TE Vfgh Erkenntnis 2025/2/25 V46/2023

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Veröffentlicht am 25.02.2025
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Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43, §44, §44b
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der ASFINAG vom 03.06.20200 im Gleinalmtunnel
AVG §16
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. AVG § 16 heute
  2. AVG § 16 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 16 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 16 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der ASFINAG; kein Kundmachungsmangel durch Verletzung der – eine bloße Ordnungsvorschrift darstellende – Dokumentationspflicht über den "Beginn und das Ende" der verordneten Maßnahme

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge "erkennen, dass die Verordnung der ASFINAG gemäß §44b Abs1 litc Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2019, über die Geschwindigkeitsbeschränkung '60 km/h' vom 03.06.2020, zumindest seit 12:41:59 Uhr, auf der Autobahn A9 im Gemeindegebiet Übelbach, bei Straßenkilometer 148,293 (Gleinalmtunnel), in Fahrtrichtung Voralpenkreuz/Linz, gesetzwidrig war".Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge "erkennen, dass die Verordnung der ASFINAG gemäß §44b Abs1 litc Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2019,, über die Geschwindigkeitsbeschränkung '60 km/h' vom 03.06.2020, zumindest seit 12:41:59 Uhr, auf der Autobahn A9 im Gemeindegebiet Übelbach, bei Straßenkilometer 148,293 (Gleinalmtunnel), in Fahrtrichtung Voralpenkreuz/Linz, gesetzwidrig war".

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Mit Verordnung der ASFINAG als Straßenerhalter wurde am 3. Juni 2020, zumindest seit 12:41:59 Uhr, auf der A9 Pyhrn Autobahn, bei Straßenkilometer 148,293 in Fahrtrichtung Voralpenkreuz/Linz, aus Anlass der Belegung einer Pannenbucht im Tunnel eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h iSd §44b StVO 1960 verfügt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde durch Aktivierung der an diesem Standort befindlichen Überkopfanzeige kundgemacht.

2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960), , lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. […]

(1a)–(5) […]

[…]

§44b. Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen

(1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in §43 Abs1 litb Z1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,

a)–b) […]

c) bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfordern.

(2) Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Abs1 tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.

(3) Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Abs1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991) festzuhalten.(3) Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Abs1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,) festzuhalten.

(3a) Von der Verpflichtung zur Verständigung der Behörde gemäß Abs3 ausgenommen sind die von den Organen des Straßenerhalters veranlassten Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs1. Das nach Abs1 tätig gewordene Organ des Straßenerhalters hat in diesem Fall die Veranlassung oder Maßnahme und deren Aufhebung zu dokumentieren. Die Behörde kann in diese Dokumentation bei dem nach Abs1 tätig gewordenen Organ Einsicht nehmen. Diese Dokumentation ersetzt den von der Behörde gemäß Abs3 anzulegenden Aktenvermerk.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs2 hat die Behörde von der Dienststelle des nach Abs1 tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 1. März 2023 wurde über den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Kraftfahrzeuges am 3. Juni 2020, um 12.42 Uhr, in der Gemeinde Übelbach, auf der A9, bei Straßenkilometer 148,257, Gleinalmtunnel, in Fahrtrichtung Linz, die in diesem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten.

2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden Antrag und führt zunächst zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung aus, dass es diese im Beschwerdeverfahren unmittelbar anzuwenden habe. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, dar:

Die ASFINAG habe am 3. Juni 2020, zumindest seit 12:41:59 Uhr, aus Anlass der Belegung einer Pannenbucht im Tunnel die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h gemäß §44b Abs1 litc StVO 1960 durch Aktivierung der Überkopfanzeige veranlasst und kundgemacht. Diese als Verordnung zu wertende Maßnahme lasse sich nur anhand eines von der ASFINAG übermittelten Fotos nachweisen, welches mit einem Zeitstempel versehen sei. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die Maßnahme am 3. Juni 2020, zumindest seit 12:41:59 Uhr, getroffen worden sei. Nach Ansicht der ASFINAG reiche die Bilderfassung der Radarbox, welche den Lenker des Kraftfahrzeuges und auch den dazugehörigen Regelquerschnitt (Überkopfanzeige) erfasse, als Dokumentation aus. Es seien keine Schaltprotokolle vorhanden und es gebe keine Dokumentation über die Aufhebung der Maßnahme. Laut Auskunft der ASFINAG mit Schreiben vom 16. November 2021 würden Inhalt, Zeitpunkt und Dauer der Anzeige "selbsttätig durch das System aufgezeichnet". Diese Aufzeichnungen seien "entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren". Bei einer Speicherung würde sich jedoch die Problematik ergeben, dass die Dokumentation auf Grund der großen Datenmengen nur für höchstens ein Jahr zur Verfügung stünde. Es sei technisch nicht mehr möglich, das Schaltprotokoll für den vorliegenden Fall ausheben zu lassen. Die mit dem vorliegenden Antrag angefochtene Maßnahme sei vom demonstrativen Anwendungsbereich des §44b Abs1 litc StVO 1960 gedeckt, sodass die Organe der ASFINAG zu deren Erlassung zuständig und berechtigt gewesen seien.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe jedoch Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der angefochtenen Maßnahme: Laut Auskunft der ASFINAG sei eine automatische Speicherung der Dokumentation über die getroffene Maßnahme erfolgt, die mittlerweile nicht mehr existent sei. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gebe es mangels einer Dokumentation iSd §44b Abs3a StVO 1960 keine ausreichenden Aufzeichnungen, die den Beginn und das Ende der als Verordnung zu wertenden unaufschiebbaren Maßnahme belegen würden. Eine solche Dokumentation wäre trotz großer Datenmengen zumutbar gewesen, weil das Gesetz nach seinem Wortlaut keine elektronische Speicherung verlange. Für eine Dokumentation iSd Gesetzes wäre die Erstellung eines Ausdruckes oder auch eine handschriftliche Notiz über Grund, Ort und Art der Schaltung sowie über den Beginn und das Ende der Maßnahme ausreichend. Auch wenn das von der ASFINAG übermittelte Foto als taugliche Dokumentation über den Beginn der Maßnahme erachtet werden könne, mangle es an einer – gemäß §44b Abs3a StVO 1960 ebenfalls vorgeschriebenen – Dokumentation über die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung. Im Hinblick darauf sei die angefochtene Verordnung nicht gesetzmäßig kundgemacht worden.

3. Die ASFINAG hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:

Zunächst sei dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zuzugestehen, dass die ASFINAG in ihrer Funktion als zuständige Straßenerhalterin über keine auffindbare Dokumentation über die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme mehr verfüge. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark gehe darüber hinaus zu Recht davon aus, dass die gespeicherten Daten ungeachtet ihres Umfanges mangels gesetzlich vorgesehener Löschfristen auf unbestimmte Zeit zu speichern seien. Es verkenne jedoch, dass die Speicherung der Daten nicht zum Selbstzweck erfolge, sondern um – vergleichbar mit einem Aktenvermerk gemäß §16 AVG – als Beweismittel für relevante Fakten zu dienen. Auf Basis dieser Daten könne die zuständige Verwaltungsstrafbehörde ihre Verfahrenshandlungen setzen, weshalb die Daten solange aufzubewahren seien, wie sie für die Verfolgung von Verwaltungsstrafverfahren im Allgemeinen und nach der StVO 1960 im Besonderen relevant sein können.

Für den vorliegenden Antrag sei jedoch entscheidend, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark einem Rechtsirrtum unterliege, indem es das vermeintliche Fehlen von Aufzeichnungen über den Beginn und das Ende der verkehrsbeschränkenden Maßnahme im Verwaltungsakt mit der ordnungsgemäßen Kundmachung einer Verordnung gleichsetze. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §44 Abs1 StVO 1960 handle es sich bei dem nach dieser Bestimmung anzulegenden Aktenvermerk über die Anbringung der Straßenverkehrszeichen nicht um einen für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung wesentlichen Teilakt; die Kundmachung sei vielmehr mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen abgeschlossen und der Aktenvermerk diene lediglich der Beweissicherung. Bei der Verpflichtung zur Anlegung eines Aktenvermerkes handle es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verordnung nicht berühre. Die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung sei unzweifelhaft durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen in Kraft gesetzt und mit der Aufhebung wieder außer Kraft gesetzt worden. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Aufhebung nicht mittels schriftlicher Aufzeichnung belegt werden könne. Mit dem im Verwaltungsakt befindlichen Bild der Radarbox werde unzweifelhaft der Grund, die Zeit, der Ort und die Art der Schaltung (Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h) zum Tatzeitpunkt belegt.

4. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Äußerung erstattet, in der dem Antrag im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten wird:

Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark würden sich ausschließlich auf die Tatsache gründen, dass der von der ASFINAG als zuständige Straßenerhalterin vorgelegten Dokumentation nichts über die "Aufhebung" der Maßnahme zu entnehmen sei. Dass es sich bei dieser Dokumentation um ein Foto der angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung inklusive Orts-, Zeit- und Datumsangabe handle, widerspreche (auch nach dem Antragsvorbringen) nicht dem Gesetz, weil dieses keine bestimmte Form der Dokumentation vorschreibe. Nach Ansicht der Bundesministerin handle es sich bei der Dokumentation einer Maßnahme iSd §44b Abs3a StVO 1960 – ebenso wie bei dem in Abs3 par. cit. vorgesehenen Aktenvermerk – um einen Formalakt, dessen Vorhandensein oder Fehlerfreiheit keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der veranlassten Maßnahme oder ihrer Kundmachung habe. Ob die Kundmachung der Verordnung tatsächlich mangelhaft sei, lasse sich dem Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht eindeutig entnehmen. Im Antrag würde der Begriff der "Aufhebung" im Sinn einer Beendigung des zeitlichen Geltungsbereiches der Maßnahme mit dem Begriff der "Aufhebung" iSd Festlegung (und Kundmachung) des Endes des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung vermengt. Das örtliche Ende der angefochtenen Verordnung wäre durch Errichtung bzw (elektronische) Anzeige des Straßenverkehrszeichens "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" gemäß §52 lita Z10b StVO 1960 kundzumachen gewesen. Dem Antrag, in dem bloß auf die – möglicherweise lückenhafte, möglicherweise aber auch nur unvollständig vorgelegte – Dokumentation verwiesen werde, sei nicht zu entnehmen, ob eine Kundmachung des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung tatsächlich oder lediglich die entsprechende Dokumentation unterblieben sei.

Die Bundesministerin verkenne nicht, dass dem Aktenvermerk über unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen iSd Beweissicherheit eine höhere Bedeutung zukomme als dem in §44 Abs1 StVO 1960 vorgesehenen Aktenvermerk über die der Kundmachung einer Verordnung dienende Anbringung von Straßenverkehrszeichen. Bei den Maßnahmen gemäß §44b StVO 1960 handle es sich in der Regel um kurzfristige, vorübergehende Maßnahmen, die zum Zeitpunkt eines Strafverfahrens meist schon wieder aufgehoben seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Aktenvermerk gemäß §44b Abs3 StVO 1960 bzw die an seine Stelle tretende Dokumentation gemäß Abs3a par. cit. nicht Bestandteil der ordnungsgemäßen Kundmachung einer Verordnung seien. Eine mangelhafte Dokumentation stelle nur bei Vorliegen weiterer Anhaltspunkte eine Grundlage für die Anfechtung einer Verordnung wegen nicht gesetzmäßiger Kundmachung dar.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B-VG beginnend mit VfSlg 20.182/2027 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich.1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B-VG beginnend mit VfSlg 20.182 aus 2027, davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt vergleiche zB VfSlg 12.382 aus 1990,, 16.875 aus 2003,, 19.058 aus 2010,, 19.072 aus 2010,, 19.230 aus 2010, uva.; vergleiche auch VfGH 18.9.2015, V96/2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152 aus 2001,, 16.848 aus 2003, und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich.

Die angefochtene Verordnung war ausweislich des dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Bildmaterials am 3. Juni 2020 durch Aktivierung der Überkopfanzeige zumindest seit 12:41:59 Uhr kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist und zum Tatzeitpunkt in Geltung stand.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung zur Last gelegt. Es ist daher offenkundig, dass diese im Beschwerdeverfahren präjudiziell ist.

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).

2.2. Der Antrag ist nicht begründet.

2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führt in seinem Antrag zwar aus, dass es Bedenken gegen die gesetzmäßige Kundmachung der angefochtenen Verordnung habe, macht inhaltlich jedoch ausschließlich Bedenken gegen die ordnungsgemäße Dokumentation über "den Beginn und das Ende" der verordneten Maßnahme iSd §44b Abs3a StVO 1960 geltend. Aus den weiteren Ausführungen im Antrag sowie dem vorgelegten Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich, dass die Begriffe "Beginn" und "Ende" in zeitlicher und nicht in örtlicher Hinsicht zu verstehen sind.

2.2.2. §44b Abs1 StVO 1960 ermächtigt für den Fall der Unaufschiebbarkeit unter anderem die Organe des Straßenerhalters, nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben zu veranlassen oder eine der in §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO 1960 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung zu treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. §44b StVO 1960 stellt demnach (mitunter) durch den Verweis auf §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO 1960 eine besondere Ermächtigung zur Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen iSd §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO 1960 dar.

Von einer nach §44b StVO 1960 getroffenen Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist gemäß Abs3 par. cit. die Behörde von der Dienststelle des tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigung in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Von Organen des Straßenerhalters veranlasste Verkehrsbeschränkungen sind von dieser Verständigungspflicht gemäß §44b Abs3a StVO 1960 ausgenommen. In diesem Fall wird der von der Behörde anzulegende Aktenvermerk durch die Verpflichtung des tätig gewordenen Organs des Straßenerhalters, die Maßnahme und deren Aufhebung zu dokumentieren, ersetzt. Die Behörde kann in diese Dokumentation Einsicht nehmen.

2.2.3. Die Kundmachung von Maßnahmen nach §44b Abs1 StVO 1960 erfolgt – ebenso wie jene von Verordnungen nach §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO 1960 – durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen. Der gemäß §44b Abs3 StVO 1960 durch die Behörde anzufertigende Aktenvermerk ist hingegen nicht Teil der Kundmachung, sondern dient lediglich deren Dokumentation iSd Rechtssicherheit. Es handelt sich demnach – vergleichbar mit §44 Abs1 erster Satz StVO 1960 – um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Unterlassung die Normqualität nicht berührt (vgl zu §44 Abs1 StVO 1960 VfSlg 4641/1964, 7724/1975, 8894/1980 und 16.553/2002; VfGH 24.11.2016, V18/2016). Im Hinblick darauf, dass die in §44b Abs3a StVO 1960 vorgesehene Verpflichtung zur Dokumentation an die Stelle des Aktenvermerks durch die Behörde tritt, ist die zu §44 Abs1 erster Satz StVO 1960 ergangene Rechtsprechung auch auf diese Bestimmung übertragbar.2.2.3. Die Kundmachung von Maßnahmen nach §44b Abs1 StVO 1960 erfolgt – ebenso wie jene von Verordnungen nach §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO 1960 – durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen. Der gemäß §44b Abs3 StVO 1960 durch die Behörde anzufertigende Aktenvermerk ist hingegen nicht Teil der Kundmachung, sondern dient lediglich deren Dokumentation iSd Rechtssicherheit. Es handelt sich demnach – vergleichbar mit §44 Abs1 erster Satz StVO 1960 – um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Unterlassung die Normqualität nicht berührt vergleiche zu §44 Abs1 StVO 1960 VfSlg 4641 aus 1964,, 7724 aus 1975,, 8894 aus 1980, und 16.553 aus 2002,; VfGH 24.11.2016, V18/2016). Im Hinblick darauf, dass die in §44b Abs3a StVO 1960 vorgesehene Verpflichtung zur Dokumentation an die Stelle des Aktenvermerks durch die Behörde tritt, ist die zu §44 Abs1 erster Satz StVO 1960 ergangene Rechtsprechung auch auf diese Bestimmung übertragbar.

2.2.4. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark richten sich inhaltlich ausschließlich gegen eine mögliche Verletzung der in §44b Abs3a StVO 1960 vorgesehenen Dokumentationspflicht. Mit diesem Vorbringen vermag das Landesverwaltungsgericht Steiermark jedoch keine Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung aufzuzeigen, weil eine mögliche Verletzung dieser als bloße Ordnungsvorschrift zu qualifizierenden Bestimmung weder die Normqualität der Verordnung noch die Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachung berühren würde (vgl zu §44 Abs1 StVO 1960 in diesem Sinne VfGH 24.11.2016, V18/2016 mwN).2.2.4. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark richten sich inhaltlich ausschließlich gegen eine mögliche Verletzung der in §44b Abs3a StVO 1960 vorgesehenen Dokumentationspflicht. Mit diesem Vorbringen vermag das Landesverwaltungsgericht Steiermark jedoch keine Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung aufzuzeigen, weil eine mögliche Verletzung dieser als bloße Ordnungsvorschrift zu qualifizierenden Bestimmung weder die Normqualität der Verordnung noch die Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachung berühren würde vergleiche zu §44 Abs1 StVO 1960 in diesem Sinne VfGH 24.11.2016, V18/2016 mwN).

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Geschwindigkeitsbeschränkung, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Straßenverwaltung, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V46.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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