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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mangels Anbringung eines Straßenverkehrszeichens am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung; keine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch einen – später folgenden – KreisverkehrSpruch
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Salzburg, der Verfassungsgerichtshof möge in Punkt A) 1.) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 4. Dezember 2017, Z30606-633/1/27-2017, die Wortfolge "und in Fahrtrichtung Mittersill von BP 15,4 + 30 m bis BP 17,4 + 51 m (Kreisverkehr)", die gesamte lita sowie den Pfeil nach rechts in der bildlichen Darstellung in litc) als gesetzwidrig aufheben. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertrete, die als Piktogramm bezeichnete bildliche Darstellung sei nicht trennbar, werde in eventu beantragt, litc) in Punkt A) 1.) der Verordnung zur Gänze aufzuheben. Für den Fall, dass der Kundmachungsmangel in der Zwischenzeit behoben worden sei, werde in eventu die Feststellung beantragt, dass die angefochtenen Teile der Verordnung gesetzwidrig gewesen seien.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 4. Dezember 2017, Z30606-633/1/27-2017, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original, die angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen sind hervorgehoben):
"V E R O R D N U N G
(Kundmachungszeichen gem. StVO in Klammer)
A) Verkehrsbeschränkungen und -regelungen B168, Mittersiller Straße, BP 15,4 + 30 Meter bis BP 17,6 + 85 Meter, Gemeindegebiet von Uttendorf:
1.) Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wird in Fahrtrichtung Zell am See von BP 15,4 + 30 m bis BP 17,6 + 85 m, und in Fahrtrichtung Mittersill von BP 15,4 + 30 m bis BP 17,4 + 51 m (Kreisverkehr) auf 80 km/h beschränkt. (VZgem. §52 lita Ziff 10a StVO - 'Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h, aufzustellen
a) in Fahrtrichtung Mittersill bei BP 15,4 + 30 m, als 'Wiederholer' bei BP 15,6 + 100 m, bei BP 16,200 und bei BP 17,0 + 181 m)
b) in Fahrtrichtung Zell am See bei BP 17,6 + 85 m, als 'Wiederholer' bei BP 17,0 + 181 m, bei BP 16,2 und bei BP 15,6 + 100 m)
c) auf Höhe BP 16,8 + 72 m (Ausfahrt Badesee) um 90? versetzt zur Fahrbahn mit der Zusatztafel gem. §54 Abs1 - 3 StVO mit dem Piktogramm '??'.
2.)–3.) […]
B) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Aufzeichnungen:
1. Diese Verordnung tritt mit der erstmaligen Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft bzw mit der Entfernung der genannten Verkehrszeichen außer Kraft.
2. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten nachstehend angeführte Verordnungen oder Verordnungsteile außer Kraft:
° VO der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22.03.2017, Zl: 30606-633/1/23-2017, betr. 'Verordnung B168, zwischen BP 15,4 + 30 m bis 17,6 + 85 Meter'
3. Über den Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung der genannten Verkehrszeichen ist von der Straßenerhalterin ein Aktenvermerk zu errichten und eine Ausfertigung desselben der Straßenpolizeibehörde zu übermitteln.
Rechtsgrundlagen:
§§43 Abs1 litb Z1 und 44 Abs1 i.V.m. §94 b Abs1 litb der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO§§43 Abs1 litb Z1 und 44 Abs1 in Verbindung mit §94 b Abs1 litb der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO
Für den Bezirkshauptmann:
[…]"
2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. […]
c)–d) […].
(1a)–(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. […]
(1a)–(5) […]
[…]
§51. Allgemeines über Vorschriftszeichen.
(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'ENDE' anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des §52 nichts anderes ergibt. […]
(2)–(5) […]
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1.–9d. […]
10a. 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
10b. 'ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 9. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Last gelegt, er habe am 9. November 2021, um 20.49 Uhr, auf der B168, bei Uttendorf, Straßenkilometer 016,186 in Fahrtrichtung Mittersill, die außerhalb eines Ortsgebietes durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs2d StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Aus Anlass der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Salzburg den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag.
2.1. Zur Präjudizialität wird vorgebracht, dass die angefochtene Verordnungsbestimmung die vom Beschwerdeführer befahrene Fahrtrichtung betreffe und im Beschwerdeverfahren eine Voraussetzung für die Entscheidung bilde. Die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung habe durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 jedenfalls ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen sei.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg weist darauf hin, dass die im Beschwerdeverfahren anzuwendende Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22. März 2017, 30606-633/1/23-2017, verordnet worden sei. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 4. Dezember 2017 sei diese Geschwindigkeitsbeschränkung wortgleich neu verordnet und der diesbezügliche Teil der Verordnung vom 22. März 2017 aufgehoben worden. Die angefochtene Verordnungsbestimmung sei durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 bei BP 15,4 + 30 Meter und bei BP 15,6 + 30 Meter sowie bei BP 15,6 + 100 Meter ("Wiederholer") kundgemacht worden. Ferner sei auf Höhe BP 16,8 + 72 Meter in der als "Ausfahrt Badesee" bezeichneten, in die B168 einmündenden Straße das Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 mit der Zusatztafel "??" angebracht worden. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung bei BP 17,4 + 51 Meter (Kreisverkehr) sei nicht kundgemacht worden. Die verordnungserlassende Behörde vertrete – unter Bezugnahme auf Punkt 7.11 der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) – die Auffassung, dass eine Kundmachung an dieser Stelle nicht erforderlich sei, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung durch den dort befindlichen Kreisverkehr ende.
2.3. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Salzburg seine Bedenken gegen die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung dar:
Nach §52 lita Z10b StVO 1960 könne die Anbringung des Straßenverkehrszeichens "ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG" nur dann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung – sei es auch nicht auf Grund der StVO 1960 – beginne. Im vorliegenden Fall beginne am Ende der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung bei BP 17,4 + 51 Meter keine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sondern es gelte die auf Freilandstraßen gemäß §20 Abs2 StVO 1960 vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Die Voraussetzung für das Entfallen der Anbringung eines Straßenverkehrszeichens gemäß §52 lita Z10b StVO 1960 sei daher nicht erfüllt. Das Fehlen dieses Straßenverkehrszeichens am verordnungsmäßig festgelegten Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung führe zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung iSd §44 Abs1 StVO 1960.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnungsbestimmung vorgelegt. Eine Äußerung wurde nicht erstattet.
4. Die Salzburger Landesregierung hat weder auf die angefochtene Verordnungsbestimmung Bezug habende Akten vorgelegt, noch eine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182 aus 2017, davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182 aus 2017,). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich vergleiche VfSlg 20.251 aus 2018,).
Die angefochtene Verordnungsbestimmung wurde ausweislich der von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Unterlagen durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
Dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg liegt ein Straferkenntnis zugrunde, mit welchem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, er habe im Geltungsbereich der angefochtenen Geschwindig-keitsbeschränkung die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die mit dem Hauptantrag angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen sind daher offenkundig präjudiziell.
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig, sodass auf die Eventualanträge nicht weiter einzugehen ist.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hegt Bedenken gegen die gesetzmäßige Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung iSd §44 Abs1 StVO 1960, weil deren Ende nicht durch die Anbringung eines Straßenverkehrszeichens gemäß §52 lita Z10b StVO 1960 kundgemacht worden sei, obwohl die Voraussetzung für das Entfallen der Anbringung eines Straßenverkehrszeichens nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht erfüllt sei.
2.2. Der Antrag ist begründet.
2.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 3714/1960, 4865/1964, 6843/1972, 12.346/1990) gebietet das in der Verfassung verankerte Rechtsstaatsprinzip, dass Verordnungen ausreichend kundgemacht werden; eine bestimmte Form der Kundmachung ist durch die Verfassung nicht vorgeschrieben. Soweit dies aber in einfachen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Kundmachung von Verordnungen in einer bestimmten Form zu erfolgen (vgl VfGH 9.12.2020, V6/2020).2.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 3714 aus 1960,, 4865 aus 1964,, 6843 aus 1972,, 12.346 aus 1990,) gebietet das in der Verfassung verankerte Rechtsstaatsprinzip, dass Verordnungen ausreichend kundgemacht werden; eine bestimmte Form der Kundmachung ist durch die Verfassung nicht vorgeschrieben. Soweit dies aber in einfachen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Kundmachung von Verordnungen in einer bestimmten Form zu erfolgen vergleiche VfGH 9.12.2020, V6/2020).
2.2.2. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die im §43 leg. cit. bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (vgl VfSlg 15.749/2000, 20.251/2018 mwN). Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet (vgl VfSlg 5824/1968, 6346/1970).2.2.2. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die im §43 leg. cit. bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet vergleiche VfSlg 15.749 aus 2000,, 20.251 aus 2018, mwN). Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet vergleiche VfSlg 5824 aus 1968,, 6346 aus 1970,).
Nach §51 Abs1 StVO 1960 sind Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ENDE" anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus §52 StVO 1960 nichts anderes ergibt.
Für die Kundmachung von Verordnungen über die Festlegung von Geschwindigkeitsbeschränkungen (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) sieht die StVO 1960 besondere Bestimmungen vor: Der Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 ("GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG [ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT]") kundzumachen. Nach jedem Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 ist ein Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10b StVO 1960 ("ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG") anzubringen. Die Anbringung dieses Straßenverkehrszeichens kann nur dann entfallen, wenn am Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt.
2.2.3. Mit den angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 4. Dezember 2017 wurde auf der B168, Mittersiller Straße, im Gemeindegebiet von Uttendorf, in Fahrtrichtung Mittersill, im Bereich von BP 15,4 + 30 Meter bis BP 17,4 + 51 Meter (Kreisverkehr) eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verordnet.
Die verordnungserlassende Behörde ist den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg hinsichtlich der Kundmachung der mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen Verordnungsbestimmung nicht entgegengetreten. Für den Verfassungsgerichtshof steht daher fest, dass die Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung (ausschließlich) durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 bei BP 15,4 + 30 Meter, bei BP 15,6 + 30 Meter und bei BP 15,6 + 100 Meter ("Wiederholer") sowie auf Höhe BP 16,8 + 72 Meter in der als "Ausfahrt Badesee" bezeichneten, in die B168 einmündenden Straße, mit der Zusatztafel "??" erfolgt ist. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung bei BP 17,4 + 51 Meter (Kreisverkehr) wurde hingegen nicht kundgemacht. Dazu findet sich in dem im vorgelegten Verordnungsakt einliegenden Schreiben der Straßenmeisterei Pinzgau vom 12. Dezember 2017 folgender Vermerk: "bei BP17,4 + 51 Kreisverkehr hebt Vz 52/10a Geschw 80 auf."
Nach der zuvor dargestellten Rechtslage ist das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Anbringung eines Straßenverkehrszeichens gemäß §52 lita Z10b StVO 1960 kundzumachen, es sei denn, dass am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine weitere (wiederum kundgemacht durch Anbringung eines Straßenverkehrszeichens) beginnt. Es ist nicht ersichtlich, dass vor dem Kreisverkehr – im Anschluss an das Ende der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung – eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet und kundgemacht wäre.
Die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung wurde daher – mangels Kundmachung des Endes der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Anbringung eines Straßenverkehrszeichens gemäß §52 lita Z10b StVO 1960 an dem in der angefochtenen Verordnungsbestimmung festgelegten Ort ("BP 17,4 + 51 m [Kreisverkehr]") – nicht gesetzmäßig kundgemacht. Die von der verordnungserlassenden Behörde vertretene Ansicht, dass ein Kreisverkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung in dem Sinn "aufhebt", dass eine Kundmachung des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung unterbleiben könne, findet in der StVO 1960 keine Deckung.
2.2.4. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben (vgl VfSlg 18.068/2007), wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 19.128/2010).2.2.4. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben vergleiche VfSlg 18.068 aus 2007,), wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben vergleiche VfSlg 19.128 aus 2010,).
Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft ausschließlich die angefochtene – im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg präjudizielle – Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 4. Dezember 2017, Z30606-633/1/27-2017, enthält weitere Verkehrsregelungen, die auf andere Weise, insbesondere durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen, an näher bezeichneten Orten kundzumachen sind. Eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG kommt daher im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. In Punkt A) 1.) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 4. Dezember 2017, Z30606-633/1/27-2017, sind daher die Wort- und Zeichenfolge "und in Fahrtrichtung Mittersill vom BP 15,4 + 30 m bis BP 17,4 + 51 m (Kreisverkehr)", lita) zur Gänze sowie in litc) das Zeichen "?" als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Verpflichtung der Salzburger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litf Sbg Landes-Verlautbarungsgesetz.2. Die Verpflichtung der Salzburger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 litf Sbg Landes-Verlautbarungsgesetz.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Verkehrsbeschränkungen, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Straßenpolizei, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V324.2023Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025