBl I 94/2014 lautete auszugsweise wie folgt:2. §7i des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2014, lautete auszugsweise wie folgt:

"§7i. (1)–(6) […]

(7) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§31 Abs1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§31 Abs2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs5 dritter Satz) zu laufen.

(7a)–(10) […]"

3. §31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl I 52/1991, idF BGBl I 57/2018 lautet wie folgt:3. §31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018, lautet wie folgt:

"Verjährung

§31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§32 Abs2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

       1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

       2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

       3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

       4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

       1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

       2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;

       3. Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat."

         III. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Den Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2. Die Beschwerdeführer in den Anlassverfahren sind Verantwortliche eines Unternehmens mit Sitz in Polen. Anlässlich einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 9. Juli 2019 wurde ein von diesem Unternehmen nach Österreich entsandter Arbeitnehmer als LKW-Fahrer auf einem Parkplatz angetroffen. Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Weiz jeweils vom 7. November 2023 wurde über die Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 275,– (Strafe, Kosten, Barauslagen) bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Stunde Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, zusammengefasst jeweils wie folgt dar:

3.1. §29 Abs4 LSD-BG sei eine abweichende Regelung zu der verfahrensrechtlichen Regelung des §31 Abs2 VStG. In der Materie der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung könne ein Ermittlungsverfahren genauso schnell geführt werden wie in allen anderen Materien des Verwaltungsstrafrechtes. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen zur Regelung des Gegenstandes sei nicht erforderlich. Auch weise die Rechtsmaterie für die zuständigen Behörden im Vergleich zu zahlreichen anderen Materien keine erhöhte Komplexität auf.

3.2. Vergleiche man die Verjährungsfristen im LSD-BG mit jenen der Strafbarkeit nach §57 StGB, so gelange man zum Schluss, dass bei den Delikten nach dem StGB selbst bei wesentlich schwereren Vergehen als dem vorliegenden nach dem LSD-BG die Verjährungsfrist sogar deutlich kürzer sei. Die Bestimmung des §29 Abs4 LSD-BG verstoße somit gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art7 B-VG.

Sollte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des antragstellenden Verwaltungsgerichtes teilen, dass §29 Abs4 LSD-BG idF BGBl I 174/2021 (G 153/2024) bzw BGBl I 111/2022 (G 154/2024) gegen Art11 Abs2 B-VG oder Art7 B-VG verstoße, sei die gesamte Bestimmung des §29 Abs4 LSD-BG nicht mehr vollziehbar. Aus den dargelegten Gründen beantrage das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass "§29 Abs4 LSD-BG zur Gänze verfassungswidrig war".Sollte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des antragstellenden Verwaltungsgerichtes teilen, dass §29 Abs4 LSD-BG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2021, (G 153 aus 2024,) bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2022, (G 154 aus 2024,) gegen Art11 Abs2 B-VG oder Art7 B-VG verstoße, sei die gesamte Bestimmung des §29 Abs4 LSD-BG nicht mehr vollziehbar. Aus den dargelegten Gründen beantrage das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass "§29 Abs4 LSD-BG zur Gänze verfassungswidrig war".

4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit der Anträge bestreitet und den erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

4.1. Da §29 Abs4 LSD-BG seit der Stammfassung BGBl I 44/2016 nicht geändert worden sei und das antragstellende Gericht in der Begründung der Anträge jenen Wortlaut des §29 Abs4 LSD-BG wiedergebe, der der Stammfassung BGBl I 44/2016 entspreche, gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung (nämlich BGBl I 44/2016) des §29 Abs4 LSD-BG Bezug genommen werde. Damit werde dem für Anträge gemäß Art140 B-VG geltenden strengen Formerfordernis des §62 Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan (Hinweis auf VfSlg 20.411/2020).4.1. Da §29 Abs4 LSD-BG seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016, nicht geändert worden sei und das antragstellende Gericht in der Begründung der Anträge jenen Wortlaut des §29 Abs4 LSD-BG wiedergebe, der der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016, entspreche, gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung (nämlich Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016,) des §29 Abs4 LSD-BG Bezug genommen werde. Damit werde dem für Anträge gemäß Art140 B-VG geltenden strengen Formerfordernis des §62 Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan (Hinweis auf VfSlg 20.411 aus 2020,).

4.2. Die vorliegenden Anträge enthielten allerdings keinen Aufhebungsantrag und litten daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel. Da die angefochtene Bestimmung noch in Geltung stehe, komme auch eine Umdeutung der Anträge auf Prüfung einer bereits außer Kraft getretenen Fassung dieser Bestimmung nicht in Betracht (Hinweis auf VfSlg 16.530/2002). 4.2. Die vorliegenden Anträge enthielten allerdings keinen Aufhebungsantrag und litten daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel. Da die angefochtene Bestimmung noch in Geltung stehe, komme auch eine Umdeutung der Anträge auf Prüfung einer bereits außer Kraft getretenen Fassung dieser Bestimmung nicht in Betracht (Hinweis auf VfSlg 16.530 aus 2002,).

4.3. Zudem verweise §29 Abs5 LSD-BG auf die angefochtene Bestimmung. Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch ein Verweis auf aufzuhebende Vorschriften zu eliminieren sei, wenn dieser Verweis sonst unvollziehbar würde (Hinweis auf VfSlg 16.678/2002), wäre §29 Abs5 LSD-BG wegen untrennbaren Zusammenhanges mit der angefochtenen Bestimmung mitanzufechten gewesen.4.3. Zudem verweise §29 Abs5 LSD-BG auf die angefochtene Bestimmung. Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch ein Verweis auf aufzuhebende Vorschriften zu eliminieren sei, wenn dieser Verweis sonst unvollziehbar würde (Hinweis auf VfSlg 16.678 aus 2002,), wäre §29 Abs5 LSD-BG wegen untrennbaren Zusammenhanges mit der angefochtenen Bestimmung mitanzufechten gewesen.

4.4. In der Sache führt die Bundesregierung hinsichtlich der Bedenken im Hinblick auf Art11 Abs2 B-VG unter Verweis auf VfSlg 20.411/2020 im Wesentlichen aus, dass die in §29 Abs4 LSD-BG geregelte Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht verfassungswidrig sei. 4.4. In der Sache führt die Bundesregierung hinsichtlich der Bedenken im Hinblick auf Art11 Abs2 B-VG unter Verweis auf VfSlg 20.411 aus 2020, im Wesentlichen aus, dass die in §29 Abs4 LSD-BG geregelte Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht verfassungswidrig sei.

4.5. Da §7i Abs7 AVRAG im Wesentlichen in §29 Abs4 LSD-BG übernommen worden sei (Hinweis auf VfSlg 20.411/2020, Rz 13), könne die Begründung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg 20.411/2020 zur Erforderlichkeit der abweichenden Strafbarkeitsverjährungsfrist in §7i Abs7 AVRAG auch auf die in §29 Abs4 LSD-BG vorgesehene Strafbarkeitsverjährungsfrist übertragen werden. 4.5. Da §7i Abs7 AVRAG im Wesentlichen in §29 Abs4 LSD-BG übernommen worden sei (Hinweis auf VfSlg 20.411 aus 2020,, Rz 13), könne die Begründung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg 20.411 aus 2020, zur Erforderlichkeit der abweichenden Strafbarkeitsverjährungsfrist in §7i Abs7 AVRAG auch auf die in §29 Abs4 LSD-BG vorgesehene Strafbarkeitsverjährungsfrist übertragen werden.

4.6. Den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG hält die Bundesregierung entgegen, dass es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren anders zu regeln als das strafgerichtliche Verfahren. Es sei nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der angefochtenen Bestimmung des §29 Abs4 LSD-BG seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe. Die vom antragstellenden Gericht behauptete Gleichheitswidrigkeit des §29 Abs4 LSD-BG liege daher nicht vor.

         IV. Erwägungen römisch vier. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Anträge:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark – das die angefochtene Bestim-mung bei der Entscheidung über die anhängigen Beschwerden anzuwenden hätte – beantragt jeweils die Feststellung, dass §29 Abs4 LSD-BG, BGBl I 44/2016, idF BGBl I 174/2021 (G 153/2024) bzw BGBl I 111/2022 (G 154/2024) verfassungswidrig war. §29 LSD-BG wurde mit Bundesgesetz BGBl I 44/2016 erlassen und Abs1 leg cit mit der Novelle BGBl I 174/2021, geändert, blieb jedoch von der Novelle BGBl I 111/2022 unberührt. Der Wortlaut des §29 Abs4 LSD-BG blieb seit der Stammfassung BGBl I 44/2016 unverändert. Diesen Wortlaut gibt das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch in der Begründung seiner Anträge wieder. Es geht daher mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung (nämlich BGBl I 44/2016) des §29 Abs4 LSD-BG Bezug genommen wird, womit dem für Anträge gemäß Art140 B-VG geltenden strengen Formerfordernis des §62 Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan ist (vgl VfSlg 20.300/2018).1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark – das die angefochtene Bestim-mung bei der Entscheidung über die anhängigen Beschwerden anzuwenden hätte – beantragt jeweils die Feststellung, dass §29 Abs4 LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2021, (G 153 aus 2024,) bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2022, (G 154 aus 2024,) verfassungswidrig war. §29 LSD-BG wurde mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016, erlassen und Abs1 leg cit mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2021,, geändert, blieb jedoch von der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2022, unberührt. Der Wortlaut des §29 Abs4 LSD-BG blieb seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016, unverändert. Diesen Wortlaut gibt das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch in der Begründung seiner Anträge wieder. Es geht daher mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung (nämlich Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016,) des §29 Abs4 LSD-BG Bezug genommen wird, womit dem für Anträge gemäß Art140 B-VG geltenden strengen Formerfordernis des §62 Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan ist vergleiche , VfSlg 20.300 aus 2018,).

1.2. Die Bundesregierung erachtet die Anträge allerdings deshalb als unzulässig, weil den Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zum einen ein konkretes Aufhebungsbegehren fehle und das Landesverwaltungsgericht Steiermark zum anderen §29 Abs5 LSD-BG, der mit Abs4 leg cit in untrennbarem Zusammenhang stehe, nicht mitangefochten habe und der beantragte Aufhebungsumfang insofern zu eng gefasst sei.

1.3. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden:

1.4. Entgegen §15 Abs2 iVm §62 Abs1 VfGG fehlt in den Anträgen zwar das ausdrückliche Begehren, die angefochtene Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben. Die Formulierung der Anträge, "festzustellen, dass §29 Abs4 LSD-BG, BGBl I Nr 174/2021 in seinem gesamten Umfang nach verfassungswidrig war", ist aber als Aufhebungsbegehren zu verstehen (vgl VfSlg 17.695/2005; VfGH 24.11.2016, V18/2016 ua).1.4. Entgegen §15 Abs2 in Verbindung mit §62 Abs1 VfGG fehlt in den Anträgen zwar das ausdrückliche Begehren, die angefochtene Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben. Die Formulierung der Anträge, "festzustellen, dass §29 Abs4 LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 174 aus 2021, in seinem gesamten Umfang nach verfassungswidrig war", ist aber als Aufhebungsbegehren zu verstehen vergleiche VfSlg 17.695 aus 2005,; VfGH 24.11.2016, V18/2016 ua).

1.5. Dass §29 Abs5 LSD-BG nicht mitangefochten wurde und folglich der darin enthaltene Verweis auf Abs4 im Falle einer Aufhebung des Abs4 ins Leere ginge, führt entgegen der Ansicht der Bundesregierung gleichfalls nicht zur Unzulässigkeit der Anträge (vgl VfGH 25.6.2024, G3494/2023, mwN).1.5. Dass §29 Abs5 LSD-BG nicht mitangefochten wurde und folglich der darin enthaltene Verweis auf Abs4 im Falle einer Aufhebung des Abs4 ins Leere ginge, führt entgegen der Ansicht der Bundesregierung gleichfalls nicht zur Unzulässigkeit der Anträge vergleiche VfGH 25.6.2024, G3494/2023, mwN).

1.6. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge auf Aufhebung des §29 Abs4 LSD-BG, BGBl I 44/2016, insgesamt als zulässig.1.6. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge auf Aufhebung des §29 Abs4 LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016,, insgesamt als zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in den Anträgen dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche , VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in den Anträgen dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

2.2. Die Anträge sind nicht begründet.

2.3. Zu den Bedenken hinsichtlich Art11 Abs2 B-VG:

2.3.1. §31 Abs1 VStG sieht eine Frist von einem Jahr für die Verfolgungsverjährung, §31 Abs2 VStG eine Frist von drei Jahren für die Strafbarkeitsverjährung vor. Davon abweichend normierte §7i Abs7 AVRAG eine Verfolgungsverjährungsfrist von drei Jahren und eine Strafbarkeitsverjährungsfrist von fünf Jahren. Diese Regelung wurde von §29 Abs4 LSD-BG, der die Unterentlohnung seit 1. Jänner 2017 regelt, im Wesentlichen übernommen.

2.3.2. In VfSlg 20.411/2020 hat der Verfassungsgerichtshof zu §7i Abs7 AVRAG bereits ausgesprochen, dass im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping die in §7i Abs7 AVRAG vorgesehene abweichende Strafbarkeitsverjährungsfrist im Hinblick auf Art11 Abs2 B-VG keinen Bedenken begegnet. Selbiges gilt, wie von der Bundesregierung dargelegt, auch für die inhaltlich §7i Abs7 AVRAG entsprechenden Verjährungsregelungen in §29 Abs4 LSD-BG. 2.3.2. In VfSlg 20.411 aus 2020, hat der Verfassungsgerichtshof zu §7i Abs7 AVRAG bereits ausgesprochen, dass im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping die in §7i Abs7 AVRAG vorgesehene abweichende Strafbarkeitsverjährungsfrist im Hinblick auf Art11 Abs2 B-VG keinen Bedenken begegnet. Selbiges gilt, wie von der Bundesregierung dargelegt, auch für die inhaltlich §7i Abs7 AVRAG entsprechenden Verjährungsregelungen in §29 Abs4 LSD-BG.

2.3.3. Die in §29 Abs4 LSD-BG vorgesehene abweichende Strafbarkeitsverjährungsfrist verstößt daher nicht gegen Art11 Abs2 B-VG.

2.4. Zu den Bedenken hinsichtlich Art7 B-VG:

2.4.1. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings (vgl VfSlg 20.411/2020) ist auch aus einem Vergleich unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Regelungen unter Sachlichkeitsgesichtspunkten nichts zu gewinnen, weil es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind (s etwa VfGH 25.2.2018, G325/2018, mwN).2.4.1. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings vergleiche VfSlg 20.411 aus 2020,) ist auch aus einem Vergleich unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Regelungen unter Sachlichkeitsgesichtspunkten nichts zu gewinnen, weil es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind (s etwa VfGH 25.2.2018, G325/2018, mwN).

2.4.2. Vor diesem Hintergrund führt die Bundesregierung zu Recht aus, dass

es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren anders zu regeln als das strafgerichtliche Verfahren, und der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat.

2.4.3. §29 Abs4 LSD-BG ist daher auch nicht gleichheitswidrig.

         V. Ergebnis römisch fünf. Ergebnis

1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §29 Abs4 LSD-BG, BGBl I 44/2016, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher abzuweisen. 1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §29 Abs4 LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016,, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Strafen, Verfolgungsverjährung, Rechtspolitik, Arbeitsvertrag, Verjährung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G153.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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