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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art137, Art139Leitsatz
Zurückweisung einer Eingabe mangels Genehmigung durch den ErwachsenenvertreterSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit der vorliegenden, selbstverfassten und als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 18. Dezember 2024 erhebt der Einschreiter der Sache nach ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes.
Mit Verfügung vom 7. Jänner 2025 forderte der Verfassungsgerichtshof den für den Einschreiter bestellten Erwachsenenvertreter, der unter anderem die Vertretung des Einschreiters in allen gerichtlichen Verfahren zu besorgen hat, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von einer Woche bekannt zu geben, ob er die Prozesshandlung genehmige.
Mit Eingabe vom 10. Jänner 2025 teilte der Erwachsenenvertreter innerhalb offener Frist mit, dass er die Prozesshandlung des Einschreiters nicht genehmige.
Schon deshalb ist die Eingabe gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl VfGH 11.6.2015, G188/2015 mwN).Schon deshalb ist die Eingabe gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche VfGH 11.6.2015, G188/2015 mwN).
Schlagworte
VfGH / Legitimation, ErwachsenenvertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:A45.2024Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025