TE Vfgh Erkenntnis 2025/2/25 V34/2023 (V34/2023-15)

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Veröffentlicht am 25.02.2025
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Tir RaumOG 2016 §27, §29, §31, §35, §36, §45, §47, §68, §70
IntensivtierhaltungsV der Tiroler Landesregierung vom 22.03.1994 §1
Änderung des Flächenwidmungsplans des Gemeinderates der Gemeinde Obsteig vom 24.06.2021
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung einer Änderung eines Flächenwidmungsplans der Gemeinde Obsteig betreffend eine Umwidmung in "Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen […] Geflügelstall" mangels ausreichender Grundlagenforschung; keine Konkretisierung der Geflügelart oder Tieranzahl angesichts der – gemäß der Widmung maximal zulässigen – Bebauung und Nutzung des Geflügelstalls; keine Auseinandersetzung mit der Wasserversorgung der Widmungsfläche

Spruch

I.römisch eins.
Die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Obsteig im Bereich des Grundstückes Nr 5547, KG Obsteig, Planungsnummer 213-2019-00005, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Obsteig am 24. Juni 2021, elektronisch kundgemacht am 21. August 2021, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.römisch zwei.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Verfassungsgerichtshof möge "die Änderung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Obsteig im Bereich des Grundstücks 5547, KG Obsteig, durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Obsteig vom 24.06.2021, Planungsnummer 213-2019-00005, Aktenzahl 2-213/10014, elektronisch kundgemacht am 21.08.2021" als gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes ("TROG 2016"), LGBl 101/2016 idF 167/2021, lauten auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes ("TROG 2016"), Landesgesetzblatt 101 aus 2016, in der Fassung 167 aus 2021,, lauten auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:

"§27

Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung

(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Weiters ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.

(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:

a) die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes und die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung, insbesondere des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Sicherung vor Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, zur Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung sowie der Schaffung sonstiger infrastruktureller Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen und dergleichen,

b) die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (§31a) gegebenen Bedarf,

c) die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Seveso-Betrieben und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte,

d) die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz insbesondere zur Deckung des Grundbedarfes an Wohnraum und an Flächen für Zwecke der Wirtschaft zu angemessenen Preisen, insbesondere durch Maßnahmen nach §33,

e) die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen,

f) die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete unter Berücksichtigung auch der Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs sowie des Fußgänger- und Radverkehrs,

g) die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung,

h) die Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Bodenbonität,

i) die Erhaltung zusammenhängender Waldgebiete unter Berücksichtigung ihrer Eignung im Hinblick auf die Wirkungen des Waldes,

j) die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile,

k) die Erhaltung zusammenhängender Erholungsräume,

l) die Sicherung geeigneter Grundflächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs,

m) die Schaffung der erforderlichen Verkehrsflächen der Gemeinde unter weitestmöglicher Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt,

n) die Bewahrung erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen,

o) die Stärkung und Belebung gewachsener Ortskerne.

[…]

§29

Planungsinstrumente

(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan sowie nach Maßgabe des §54 Bebauungspläne zu erlassen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept auch in Form von Teilkonzepten für einzelne Stadtteile und den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen.

(2) Das örtliche Raumordnungskonzept besteht aus textlichen Festlegungen sowie aus Karten und Plänen samt Planzeichenerläuterung. Der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne bestehen aus Plänen samt Planzeichenerläuterung und aus ergänzenden textlichen Festlegungen. Dem örtlichen Raumordnungskonzept, dem Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplänen sind Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.

(3) Die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sind in digitaler Form zu erstellen. Die Flächenwidmungspläne sind weiters auf der Grundlage digitaler Daten zu beschließen und elektronisch kundzumachen. Die digitalen Daten müssen ein Format aufweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, und in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden. Digitale Daten, denen ein Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegt, dürfen nicht mehr geändert und gelöscht werden.

[…]

Örtliches Raumordnungskonzept

§31

Inhalt

(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Daten der Baulandbilanz Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Das örtliche Raumordnungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszurichten. Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jedenfalls festzulegen:

a) die Gebiete und Grundflächen, die insbesondere im Interesse der Ziele der örtlichen Raumordnung nach §27 Abs2 lith, i, j und k von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung oder von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der nach den §§41 Abs2, 42, 42a und 42b im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten sind,

b) die angestrebte Bevölkerungs- und Haushaltsentwicklung in der Gemeinde unter Bedachtnahme auf den vorhandenen Siedlungsraum,

c) die angestrebte wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftszweige und Betriebsformen mit erheblichen Auswirkungen auf die sonstige Entwicklung der Gemeinde, insbesondere der Tourismuswirtschaft sowie der Großformen von Handel, Gewerbe und Industrie,

d) das Höchstausmaß jener Grundflächen, die im Hinblick auf die Festlegungen nach litb für Zwecke der Deckung des Wohnbedarfes als bauliche Entwicklungsbereiche ausgewiesen werden dürfen, sowie die Grundflächen, die zu diesem Zweck entsprechend gewidmet werden dürfen, und die zeitliche Abfolge der Widmung dieser Grundflächen,

e) das Höchstausmaß jener Grundflächen, die im Hinblick auf die Festlegungen nach litc für Zwecke der Wirtschaft als bauliche Entwicklungsbereiche ausgewiesen werden dürfen, sowie die Grundflächen, die zu diesem Zweck entsprechend gewidmet werden dürfen, und die zeitliche Abfolge der Widmung dieser Grundflächen,

f) im Fall, dass das Ausmaß des bereits gewidmeten Baulandes im Widerspruch zu einer Festlegung nach litd oder e über die zeitliche Abfolge der Widmung steht, jene noch unbebauten, als Bauland gewidmeten Grundflächen, die für eine Bebauung innerhalb des Planungszeitraumes grundsätzlich in Betracht kommen, die jedoch erst bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen bebaut werden dürfen,

g) die Anordnung der baulichen Entwicklungsbereiche, insbesondere unter Berücksichtigung der Vermeidung von Nutzungskonflikten, der Verkehrserfordernisse einschließlich der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sowie der Potenziale zur Einsparung von Energie,

h) die Grundzüge der Gliederung der baulichen Entwicklungsbereiche, insbesondere hinsichtlich der Intensität und Dichte der Bebauung und der Erhaltung von unbebauten Flächen im Bereich der baulichen Entwicklungsbereiche,

i) die für den fließenden und ruhenden Verkehr erforderlichen Verkehrsflächen und ihre großräumige Führung, insbesondere auch zur Lösung bestehender Verkehrsprobleme,

j) die Gebiete und Grundflächen, für die eine Baulandumlegung (§77) erforderlich ist,

k) die erforderlichen Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserbeseitigung,

l) die erforderlichen Bildungseinrichtungen sowie sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen,

m) die Maßnahmen zum Schutz bzw zur Sanierung von Gebieten nach §28 Abs3 lite.

[…]

Flächenwidmungsplan

§35

Inhalt

(1) Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach §53 Abs1 festzulegen.

(2) Jene Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach §31 Abs1 litf besteht, sind im Flächenwidmungsplan entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung bewirkt, dass auf diesen Grundflächen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach §41 Abs2 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. §55 Abs2 litb und c ist anzuwenden. Die Kennzeichnung ist aufzuheben, sobald die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und überdies ein Bedarf nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht.

(3) Im Flächenwidmungsplan sind die im §28 Abs2 und 3 genannten Gebiete, Grundflächen und Anlagen ersichtlich zu machen, soweit die entsprechenden Daten in elektronischer Form verfügbar sind. Weiters sind die Verkehrsflächen nach §53 Abs3 ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten zum Zweck der Übernahme in den elektronischen Flächenwidmungsplan unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist nach der Art, dem Verwendungszweck und den Verkehrsauswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage sowie nach jenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, deren Durchführung technisch möglich und rechtlich sichergestellt ist, zu beurteilen.

§36

Änderung

(1) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies

a) aufgrund einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes,

b) zur Verwirklichung einer dem örtlichen Raumordnungskonzept, insbesondere den Festlegungen nach §31 Abs1 litd bis g, entsprechenden weiteren räumlichen Entwicklung der Gemeinde,

c) aufgrund von Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder

d) aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen erforderlich ist.

(2) Der Flächenwidmungsplan darf geändert werden, wenn die Änderung

a) den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft,

b) einer den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden Abrundung von Widmungsbereichen dient,

c) eine Festlegung nach §13 Abs3 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.

(3) Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so dürfen außer in den Fällen des Abs1 litc und d bis zum Inkrafttreten eines neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof teilweise aufgehoben, so gilt dies für die von der Aufhebung betroffenen Teile des Gemeindegebietes.

[…]

§45

Sonderflächen für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung

(1) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung liegt vor, wenn Tiere bestimmter Arten in solcher Anzahl gehalten werden, dass die Lärm- und Geruchsemissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben übliche Ausmaß übersteigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und ab welcher Anzahl der gehaltenen Tiere eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

(2) Für die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Hofstellen oder Wirtschaftsgebäude zur landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung gilt §44 Abs1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Widmung von Sonderflächen für diese Zwecke überdies nur zulässig ist, wenn eine unzumutbare Belästigung der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist. Im Übrigen gilt §44 Abs2 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf Sonderflächen für Wirtschaftsgebäude zur landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung nur diesem Zweck dienende Wirtschaftsgebäude samt den dazugehörenden Nebenanlagen errichtet werden dürfen.

[…]

§47

Sonderflächen für land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen

(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise, Forsthütten, Reitplätze und dergleichen, ist nur zulässig, wenn

a) die Gebäude oder Anlagen nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und

b) die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach §27 Abs2 litf, g, h, i und j nicht widerspricht.

(2) In Almgebäuden dürfen Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten geschaffen werden, wenn dies durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Almgebäude für zulässig erklärt worden ist. Eine solche Festlegung darf nur getroffen werden, wenn hinsichtlich der Beherbergung von Gästen die Voraussetzungen nach §43 Abs1 lita vorliegen und

a) im Hinblick auf den Gebäudebestand gewährleistet werden kann, dass ungeachtet der Beherbergung von Gästen der Charakter des Betriebes als Almwirtschaft bestehen bleibt und die Almbewirtschaftung nicht eingeschränkt wird, insbesondere indem hierzu erforderliche Gebäude oder Teile von Gebäuden als Ferienwohnungen verwendet werden,

b) die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen gegeben sind und deren Inanspruchnahme rechtlich sichergestellt ist; insbesondere darf kein zusätzlicher Aufwand für die verkehrsmäßige Erschließung der betreffenden Grundfläche und deren Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser- und Löschwasserversorgung und zur Abwasserentsorgung entstehen,

c) den Erfordernissen des Schutzes von Leben und Gesundheit der Gäste unbeschadet des §43 Abs4 auch im Umfeld der betreffenden Sonderfläche entsprochen wird.

(3) Zum Zweck der Schaffung von Ferienwohnungen in Almgebäuden nach Abs2 dürfen Neubauten nicht errichtet werden. Die Baumasse der als Ferienwohnungen verwendeten Räume darf im Verhältnis zur Baumasse aller Almgebäude nur ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen und 300 m³ nicht übersteigen. Ferienwohnungen in Almgebäuden sind nicht mehr zulässig, wenn der Betrieb der Almwirtschaft eingestellt worden ist.

[…]

§68

Änderung von Flächenwidmungsplänen; Verfahren, Umweltprüfung, aufsichtsbehördliche Genehmigung

(1) Die Entwürfe über die Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach §31c Abs2 zweiter Satz sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, soweit sie

a) die Festlegung von Gewerbe- und Industriegebieten nach §39 Abs3,

b) die Festlegung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen nach §49a oder für Sonderflächen nach §50 Abs1 zweiter Satz oder §50a Abs1 zweiter Satz oder c) ein Natura-2000 Gebiet betreffen.

(2) Sonstige Entwürfe über die Änderung von Flächenwidmungsplänen sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn

a) eine der Voraussetzungen nach Abs1 lita und b vorliegt,

b) sie ein Natura-2000 Gebiet betreffen und die Änderung nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat oder

c) die Änderung sonst voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat. Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nach litb und c und die Befugnis der Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen betreffend die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung gilt §63 Abs7 sinngemäß.

(3) Im Übrigen gilt für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes §63 Abs3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a) der Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form eines Ausdruckes der digitalen Daten aufzulegen ist,

b) die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke von der Auflegung nach §63 Abs4 schriftlich zu verständigen sind; dabei kann die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, unterbleiben; bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen; in der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen; Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht;

c) die Frist für die Auflegung des Entwurfes abweichend von §63 Abs4 erster Satz vier Wochen zu betragen hat,

d) der Gemeinderat anlässlich der im §63 Abs4 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,

e) die im §63 Abs5 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden. Die Abweichungen nach den litc, d und e gelten nicht im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung.

(4) Das Auflegungsverfahren entfallen kann, wenn

a) der Flächenwidmungsplan infolge der Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen nach §52 Z5 des Vermessungsgesetzes, BGBl Nr 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich in dem zur Anpassung der Darstellung des Grenzverlaufes von Grundstücken an den Grenzverlauf in der Natur erforderlichen Umfang geändert wird (Widmungskorrekturen) oder a) der Flächenwidmungsplan infolge der Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen nach §52 Z5 des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 306 aus 1968,, in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich in dem zur Anpassung der Darstellung des Grenzverlaufes von Grundstücken an den Grenzverlauf in der Natur erforderlichen Umfang geändert wird (Widmungskorrekturen) oder

b) der Flächenwidmungsplan ausschließlich im Sinn des §35 Abs2 vierter Satz oder des §37a Abs3 geändert wird; in diesen Fällen ist den betroffenen Grundeigentümern eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

(5) Sollen das örtliche Raumordnungskonzept und der Flächenwidmungsplan in einem geändert werden, so kann die Auflegung der Entwürfe über beide Änderungen gleichzeitig erfolgen. Dem Gemeinderat können weiters beide Entwürfe gleichzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(6) Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach §65 Abs1 dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren. §65 Abs1 vierter Satz gilt sinngemäß.

(7) Der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn ein Versagungsgrund nach §65 Abs2 lita bis f, h oder i vorliegt. Weiters ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn

a) diese im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder

b) eine Festlegung nach §13 Abs3 zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl der aufgrund des §13 Abs4 dritter und vierter Satz höchstzulässige Anteil der Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen bereits überschritten ist.

Liegt ein Versagungsgrund nicht vor, so ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.

(8) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Gleichzeitig sind die digitalen Daten der Gemeinde zu übermitteln. Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gilt mit dem Herunterladen durch die Gemeinde als zugestellt. Die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und die Übermittlung der Daten an die Gemeinde sind im elektronischen Flächenwidmungsplan zu dokumentieren. Die Gemeinde hat die Daten dauerhaft zu verwahren.

(9) Wird der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vollständigen Vorlage der digitalen Daten im Umfang des Abs6 erteilt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. Im Fall des Abs5 darf die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erteilt werden. In diesem Fall gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird. Das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist im elektronischen Flächenwidmungsplan zu dokumentieren.

[…]

§70

Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

(1) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes obliegt der Gemeinde. Diese hat derart zu erfolgen, dass

a) der Flächenwidmungsplan in der von der jeweiligen Gemeinde bestätigend elektronisch kundgemachten Fassung (§113), im Fall der Stadt Innsbruck in der erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung (§118),

b) die in weiterer Folge erfolgten Änderungen des Flächenwidmungsplanes sowie

c) die in weiterer Folge kundzumachenden sonstigen nach diesem Gesetz vorgesehenen Inhalte des Flächenwidmungsplanes, darunter insbesondere Ersichtlichmachungen, im elektronischen Flächenwidmungsplan dauerhaft zur Abfrage bereitgehalten werden.

Die Daten sind derart bereitzuhalten, dass die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach Grundstücken abgefragt werden kann.

(2) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes muss ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein und von jedermann ausgedruckt werden können. Zu diesem Zweck haben die Gemeinde und das Land Tirol auf ihrer Internetseite jeweils entsprechende Zugänge zum elektronischen Flächenwidmungsplan einzurichten.

(3) Wird der Flächenwidmungsplan geändert (Abs1 litb), so hat die elektronische Kundmachung eine planliche Darstellung des jeweiligen Änderungsbereiches mit den gegenüber dem bisherigen Flächenwidmungsplan vorgenommenen Änderungen und weiters folgende Daten zu enthalten:

a) außer in Fällen des §68 Abs4 das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Auflegung(en) des Entwurfes der Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Beginns und des Endens dieser Auflegung(en),

b) das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Änderung des Flächenwidmungsplanes,

c) das Datum und die Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bzw der aufsichtsbehördlichen Prüfung,

d) den Tag der Freigabe zur Abfrage.

Die der Änderung des Flächenwidmungsplanes zugrunde liegenden Daten sind vom Bürgermeister zur Abfrage freizugeben; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(4) Die den weiteren kundzumachenden Inhalten des Flächenwidmungsplanes (Abs1 litc) zugrunde liegenden Daten sind vom Bürgermeister zur Abfrage freizugeben; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Die kundgemachten Inhalte werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die betreffenden Daten zur Abfrage freigegeben werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.

(5) Wird eine Widmungsfestlegung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so ist die Aufhebung in der elektronischen Kundmachung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat eine planliche Darstellung des von der Aufhebung betroffenen Bereiches einschließlich der vormaligen Widmung(en) sowie die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und den Tag des Inkrafttretens der Aufhebung zu enthalten.

(6) Fehler in der elektronischen Kundmachung, die

a) auf einem technisch mangelhaften Betrieb des elektronischen Flächenwidmungsplanes,

b) auf einem offensichtlichen Versehen in der Handhabung des elektronischen Flächenwidmungsplanes oder

c) auf einem Fehler bei der Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes in den elektronischen Flächenwidmungsplan beruhen, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung hat aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erfolgen; vor der Beschlussfassung im Gemeinderat ist die Landesregierung zu hören."

2. §1 der Verordnung der Landesregierung vom 22. März 1994, mit der bestimmt wird, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl von Tieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt (Intensivtierhaltungsverordnung), LGBl 49/1994, lautet wie folgt:2. §1 der Verordnung der Landesregierung vom 22. März 1994, mit der bestimmt wird, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl von Tieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt (Intensivtierhaltungsverordnung), Landesgesetzblatt 49 aus 1994,, lautet wie folgt:

"§1

Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung

(1) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung liegt vor, wenn in den zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und durch ihr räumliches Naheverhältnis eine Einheit bildenden Wirtschaftsgebäuden mindestens

a) 200 Mastschweine

b) 30 Zuchtsauen

c) 50 Mastkälber

d) 6000 Masthühner

e) 4000 Legehennen

f) 6000 Junghühner oder

g) 3000 Truthühner gehalten werden.

(2) Werden mehrere Arten der im Abs1 angeführten Tiere in einer geringeren Anzahl gehalten, so liegt landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vor, wenn die Anzahl dieser Tiere insgesamt die Anzahl von 100 Punkten erreicht. Dabei ist davon auszugehen, dass jede der im Abs1 festgesetzten Zahlen jeweils 100 Punkten entspricht.

[…]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Das (Bau-)Grundstück Nr 5547, KG Obsteig, steht im Miteigentum des Bauwerbers und sohin der beteiligten Partei im Anlassverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist Eigentümer der Grundstücke Nr 5546 und 5553, KG Obsteig, wobei ersteres im Norden unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, zweiteres in Richtung Nordwesten in einem Abstand von weniger als 5 m zum Bauplatz liegt. Er ist sohin Nachbar im baurechtlichen Sinn.

1.2. Das Grundstück Nr 5547, ursprünglich zur Gänze im Freiland gelegen, wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Obsteig vom 24. Juni 2021 im Ausmaß von 1.336 m² in "Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen §47 TROG 2016, Festlegung Gebäudearten oder Nutzungen, Festlegungszähler: 5, Festlegung Erläuterung: Geflügelstall" umgewidmet. Im Übrigen verblieb das Grundstück im Freiland (40.875 m²).

1.3. Mit Eingabe vom 11. November 2021 beantragte der Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Geflügelstalles auf dem Grundstück Nr 5547, KG Obsteig. Das Bauvorhaben umfasst eine Stallfläche von 846,81 m², aufgeteilt auf neun Ställe im Erdgeschoss und im Untergeschoss. In der mündlichen Verhandlung brachte der Nachbar Einwendungen vor, mit denen er ua die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes in Frage stellte. Mit Bescheid vom 3. August 2022, ZI 101-9/29/2021, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Obsteig dem Bauwerber die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Nachbar rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

2.1. Der Auflegungsbeschluss hinsichtlich der in Rede stehenden Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Obsteig sei in der unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Obsteig vom 3. Dezember 2020 gefasst worden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Sitzung des Gemeinderates sei auf Grundlage des §36 Abs3 erster Satz TGO erfolgt, wobei zu diesem Zeitpunkt eine verkehrsbeschränkende Maßnahme wegen COVID-19, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der an diesem Tag stattgefundenen Sitzung des Gemeinderats zur Folge gehabt hätte, nicht vorgelegen sei. Der Auflegungsbeschluss hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes sei somit unzulässiger Weise unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefasst worden.

2.2. Dem Gemeinderat der Gemeinde Obsteig seien bei Erlassung der Flächenwidmungsplanänderung keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf folgende maßgebliche Aspekte des §36 Abs2 lita TROG 2016 vorgelegen: Übereinstimmung mit den Zielen der örtlichen Raumordnung nach §27 Abs2 litc TROG 2016 (Vermeidung von Nutzungskonflikten), §27 Abs2 litg TROG 2016 (Wasserversorgung), §27 Abs2 lita und j TROG 2016 (Schutz des Landschaftsbildes; Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile) und §27 Abs2 lita TROG 2016 (verkehrsmäßige Erschließung).

2.3. Der beschlossene Flächenwidmungsplan stehe im Widerspruch zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes. Der Planungsbereich befinde sich außerhalb des Siedlungsgebietes und in einem Abstand von ca 75 m zum nächstgelegenen Gebäude. Ein räumliches Naheverhältnis zu Bestandsgebäuden bzw das Bestehen von Gebäuden im unmittelbaren Nahbereich der Widmungsfläche könne der Widmungsfläche nicht attestiert werden.

3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

3.1. Die Öffentlichkeit sei von der Gemeinderatssitzung am 3. Dezember 2020 in keiner Weise formell oder faktisch ausgeschlossen worden. Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Sitzung sei nicht gefasst worden.

3.2. Die für die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Grundstückes Nr 5547, KG Obsteig, relevanten Umstände und Entscheidungsgrundlagen seien sorgfältig und transparent erhoben, geprüft und gewürdigt worden.

3.3. Die in Rede stehende Widmungsfläche weise keinen allzu auffälligen Abstand zu den anderen Widmungsbereichen auf. Der in §3 Abs3 des örtlichen Raumordnungskonzeptes verwendete Begriff "räumliches Naheverhältnis" sei daher unter Bezugnahme auf das gesamte Gemeindegebiet auszulegen, eine Reduzierung bloß auf einen Ortsteil sei unsachlich. Insofern gebe es im gesamten Ortsgebiet Obsteig mehrere Beispiele, in denen landwirtschaftliche Hofstellen und Gebäude eine größere Distanz zum Siedlungsgebiet aufweisen würden als die Widmungsflächen im landwirtschaftlich geprägten Weiler Wald.

4. Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der dem Antrag zusammengefasst Folgendes entgegengehalten wird:

4.1. In der Gemeinderatssitzung vom 3. Dezember 2020 sei §36 Abs3 erster Satz TGO möglicherweise nicht so ausgelegt und gehandhabt worden, wie es dem richtigen Verständnis dieser Bestimmung in Verbindung mit §1 Abs1 Z6 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung entsprochen hätte. Es sei in dieser Sitzung jedoch nicht um den Beschluss über den Planungsakt selbst, sondern um dessen Auflage gegangen. Der Planungsakt selbst sei in weiterer Folge ordnungsgemäß zustande gekommen.

4.2. Die Gemeinde Obsteig habe im Hinblick auf die konkrete (Änderung der) Flächenwidmung die Entscheidungsgrundlagen geschaffen, insbesondere mehrere Gutachten und fachliche Stellungnahmen eingeholt und auch im Hinblick auf kritische Stellungnahmen von Gemeindebewohnern und Nachbarn hin bewertet. Der Verordnungsgeber habe somit sowohl im Rahmen des Erläuterungsberichtes als auch im Rahmen der Behandlung der eingelangten Stellungnahmen eine umfassende Grundlagenforschung sowie Interessenabwägung durchgeführt.

4.3. Der vom örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Obsteig geforderte räumliche Zusammenhang mit bestehenden Gebäuden liege vor, weil der Abstand von ca 70 Metern von der Widmungsfläche zum Siedlungsrand zum einen nicht wesentlich größer sei als jener zur Begründung einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des §2 Abs24 TBO 2018 bzw 2022 (50 Meter), und sich zum anderen auch auf der Westseite des Weilers in einem Abstand von jeweils ca 60 Metern zueinander Gebäude mit vergleichbaren Größenordnungen befänden.

5. Die Partei des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließt.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

1.2. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der in Rede stehenden Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Obsteig im Bereich des Grundstückes Nr 5547, KG Obsteig, zweifeln ließe. Weder der Gemeinderat der Gemeinde Obsteig noch die Tiroler Landesregierung haben die Präjudizialität der angefochtenen Verordnung bestritten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese Verordnung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des bei ihm angefochtenen Bescheides anzuwenden.

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).

2.2. Das antragstellende Gericht macht ua geltend, dem Gemeinderat der Gemeinde Obsteig seien bei Erlassung der Flächenwidmungsplanänderung keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit folgenden Zielen der örtlichen Raumordnung nach §27 Abs2 TROG 2016 vorgelegen: Vermeidung von Nutzungskonflikten; Wasserversorgung; Schutz des Landschaftsbildes; Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile; verkehrsmäßige Erschließung. Der Gemeinderat habe außerdem nicht berücksichtigt, dass auf der Sonderfläche sämtliche auf Grund des Widmungswortlautes zulässigen Vorhaben umgesetzt werden könnten; es sei jedenfalls möglich, auf der Widmungsfläche einen Stall für bis zu 4.234 Puten zu errichten.

2.3. Dieses Bedenken des antragstellenden Gerichtes ist im Ergebnis begründet.

2.3.1. Gemäß §29 Abs2 TROG 2016 sind dem Flächenwidmungsplan Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Grundlagenforschung in allgemeinen Überlegungen zu bestehen, welche die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung hinsichtlich der von der Umwidmung konkret betroffenen Flächen bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind (zB VfSlg 14.537/1996, 19.075/2010). Eine solche Grundlagenforschung ist auch im Vorfeld der Änderung eines bestehenden Flächenwidmungsplanes vorzunehmen (VfSlg 20.319/2019). 2.3.1. Gemäß §29 Abs2 TROG 2016 sind dem Flächenwidmungsplan Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Grundlagenforschung in allgemeinen Überlegungen zu bestehen, welche die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung hinsichtlich der von der Umwidmung konkret betroffenen Flächen bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind (zB VfSlg 14.537 aus 1996,, 19.075 aus 2010,). Eine solche Grundlagenforschung ist auch im Vorfeld der Änderung eines bestehenden Flächenwidmungsplanes vorzunehmen (VfSlg 20.319 aus 2019,).

2.3.2. Die für einen Teil des Grundstückes Nr 5547, KG Obsteig, festgelegte Widmung "Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen §47 TROG 2016, Festlegung Gebäudearten oder Nutzungen, Festlegungszähler: 5, Festlegung Erläuterung: Geflügelstall" enthält keine Beschränkung auf eine konkrete Geflügelart oder auf eine konkrete Anzahl an Tieren. Ausgeschlossen ist lediglich, dass die Widmung eine Intensivtierhaltung zulässt, weil dafür die Widmung "Sonderfläche für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung" gemäß §45 TROG 2016 erforderlich wäre. Gemäß §1 Abs1 Intensivtierhaltungsverordnung liegt Intensivtierhaltung bei Masthühnern ab 6.000 Tieren, bei Legehennen ab 4.000 Tieren, bei Junghühnern ab 6.000 Tieren und bei Truthühnern (Puten) ab 3.000 Tieren vor. Bis zum Erreichen dieser Werte kommt sohin jeweils auf Grund der festgelegten Widmung die Errichtung und Nutzung eines Geflügelstalles grundsätzlich in Betracht.

2.3.3. Die Verordnungsakten lassen nicht erkennen, dass sich die verordnungserlassende Behörde im Planungsverfahren mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie viele und konkret welche Geflügeltiere auf Grund der in Aussicht genommenen Widmung grundsätzlich gehalten werden können. Vielmehr bezieht sich die Grundlagenforschung – ausweislich der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen – im Wesentlichen auf den konkreten Bebauungsvorschlag für das Grundstück. Sie geht jedoch nicht von jener Bebauung und Nutzung aus, welche die Widmung zulässt (vgl VfSlg 20.319/2019). So liegt der Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft, vom 29. Mai 2020 die Annahme zugrunde, dass auf der Fläche etwa 800 Puten gehalten werden sollen. Die verkehrstechnische Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung (Baubezirksamt Imst, Straßenbau) vom 3. Juli 2020 berücksichtigt einen Geflügelstall für ca 500 "Bio-Puten", das immissionsfachliche Gutachten vom 30. März 2021 einen Stall für ca 600 "Bio-Puten". Die schalltechnische Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12. August 2021 nimmt eine "Beurteilung auf [der] sichere[n] Seite" von etwa 1.000 Tieren vor. Die Erläuterung zum Flächenwidmungsplan vom 10. November 2020 gibt lediglich die Annahmen der (bis dahin vorliegenden) Gutachten wieder und bezieht selbst nicht Stellung zur Anzahl an Geflügeltieren, welche die in Aussicht genommene Widmung zulassen soll. 2.3.3. Die Verordnungsakten lassen nicht erkennen, dass sich die verordnungserlassende Behörde im Planungsverfahren mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie viele und konkret welche Geflügeltiere auf Grund der in Aussicht genommenen Widmung grundsätzlich gehalten werden können. Vielmehr bezieht sich die Grundlagenforschung – ausweislich der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen – im Wesentlichen auf den konkreten Bebauungsvorschlag für das Grundstück. Sie geht jedoch nicht von jener Bebauung und Nutzung aus, welche die Widmung zulässt vergleiche VfSlg 20.319 aus 2019,). So liegt der Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft, vom 29. Mai 2020 die Annahme zugrunde, dass auf der Fläche etwa 800 Puten gehalten werden sollen. Die verkehrstechnische Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung (Baubezirksamt Imst, Straßenbau) vom 3. Juli 2020 berücksichtigt einen Geflügelstall für ca 500 "Bio-Puten", das immissionsfachliche Gutachten vom 30. März 2021 einen Stall für ca 600 "Bio-Puten". Die schalltechnische Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12. August 2021 nimmt eine "Beurteilung auf [der] sichere[n] Seite" von etwa 1.000 Tieren vor. Die Erläuterung zum Flächenwidmungsplan vom 10. November 2020 gibt lediglich die Annahmen der (bis dahin vorliegenden) Gutachten wieder und bezieht selbst nicht Stellung zur Anzahl an Geflügeltieren, welche die in Aussicht genommene Widmung zulassen soll.

2.3.4. Die im Planungsverfahren eingeholten Gutachten gehen daher von der Errichtung eines Geflügelstalles für ca 500 bis 1.000 Puten aus. Diese Zahl an Tieren liegt jedoch erheblich unter jener Zahl, welche nach der – nicht weiter eingeschränkten – Widmung als "Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen […] Geflügelstall" grundsätzlich in Betracht kommt.

2.3.5. Darüber hinaus weist das antragstellende Gericht zutreffend darauf hin, dass im Planungsverfahren keine Auseinandersetzung mit der Wasserversorgung der auf Grund der Widmung in Betracht kommenden Gebäude und Anlagen vorliegt.

Der Flächenwidmungsplan hat gemäß §35 Abs1 TROG 2016 die Ziele der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Dazu zählt gemäß §27 Abs2 litg TROG 2016 ua die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung. Dazu kommt, dass die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen gemäß §47 TROG 2016 nur zulässig ist, wenn die Widmung insbesondere bestimmten Zielen der örtlichen Raumordnung – darunter §27 Abs2 litg TROG 2016 – nicht widerspricht (§47 Abs1 litb TROG 2016).

Die Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung (Baubezirksamt Imst, Wasserwirtschaft) vom 25. Oktober 2019 berücksichtigt lediglich die Abwasserentsorgung, nicht jedoch die Wasserversorgung für die Widmungsfläche. Die Erläuterung zum Flächenwidmungsplan vom 10. November 2020 gibt einerseits (bloß) den Text dieser Stellungnahme wieder. Andererseits enthält sie formelhafte Angaben, wonach die Erschließung der Widmungsfläche zur Wasserversorgung technisch möglich, aber nicht absehbar sei. Worauf sich diese – nicht näher begründeten – Angaben stützen, geht aus den Erläuterungen nicht hervor und ist für den Verfassungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

2.4. Die angefochtene Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Obsteig ist sohin schon mangels einer hinreichenden Grundlagenforschung mit Gesetzwidrigkeit belastet. Bei diesem Ergebnis muss auf die weiteren Bedenken des antragstellenden Gerichtes nicht mehr eingegangen werden.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Obsteig im Bereich des Grundstückes Nr 5547, KG Obsteig, Planungsnummer 213-2019-00005, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Obsteig am 24. Juni 2021, elektronisch kundgemacht am 21. August 2021, ist als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2021.2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2021.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Grundlagenforschung, Widmung, Planungsakte Verfahren, Verordnungserlassung, Raumordnung, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V34.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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