Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung eines Bebauungsplans der Gemeinde Tulfes hinsichtlich der Mindestbaudichte sowie der Bauhöhe mangels ausreichender GrundlagenforschungSpruch
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol,
"1. die 'Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes' betreffend das Grundstück 846/1 KG Tulfes, beschlossen im Gemeinderat der Gemeinde Tulfes am 17. Februar 2022, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 2. März 2023 [gemeint wohl: 2022] bis zum 17. März 2022, und
2. den Bebauungsplan, bestehend aus dem allgemeinen Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers, beschlossen im Gemeinderat der Gemeinde Tulfes an 23. Februar 2000, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 11. Dezember 2000 bis 27. Dezember 2000, und dem ergänzenden Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers vor, beschlossen im Gemeinderat der Gemeinde Tulfes am 18. April 2001, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 23. April 2001 bis 22. Mai 2001, bezogen auf das Grundstück 846/1 KG Tulfes,"
als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Eventualiter begehrt das antragstellende Gericht ua
"den geänderten Bebauungsplan, bestehend aus der 'Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes' betreffend das Grundstück 846/1 KG Tulfes, beschlossen im Gemeinderat der Gemeinde Tulfes am 17. Februar 2022, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 2. März 2023 bis zum 17. März 2022, mit der der Bebauungsplan, bestehend aus dem allgemeinen Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers, beschlossen im Gemeinderat der Gemeinde Tulfes an 23. Februar 2000, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 11. Dezember 2000 bis 27. Dezember 2000, und dem ergänzenden Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers vor, beschlossen im Gemeinderat der Gemeinde Tulfes am 18. April 2001, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 23. April 2001 bis 22. Mai 2001, geändert wurde, bezogen auf das Grundstück 846/1 KG Tulfes,"
als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 (TROG 1997), LGBl 10/1997 idF LGBl 21/1998, lauten auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 (TROG 1997), Landesgesetzblatt 10 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt 21 aus 1998,, lauten auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:
"4. Abschnitt
Bebauungspläne
§55
Allgemeines
(1) In den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die Art der verkehrsmäßigen Erschließung und der Bebauung des Baulandes sowie jener Sonderflächen und Vorbehaltsflächen, bei denen dies im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, festzulegen. Die allgemeinen Bebauungspläne sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete, die ergänzenden Bebauungspläne möglichst für funktional zusammenhängende Gebiete, zu erlassen.
(2) Ein ergänzender Bebauungsplan ist zu erlassen, sobald unter Bedachtnahme auf das örtliche Raumordnungskonzept im Hinblick auf die angestrebte bauliche Entwicklung in der Gemeinde ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung mit den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.
(3) Für Grundflächen, die auf Grund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und bodensparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, dürfen ergänzende Bebauungspläne nicht erlassen werden.
[…]
§56
Inhalt
(1) Im allgemeinen Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§58) der Straßen nach §54 Abs1 und hinsichtlich der Bebauung die Mindestbaudichten (§61) festzulegen.
(2) In den ergänzenden Bebauungsplänen sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien der Straßen, die der inneren Erschließung des jeweiligen Gebietes dienen, und hinsichtlich der Bebauung die Höchstgröße der Bauplätze, die Baufluchtlinien (§59 Abs1 und 2), die Bauweisen (§60) und die Bauhöhen (§62 Abs1, 2 und 3) festzulegen. In den ergänzenden Bebauungsplänen können weiters die Höhenlage (§62 Abs4) und die Baugrenzlinien (§59 Abs3) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten getroffen werden. In den ergänzenden Bebauungsplänen kann auch festgelegt werden, daß statt der Mindestabstände nach §6 Abs1 litb der Tiroler Bauordnung 1998 jene nach §6 Abs1 lita der Tiroler Bauordnung 1998 einzuhalten sind.
[…]
§61
Baudichten
(1) Die Baudichten können als Geschoßflächendichte, Baumassendichte oder Bebauungsdichte festgelegt werden. Diese Arten der Festlegung der Baudichte können auch kombiniert werden. Die Baudichten können weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind die Rohbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrundezulegen.
(2) Die Geschoßflächendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Gesamtgeschoßfläche und der Fläche des Bauplatzes. Als Gesamtgeschoßfläche eines Gebäudes gilt die Summe der Grundrißflächen der Vollgeschoße, die von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände aus zu berechnen sind. Dabei ist die Fläche allfälliger Wohnungen oder ständiger Aufenthaltsräume im Dachgeschoß und im Untergeschoß samt ihren Umschließungswänden hinzuzurechnen.
[…]
(6) Vollgeschoße sind Geschoße, die zur Gänze über dem anschließenden Geländeniveau liegen oder deren Deckenoberkante zumindest an einer Seite zum überwiegenden Teil mehr als 2 m über dem anschließenden Geländeniveau liegt und die wenigstens über der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen. Geschoße, in denen ausgebaute oder nicht ausgebaute Räume liegen, die das Dach berühren (Dachgeschoße), gelten auch dann als Vollgeschoße, wenn über mehr als der Hälfte der Grundfläche eines solchen Geschoßes der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut mehr als 2,70 m beträgt. Wurde die Höhenlage des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Höhenlage vor dieser Veränderung auszugehen.
§62
Bauhöhe, Höhenlage
(1) Die Bauhöhe von Gebäuden kann durch die Wandhöhe der Außenwände oder durch die Zahl der Vollgeschoße festgelegt werden. Diese Arten der Festlegung von Bauhöhen können auch kombiniert werden. Weiters kann die Höhe des obersten Punktes des Gebäudes festgelegt werden. Für die Wandhöhe können Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden. Ebenso können für die Zahl der Vollgeschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden.
[…]"
2. §112 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 (TROG 2006), LGBl 27/2006 idF LGBl 47/2011, lautet auszugsweise wie folgt:2. §112 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 (TROG 2006), Landesgesetzblatt 27 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt 47 aus 2011,, lautet auszugsweise wie folgt:
§112
Bebauungspläne
[…]
(3) Festlegungen über Geschossflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschosse, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. §61 und §62 Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl Nr 10/1997 und des Gesetzes LGBl Nr 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden. Solche Festlegungen treten spätestens am 31. Dezember 2013 außer Kraft. (3) Festlegungen über Geschossflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschosse, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. §61 und §62 Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1997, und des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1998, sind darauf weiter anzuwenden. Solche Festlegungen treten spätestens am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
[…]
(7) Die am 30. Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bleiben aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne im Sinn des §54. Desgleichen bleiben zu diesem Zeitpunkt bestehende allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht, aufrecht. Sie sind, sofern an deren Stelle nicht Bebauungspläne im Sinn des §54 erlassen werden, spätestens bis zum 31. Dezember 2015 um die fehlenden Festlegungen nach §56 Abs1 zu ergänzen. Anderenfalls treten sie mit dem Ablauf dieser Frist außer Kraft. Ergänzte allgemeine Bebauungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinn des §54."
3. §117 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56/2011 idF LGBl 93/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3. §117 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt 93 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt:
§117
Bebauungspläne
[…]
(3) Festlegungen über Geschoßflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschoße, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. §61 und §62 Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl Nr 10/1997 und des Gesetzes LGBl Nr 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden. Solche Festlegungen treten spätestens am 31. Dezember 2013 außer Kraft. […] (3) Festlegungen über Geschoßflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschoße, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. §61 und §62 Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1997, und des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1998, sind darauf weiter anzuwenden. Solche Festlegungen treten spätestens am 31. Dezember 2013 außer Kraft. […]
(7) Die am 30. Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bleiben aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne im Sinn des §54. Desgleichen bleiben zu diesem Zeitpunkt bestehende allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht, aufrecht. Sie sind, sofern an deren Stelle nicht Bebauungspläne im Sinn des §54 erlassen werden, spätestens bis zum 31. Dezember 2015 um die fehlenden Festlegungen nach §56 Abs1 zu ergänzen. Anderenfalls treten sie mit dem Ablauf dieser Frist außer Kraft. Ergänzte allgemeine Bebauungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinn des §54."
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl 101/2016 idF LGBl 167/2021, lauten auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), Landesgesetzblatt 101 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 167 aus 2021,, lauten auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:
"§29
Planungsinstrumente
(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan sowie nach Maßgabe des §54 Bebauungspläne zu erlassen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept auch in Form von Teilkonzepten für einzelne Stadtteile und den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen.
(2) Das örtliche Raumordnungskonzept besteht aus textlichen Festlegungen sowie aus Karten und Plänen samt Planzeichenerläuterung. Der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne bestehen aus Plänen samt Planzeichenerläuterung und aus ergänzenden textlichen Festlegungen. Dem örtlichen Raumordnungskonzept, dem Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplänen sind Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.
(3) Die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sind in digitaler Form zu erstellen. Die Flächenwidmungspläne sind weiters auf der Grundlage digitaler Daten zu beschließen und elektronisch kundzumachen. Die digitalen Daten müssen ein Format aufweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, und in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden. Digitale Daten, denen ein Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegt, dürfen nicht mehr geändert und gelöscht werden.
[…]
4. Abschnitt
Bebauungspläne
§54
Bebauungspläne
(1) In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.
(2) Bebauungspläne sind für die nach §31b Abs1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald
a) diese Gebiete bzw Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und
b) die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.
(3) Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach §31b Abs1 festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
(5) Bebauungspläne sind unter der Voraussetzung nach Abs2 litb weiters für jene Grundflächen zu erlassen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, errichtet werden sollen. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(6) Bebauungspläne können unbeschadet des Abs3 für Gebiete und Grundflächen im Freiland erlassen werden, wenn dies insbesondere im Zusammenhang mit Bauvorhaben nach den §§42, 42a und 42b im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung der betreffenden Freilandbereiche gelegen ist. Dabei ist auf den Gebäudebestand und auf dessen zulässige Erweiterungen, auf die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Gebäude und deren Größenverhältnisse zueinander, Bedacht zu nehmen. Die Erlassung entsprechender Bebauungspläne ist jedenfalls zulässig, wenn dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der §§42, 42a und 42b erforderlich scheint.
(7) Bebauungspläne können unter der Voraussetzung nach Abs2 litb weiters für sonstige Gebiete oder Grundflächen erlassen werden, die als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(8) Für Gebiete oder Grundflächen, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, darf ein Bebauungsplan nicht erlassen werden.
(9) Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise (§60 Abs4) ist zusätzlich zum Bebauungsplan ein ergänzender Bebauungsplan zu erlassen.
[…]
§56
Inhalte
(1) Im Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§59 Abs1 und 2), die Bauweisen (§60), die Mindestbaudichten (§61) und die Bauhöhen von Gebäuden (§62 Abs1) festzulegen.
(2) Ist im Bebauungsplan eine besondere Bauweise festgelegt, so sind in einem ergänzenden Bebauungsplan die Festlegungen nach §60 Abs4 dritter und vierter Satz zu treffen. Weiters können ergänzende Festlegungen über Bauhöhen getroffen werden.
(3) Im Bebauungsplan können weiters die Höchstgröße der Bauplätze, die Mindest- und die Höchstnutzfläche (§61 Abs5 zweiter und dritter Satz), die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien (§59 Abs3) und die Höhenlage (§62 Abs7) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten (§61) und die Bauhöhen (§62 Abs1 bis 5) getroffen werden. Weiters kann das zulässige Ausmaß der Veränderung des Geländeniveaus im Verhältnis zum Geländeniveau vor der Bauführung festgelegt werden. Ferner kann festgelegt werden, dass statt der Mindestabstände nach §6 Abs1 litb der Tiroler Bauordnung 2018 jene nach §6 Abs1 lita der Tiroler Bauordnung 2018 einzuhalten sind. Gegenüber den Grenzen zu Grundstücken, für die diese Festlegung nicht gilt, sind jedoch stets die Mindestabstände nach §6 Abs1 litb der Tiroler Bauordnung 2018 einzuhalten. Schließlich können textliche Festlegungen über die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften, das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen und dergleichen getroffen werden.
§57
Änderung und Außerkrafttreten von Bebauungsplänen
(1) Bebauungspläne sind zu ändern, soweit dies
a) aufgrund einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes,
b) aufgrund von Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder
c) aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen
erforderlich ist.
(2) Bebauungspläne dürfen geändert werden, wenn die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entspricht.
(3) Wird in einem Bebauungsplan statt einer besonderen Bauweise eine andere Bauweise festgelegt, so tritt ein allfälliger ergänzender Bebauungsplan außer Kraft.
(4) Wird eine als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmete Grundfläche als Freiland gewidmet oder wird eine solche Widmung vom Verfassungsgerichtshofaufgehoben, so treten allfällige Bebauungspläne hinsichtlich dieser Grundflächen außer Kraft. Dies gilt nicht, soweit Bebauungspläne
a) für Gebiete oder Grundflächen, für die aufgrund einer Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach §31b Abs1 Bebauungspläne zu erlassen sind, oder b) für Gebiete oder Grundflächen im Freiland, für die nach §54 Abs6 Bebauungspläne erlassen werden dürfen,
bestehen. Das Außerkrafttreten ist am betreffenden Bebauungsplan ersichtlich zu machen.
[…]
§61
Baudichten
(1) Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Abs3 dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.
(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des §2 Abs21 der Tiroler Bauordnung 2018 sind.
(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
(4) Die Bebauungsdichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche mit Ausnahme jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind, und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des §2 Abs21 der Tiroler Bauordnung 2018 sind. Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile sowie Zufahrten und Zugänge im Ausmaß von höchstens 15 v.H. der Fläche des Bauplatzes außer Betracht. Unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden sind nur einzurechnen, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird.
(5) Die Nutzflächendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Nutzfläche und der Fläche des Bauplatzes. Die Nutzfläche ist die Summe der Bodenflächen eines Gebäudes abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Nicht zur Nutzfläche zählen:
a) die Flächen von offenen Balkonen und Terrassen, von Kellerabstellräumen, von Heiz- und Tankräumen, von Parkdecks und Garagen und von Räumen zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen und dergleichen,
b) die Flächen, die der inneren Erschließung des Gebäudes dienen, wie Stiegenhäuser, Liftschächte, Wohnungszugänge und dergleichen, und
c) bei Geschoßen, die das Dach berühren (Dachgeschoße), Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m.
§62
Bauhöhe, Höhenlage
(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können festgelegt werden:
a) die Anzahl der oberirdischen Geschoße;
b) die Höhen der Außenwände oder bestimmter Außenwände, wie der straßenseitigen oder der talseitigen; die Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut; nicht zur Wandhöhe zählen Gebäudeflächen mit einer Neigung von weniger als 60 Grad;
c) die Höhe des oberen Wandabschlusses oder bestimmter oberer Wandabschlüsse; der obere Wandabschluss ist der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt;
d) die Höhe der Oberkante der Rohdecke des obersten unterirdischen Geschoßes bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt; bei Gebäuden ohne unterirdische Geschoße ist der Festlegung die Oberkante der Bodenplatte zu Grunde zu legen.
(2) Der oberste Punkt kann als Obergrenze, als Unter- und Obergrenze oder zwingend festgelegt werden, die Höhen der Oberkanten der Rohdecken können als Untergrenzen oder zwingend festgelegt werden. Ebenso können für die Anzahl der oberirdischen Geschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden. Weiters können für die Wandhöhen und die Höhen der oberen Wandabschlüsse Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.
(3) Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wandhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(4) Oberirdische Geschoße sind jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. §61 Abs3 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
(5) Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Abs2 erster Satz ist anzuwenden.
(6) Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
(7) Die Höhenlage ist eine durch die absolute Höhe oder durch einen sonstigen Fixpunkt bestimmte horizontale Ebene.
[…]
§64
Verfahren zur Erlassung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen
(1) Der Entwurf eines Bebauungsplanes oder der Änderung eines Bebauungsplanes ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeindebekannt zu machen. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Rechtzusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
(2) Ermöglicht der Entwurf eines Bebauungsplanes oder der Änderung eines Bebauungsplanes neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so ist der Entwurf abweichend von Abs1 in sinngemäßer Anwendung des §6 des Umweltprüfungsgesetzes in einem mit der Durchführung eines Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens zur allgemeinen Aufsicht aufzulegen. Auf das Auflegungsverfahren ist §63 Abs4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Umweltbericht aufzulegen ist und die Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.
(3) Die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke sind von der Auflegung nach Abs1 oder 2 schriftlich zu verständigen; im Fall des Abs2 ist weiters der Inhaber des Seveso- Betriebes entsprechend zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, kann jedoch unterbleiben. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht.
(4) Der Gemeinderat kann gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes nach Abs1 erster Satz oder 2 den Beschluss über die Erlassung des Bebauungsplanes bzw seiner Änderung fassen. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde.
(5) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser jedenfalls im Umfang der betreffenden Änderungen neuerlich entsprechend dem Abs1 oder 2 aufzulegen. Im Fall des Abs1 kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden.
(6) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs1 bis 5 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(7) Der Bürgermeister hat den Entwurf einer Verordnung über die Aufhebung eines Bebauungsplanes den Eigentümern der von der Aufhebung betroffenen Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass den betreffenden Eigentümern das Recht zusteht, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Die Mitteilung kann gegenüber Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, unterbleiben. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalterbestellt ist, kann die Mitteilung an diesen erfolgen. Nach dem Ablauf dieser Frist hat der Bürgermeister den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(8) Abs7 ist nicht anzuwenden, wenn für den betreffenden Bereich ein neuer Bebauungsplan erlassen wird.
[…]
§115
Bestehende Bebauungspläne
(1) Festlegungen über Baugrenzlinien und Höhenlagen, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. §59 Abs3 bzw §62 Abs4 in Verbindung mit §61 Abs6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl Nr 10/1997 und des Gesetzes LGBl Nr 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden.(1) Festlegungen über Baugrenzlinien und Höhenlagen, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. §59 Abs3 bzw §62 Abs4 in Verbindung mit §61 Abs6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1997, und des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1998, sind darauf weiter anzuwenden.
(2) Bebauungspläne, die am 30. Juni 2005 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind und in denen die Bauhöhe ausschließlich durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt wird, bleiben weiterhin aufrecht. §62 Abs1 erster und zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 in der Fassung LGBl Nr 93/2001 ist darauf weiter anzuwenden. Wird der Bebauungsplan hinsichtlich des betreffenden Grundstückes geändert, so ist jedoch jedenfalls der oberste Punkt im Sinn des §62 Abs1 erster Satz festzulegen. (2) Bebauungspläne, die am 30. Juni 2005 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind und in denen die Bauhöhe ausschließlich durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt wird, bleiben weiterhin aufrecht. §62 Abs1 erster und zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2001, ist darauf weiter anzuwenden. Wird der Bebauungsplan hinsichtlich des betreffenden Grundstückes geändert, so ist jedoch jedenfalls der oberste Punkt im Sinn des §62 Abs1 erster Satz festzulegen.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach §31b Abs1 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind §54 Abs5 und §55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. §55 Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. §54 Abs5 zweiter Satz ist anzuwenden. (3) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach §31b Abs1 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind §54 Abs5 und §55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. §55 Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. §54 Abs5 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Allgemeine Bebauungspläne, die am 30. Juni 2011 bestanden haben und entsprechend dem §117 Abs7 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2015 ergänzt worden sind, gelten als Bebauungspläne im Sinn des §54. (4) Allgemeine Bebauungspläne, die am 30. Juni 2011 bestanden haben und entsprechend dem §117 Abs7 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2015, ergänzt worden sind, gelten als Bebauungspläne im Sinn des §54.
(5) §60 Abs5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2015 ist auf Bebauungspläne, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, weiter anzuwenden. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise. (5) §60 Abs5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2015, ist auf Bebauungspläne, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, weiter anzuwenden. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise.
(6) Festlegungen über die Traufenhöhen in Bebauungsplänen, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, gelten als Festlegungen über die Höhen der oberen Wandabschlüsse im Sinn des §62 Abs1 und 2."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit (in der Bauverhandlung modifizierter) Eingabe vom 26. April 2022 beantragte die Bauwerberin und sohin beteiligte Partei die Baubewilligung für Zu- und Umbauten beim bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes. Der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wendete als Nachbar im baubehördlichen Verfahren ua die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen gemäß §6 TBO 2022 ein. Mit Bescheid vom 31. Jänner 2023 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Tulfes die Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.
1.2. Der Nachbar erhob gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Tulfes Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Zur Begründung brachte er darin vor, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem gesetzwidrigen Bebauungsplan und leide an Begründungsmängeln. Darüber hinaus habe der Bürgermeister der Gemeinde Tulfes das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, zusammengefasst wie folgt dar (ohne Hervorhebungen im Original):
"Zur Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes (Gemeinderatsbeschluss vom 17.02.2022):
Der Geltungsbereich der Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes beschränkt sich ausdrücklich auf den Bauplatz. Mit §112 Abs7 TROG 2006 idF LGBl Nr 47/2011 wurden die am 30.06.2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne übergeführt. Aus den erläuternden Bemerkungen dazu erschließt sich, dass allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan besteht, alle obligatorischen Festlegungen im Sinn des §56 Abs1 TROG 2006 idF LGBl Nr 47/2011 enthalten, sodass diese ohne Weiteres als Bebauungspläne nach §54 gelten können. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass der Bebauungsplan (vgl oben B) als Bebauungsplan im Sinn des §54 TROG 2006 idF LGBl Nr 47/2011 anzusehen war. Daran vermag auch nichts ändern, dass mit der TROG 2011-Novelle, LGBl Nr 93/2016, die Übergangsbestimmung (§116) neu gefasst wurde und dabei in Abs4 leg cit nur mehr auf ergänzte Bebauungspläne Bezug genommen wird. Hier liegt allenfalls eine Gesetzeslücke vor, wenn allgemeine und ergänzende Bebauungspläne nicht mehr als Bebauungspläne im Sinn des §54 genannt werden. Allenfalls ist auch zu argumentieren, dass allgemeine und ergänzende Bebauungspläne bereits übergeleitet sind und deshalb hier nicht mehr eigens erwähnt werden müssen. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber zuerst bis zum 31.12.2010, dann noch einmal bis zum 31.12.2013 die Gelegenheit eingeräumt, die entsprechenden Festlegungen in den Bebauungsplänen, die als Bebauungspläne im Sinn des §54 TROG 2006 idF LGBl Nr 47/2011 gelten, zu ergänzen (und somit zu verhindern, dass diese gesetzwidrig werden). Mit dem kundgemachten Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Tulfes vom 17.02.2022 wurden vier Festlegungen gegenüber dem Bebauungsplan geändert. Diese Festlegungen sind auch ohne planliche Darstellung eindeutig, nachdem auch der Geltungsbereich, nämlich das Grundstück 846/1 KG Tulfes (Bauplatz) klar hervorgeht. Insofern vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass die ausschließlich verbal erfolgte kundgemachte Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes rechtswirksam ist. Der Geltungsbereich der Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes beschränkt sich ausdrücklich auf den Bauplatz. Mit §112 Abs7 TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, wurden die am 30.06.2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne übergeführt. Aus den erläuternden Bemerkungen dazu erschließt sich, dass allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan besteht, alle obligatorischen Festlegungen im Sinn des §56 Abs1 TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, enthalten, sodass diese ohne Weiteres als Bebauungspläne nach §54 gelten können. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass der Bebauungsplan vergleiche oben B) als Bebauungsplan im Sinn des §54 TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, anzusehen war. Daran vermag auch nichts ändern, dass mit der TROG 2011-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2016,, die Übergangsbestimmung (§116) neu gefasst wurde und dabei in Abs4 leg cit nur mehr auf ergänzte Bebauungspläne Bezug genommen wird. Hier liegt allenfalls eine Gesetzeslücke vor, wenn allgemeine und ergänzende Bebauungspläne nicht mehr als Bebauungspläne im Sinn des §54 genannt werden. Allenfalls ist auch zu argumentieren, dass allgemeine und ergänzende Bebauungspläne bereits übergeleitet sind und deshalb hier nicht mehr eigens erwähnt werden müssen. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber zuerst bis zum 31.12.2010, dann noch einmal bis zum 31.12.2013 die Gelegenheit eingeräumt, die entsprechenden Festlegungen in den Bebauungsplänen, die als Bebauungspläne im Sinn des §54 TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, gelten, zu ergänzen (und somit zu verhindern, dass diese gesetzwidrig werden). Mit dem kundgemachten Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Tulfes vom 17.02.2022 wurden vier Festlegungen gegenüber dem Bebauungsplan geändert. Diese Festlegungen sind auch ohne planliche Darstellung eindeutig, nachdem auch der Geltungsbereich, nämlich das Grundstück 846/1 KG Tulfes (Bauplatz) klar hervorgeht. Insofern vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass die ausschließlich verbal erfolgte kundgemachte Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes rechtswirksam ist.
a) Gemäß §112 Abs3 TROG 2006 sind die Festlegungen über Geschossflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan am 31.12.2013 außer Kraft getreten. Für den Bauplatz sind nach der Änderung (vgl oben A) neben einer Straßenfluchtlinie und einer Baufluchtlinie in planlicher Form - in verbaler Form - auch die Festlegungen der höchsten Bauplatzgröße und der offenen Bauweise, die Festlegungen der höchsten traufenseitigen Wandhöhe und des höchsten Gebäudepunktes, bezogen auf das Gelände, und die höchste Bebauungsdichte verordnet, wobei mit dem kundgemachten Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Tulfes vom 17.02.2022 vier Festlegungen gegenüber dem Bebauungsplan geändert (erhöht) wurden. §56 Abs1 TROG 2006 idF 47/2011 (inhaltsgleich mit TROG 2011, 2016 und 2022) legt wie folgt fest: 'Im Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§59 Abs1 und 2), die Bauweisen (§60), die Mindestbaudichten (§61) und die Bauhöhen von Gebäuden (§62 Abs1) festzulegen.' Zwar wurden die §§61 und 62 TROG 2006 zwischenzeitlich novelliert (vgl TROG 2011-Novelle, LGBl Nr 93/2016), doch hat dies keinen Einfluss darauf, dass der Bebauungsplan den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht mehr entspricht, da keine Mindestdichten im Sinn des §56 Abs1 TROG festgelegt sind. a) Gemäß §112 Abs3 TROG 2006 sind die Festlegungen über Geschossflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan am 31.12.2013 außer Kraft getreten. Für den Bauplatz sind nach der Änderung vergleiche oben A) neben einer Straßenfluchtlinie und einer Baufluchtlinie in planlicher Form - in verbaler Form - auch die Festlegungen der höchsten Bauplatzgröße und der offenen Bauweise, die Festlegungen der höchsten traufenseitigen Wandhöhe und des höchsten Gebäudepunktes, bezogen auf das Gelände, und die höchste Bebauungsdichte verordnet, wobei mit dem kundgemachten Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Tulfes vom 17.02.2022 vier Festlegungen gegenüber dem Bebauungsplan geändert (erhöht) wurden. §56 Abs1 TROG 2006 in der Fassung 47, aus 2011, (inhaltsgleich mit TROG 2011, 2016 und 2022) legt wie folgt fest: 'Im Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§59 Abs1 und 2), die Bauweisen (§60), die Mindestbaudichten (§61) und die Bauhöhen von Gebäuden (§62 Abs1) festzulegen.' Zwar wurden die §§61 und 62 TROG 2006 zwischenzeitlich novelliert vergleiche TROG 2011-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2016,), doch hat dies keinen Einfluss darauf, dass der Bebauungsplan den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht mehr entspricht, da keine Mindestdichten im Sinn des §56 Abs1 TROG festgelegt sind.
b) Mit der Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes wurde die Anzahl der Vollgeschosse mit maximal 4 festgelegt. Wie bereits ausgeführt, sind Festlegungen über die Anzahl der Vollgeschosse am 31.12.2013 außer Kraft. Insoweit ergibt sich, dass eine neuerliche Festlegung der Anzahl der Vollgeschosse nicht mehr möglich ist, da schon das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 idF LGBl Nr 73/2001 eine derartige Festlegung nicht mehr vorsieht. Diese Festlegung ist daher gesetzwidrig. b) Mit der Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes wurde die Anzahl der Vollgeschosse mit maximal 4 festgelegt. Wie bereits ausgeführt, sind Festlegungen über die Anzahl der Vollgeschosse am 31.12.2013 außer Kraft. Insoweit ergibt sich, dass eine neuerliche Festlegung der Anzahl der Vollgeschosse nicht mehr möglich ist, da schon das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2001, eine derartige Festlegung nicht mehr vorsieht. Diese Festlegung ist daher gesetzwidrig.
c) Gemäß §112 Abs5 TROG 2006 letzter Satz ist im Falle der Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich des betreffenden Grundstückes der oberste Punkt im Sinn des §62 Abs1 1. Satz TROG 2006 festzulegen. Schon §62 Abs1 1. Satz TROG 2006 bestimmt, dass die Bauhöhe von Gebäuden durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen ist. Diese Festlegung wurde gesetzwidrig nicht ergänzt, da mit der Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes die Bauhöhe von Gebäuden (höchste Gebäude) weiterhin lediglich als Relativhöhe festgelegt wird.
d) Darüber hinaus lassen die vorliegenden Akten darauf schließen, dass es sich um eine anlassbezogene Änderung des Bebauungsplanes handelt. Ermittlungsschritte des Verordnungsgebers sind nicht erkennbar. Eine ausreichende Grundlagenforschung ist nicht ersichtlich; ein Erläuterungsbericht liegt dem Verwaltungsgericht nicht vor. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist; die Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes entspricht nicht dem Legalitätsprinzip.
Zum Bebauungsplan (vgl oben B): Zum Bebauungsplan vergleiche oben B):
Dazu werden — im Wesentlichen - die Ausführungen oben a) wiederholt: Mit Blickrichtung auf den Bauplatz ergibt sich wie folgt: Mit §112 Abs7 TROG 2006 idF LGBl Nr 47/2011 wurden die am 30.06.2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne übergeführt. Aus den erläuternden Bemerkungen dazu erschließt sich, dass allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan besteht, alle obligatorischen Festlegungen im Sinn des §56 Abs1 TROG 2006 idF LGBl Nr 47/2011 enthalten, sodass diese ohne Weiteres als Bebauungspläne nach §54 gelten können. Dazu werden — im Wesentlichen - die Ausführungen oben a) wiederholt: Mit Blickrichtung auf den Bauplatz ergibt sich wie folgt: Mit §112 Abs7 TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, wurden die am 30.06.2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne übergeführt. Aus den erläuternden Bemerkungen dazu erschließt sich, dass allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan besteht, alle obligatorischen Festlegungen im Sinn des §56 Abs1 TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, enthalten, sodass diese ohne Weiteres als Bebauungspläne nach §54 gelten können.
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass der Bebauungsplan (vgl oben B) als Bebauungsplan im Sinn des §54 TROG 2006 idF LGBl Nr 47/2011 anzusehen war. Daran vermag auch nichts ändern, dass mit der TROG 2011-Novelle, LGBl Nr 93/2016, die Übergangsbestimmung (§116) neu gefasst wurde und dabei in Abs4 leg cit nur mehr auf ergänzte Bebauungspläne Bezug genommen wird. Hier liegt allenfalls eine Gesetzeslücke vor, wenn allgemeine und ergänzende Bebauungspläne nicht mehr als Bebauungspläne im Sinn des §54 genannt werden. Allenfalls ist auch zu argumentieren, dass allgemeine und ergänzende Bebauungspläne bereits übergeleitet sind und deshalb hier nicht mehr eigens erwähnt werden müssen Gemäß §112 Abs3 TROG 2006 sind die Festlegungen über Geschossflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschosse in diesem Bebauungsplan am 31.12.2013 außer Kraft getreten. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass der Bebauungsplan vergleiche oben B) als Bebauungsplan im Sinn des §54 TROG 2006 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, anzusehen war. Daran vermag auch nichts ändern, dass mit der TROG 2011-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2016,, die Übergangsbestimmung (§116) neu gefasst wurde und dabei in Abs4 leg cit nur mehr auf ergänzte Bebauungspläne Bezug genommen wird. Hier liegt allenfalls eine Gesetzeslücke vor, wenn allgemeine und ergänzende Bebauungspläne nicht mehr als Bebauungspläne im Sinn des §54 genannt werden. Allenfalls ist auch zu argumentieren, dass allgemeine und ergänzende Bebauungspläne bereits übergeleitet sind und deshalb hier nicht mehr eigens erwähnt werden müssen Gemäß §112 Abs3 TROG 2006 sind die Festlegungen über Geschossflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschosse in diesem Bebauungsplan am 31.12.2013 außer Kraft getreten.
Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber zuerst bis zum 31.12.2010, dann noch einmal bis zum 31.12.2013 die Gelegenheit eingeräumt, die entsprechenden Festlegungen in den Bebauungsplänen, die als Bebauungspläne im Sinn des §54 TROG 2006 idF LGBl Nr 47/2011 gelten, zu ergänzen (und somit zu verhindern, dass diese gesetzwidrig werden). Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber zuerst bis zum 31.12.2010, dann noch einmal bis zum 31.12.2013 die Gelegenheit eingeräumt, die entsprechenden Festlegungen in den Bebauungsplänen, die als Bebauungspläne im Sinn des §54 TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, gelten, zu ergänzen (und somit zu verhindern, dass diese gesetzwidrig werden).
Der Bebauungsplan enthält, bezogen auf den Bauplatz, neben einer Straßenfluchtlinie und einer Baufluchtlinie in planlicher Form auch - in verbaler Form - die Festlegungen der höchsten Bauplatzgröße und der offenen Bauweise, die Festlegungen der höchsten traufenseitigen Wandhöhe und des höchsten Gebäudepunktes, bezogen auf das Gelände, und die höchste Bebauungsdichte. §56 Abs1 TROG 2006 (inhaltsgleich mit TROG 2016 und TROG 2022) legt wie folgt fest: 'Im Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§59 Abs1 und 2), die Bauweisen (§60), die Mindestbaudichten (§61) und die Bauhöhen von Gebäuden (§62 Abs1) festzulegen.'
Zwar wurden die §§61 und 62 TROG 2006 zwischenzeitlich novelliert (vgl TROG 2011-Novelle, LGBl Nr 93/2016), doch hat dies keinen Einfluss darauf, dass der Bebauungsplan den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht mehr entspricht, da keine Mindestbaudichten festgelegt sind. Zwar wurden die §§61 und 62 TROG 2006 zwischenzeitlich novelliert vergleiche TROG 2011-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2016,), doch hat dies keinen Einfluss darauf, dass der Bebauungsplan den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht mehr entspricht, da keine Mindestbaudichten festgelegt sind.
Der Bebauungsplan ist somit gesetzwidrig geworden. Von der Gemeinde Tulfes wurden auf Anfrage keine Grundlagen zum Bebauungsplan übermittelt, auch kein Erläuterungsbericht. Zwar ist in Ansehung der umfassenden Bebauungsplanung nicht davon auszugehen, dass keine Grundlagenforschung betrieben wurde, doch wird dies mangels vorgelegter Unterlagen als Aufhebungsgrund geltend gemacht.
Nachdem nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowohl die Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes (welche sich ohnehin ausschließlich auf den Bauplatz bezieht) als auch der Bebauungsplan, bezogen auf den Bauplatz, gesetzwidrig sind, werden die Anträge 1. und 2. gestellt."
3. Die Tiroler Landesregierung hat die Bezug habenden Verordnungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung jedoch abgesehen.
4. Der Gemeinderat der Gemeinde Tulfes hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
1.2. Die Anwendung des Bebauungsplanes in der Fassung der Änderung vom 17. Februar 2022, soweit er sich auf das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, bezieht, ist nicht denkunmöglich, zumal der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Erteilung einer Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück ist.
1.3. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles ist der Bebauungsplan bestehend aus dem allgemeinen Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers und aus dem ergänzenden Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers, so wie er sich nach der Änderung mit der Verordnung "Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes" vom 17. Februar 2022, Z031-3-6/90-2022, darstellt, bezogen auf das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, präjudiziell. Da mit der Änderung des Bebauungsplanes keine gänzlich neue, sondern lediglich – in Bezug auf das genannte Grundstück – eine gesetzlich gebotene Ergänzung erfolgte, erweist sich der gesondert (auch) gegen die Verordnung vom 17. Februar 2022 gerichtete Hauptantrag jedoch als unzulässig (vgl VfSlg 19.919/2014; VfGH 9.6.2016, G56/2016). 1.3. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles ist der Bebauungsplan bestehend aus dem allgemeinen Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers und aus dem ergänzenden Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers, so wie er sich nach der Änderung mit der Verordnung "Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes" vom 17. Februar 2022, Z031-3-6/90-2022, darstellt, bezogen auf das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, präjudiziell. Da mit der Änderung des Bebauungsplanes keine gänzlich neue, sondern lediglich – in Bezug auf das genannte Grundstück – eine gesetzlich gebotene Ergänzung erfolgte, erweist sich der gesondert (auch) gegen die Verordnung vom 17. Februar 2022 gerichtete Hauptantrag jedoch als unzulässig vergleiche VfSlg 19.919 aus 2014,; VfGH 9.6.2016, G56/2016).
Hingegen ist der auf Aufhebung des Bebauungsplanes für das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, in seiner mit Verordnung "Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes" vom 17. Februar 2022, Z031-3-6/90-2022, geänderten Fassung, gerichtete Eventualantrag (vgl oben I.2.) zulässig. Hingegen ist der auf Aufhebung des Bebauungsplanes für das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, in seiner mit Verordnung "Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes" vom 17. Februar 2022, Z031-3-6/90-2022, geänderten Fassung, gerichtete Eventualantrag vergleiche oben römisch eins.2.) zulässig.
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Der Antrag ist begründet.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt das Bedenken, dass der Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes vom 17. Februar 2022 keine ausreichende Grundlagenforschung vorangegangen sei. Dieses Bedenken trifft zu:
2.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Raumplanungsrecht (vgl VfSlg 8280/1978, 10.711/1985, 12.926/1991) kommt den Vorschriften des Raumplanungsrechtes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für rechtsverbindliche Planungen besondere Bedeutung zu. Der Verfassungsgerichtshof hat in solchen Fällen im Verordnungsprüfungsverfahren nach Art139 B-VG zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Die Grundlagenforschung hat im Allgemeinen aus Überlegungen und der Auseinandersetzung mit allen Gegebenheiten zu bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind (zB VfSlg 14.537/1996, 19.075/2010, 20.429/2020). 2.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Raumplanungsrecht vergleiche VfSlg 8280 aus 1978,, 10.711 aus 1985,, 12.926 aus 1991,) kommt den Vorschriften des Raumplanungsrechtes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für rechtsverbindliche Planungen besondere Bedeutung zu. Der Verfassungsgerichtshof hat in solchen Fällen im Verordnungsprüfungsverfahren nach Art139 B-VG zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Die Grundlagenforschung hat im Allgemeinen aus Überlegungen und der Auseinandersetzung mit allen Gegebenheiten zu bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind (zB VfSlg 14.537 aus 1996,, 19.075 aus 2010,, 20.429 aus 2020,).
Ein Bebauungsplan entspricht diesen Kriterien nur dann, wenn ihm – ob vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen oder nicht (vgl VfSlg 15.011/1997) – eine entsprechende Grundlagenforschung vorangegangen ist. Insbesondere zur Durchsetzung der in §54 TROG 2016 angeführten Raumplanungsziele ist die Durchführung einer Grundlagenforschung unabdingbar (vgl auch VfSlg 15.011/1997, 19.126/2010, 19.760/2013, 19.890/2014), auch bei der Änderung bestehender Pläne (VfSlg 20.429/2020). Ein Bebauungsplan entspricht diesen Kriterien nur dann, wenn ihm – ob vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen oder nicht vergleiche VfSlg 15.011 aus 1997,) – eine entsprechende Grundlagenforschung vorangegangen ist. Insbesondere zur Durchsetzung der in §54 TROG 2016 angeführten Raumplanungsziele ist die Durchführung einer Grundlagenforschung unabdingbar vergleiche auch VfSlg 15.011 aus 1997,, 19.126 aus 2010,, 19.760 aus 2013,, 19.890 aus 2014,), auch bei der Änderung bestehender Pläne (VfSlg 20.429 aus 2020,).
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl etwa VfSlg 14.780/1997, 13.503/1993, 17.224/2004, 18.640/2008, 20.428/2020), müssen die für eine Änderung des Bebauungsplanes herangezogenen Entscheidungsgrundlagen erkennbar dokumentiert sein. Gemäß §29 Abs2 TROG 2016 sind dem Bebauungsplan Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat vergleiche etwa VfSlg 14.780 aus 1997,, 13.503 aus 1993,, 17.224 aus 2004,, 18.640 aus 2008,, 20.428 aus 2020,), müssen die für eine Änderung des Bebauungsplanes herangezogenen Entscheidungsgrundlagen erkennbar dokumentiert sein. Gemäß §29 Abs2 TROG 2016 sind dem Bebauungsplan Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.
2.2.2. Mit der Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes vom 17. Februar 2022 werden für das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, die Mindestbaudichte sowie die Bauhöhe geregelt. Die Erfordernisse der entsprechenden Grundlagenforschung und des ausreichenden Maßes der Dokumentation bzw Erkennbarkeit der Entscheidungsgrundlagen liegen für diese Änderung jedoch nicht vor.
Die Grundlagenforschung ist schon deshalb mangelhaft, weil den Verordnungsakten entgegen der Vorschrift des §29 Abs2 TROG 2016 kein Erläuterungsbericht einliegt. Der Verfassungsgerichtshof kann auch sonst nicht erkennen, dass – über die Auseinandersetzung mit einer Einwendung gegen das Planungsvorhaben in der Sitzung des Gemeinderates am 17. Februar 2022 hinaus – eine Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen stattgefunden hätte: In der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2021, in der der Beschluss über die Auflage des in Rede stehenden Bebauungsplanes gemäß §64 Abs1 TROG 2016 gefasst wurde, wird lediglich festgehalten, die Änderung sei im Bauausschuss "behandelt" worden. Es handle sich um "die Tochter" (gemeint wohl: die Bauwerberin), welche gerne das Elternhaus aufstocken würde. Nähere Informationen darüber, in welcher Weise die "Behandlung" im Bauausschuss stattgefunden hat, finden sich in den vorgelegten Akten nicht. Der Umstand, dass die Änderung eines Bebauungsplanes auf Wunsch des Grundeigentümers erfolgt, ersetzt die Grundlagenforschung jedoch nicht (vgl VfGH 23.2.2017, V76/2016). Die Grundlagenforschung ist schon deshalb mangelhaft, weil den Verordnungsakten entgegen der Vorschrift des §29 Abs2 TROG 2016 kein Erläuterungsbericht einliegt. Der Verfassungsgerichtshof kann auch sonst nicht erkennen, dass – über die Auseinandersetzung mit einer Einwendung gegen das Planungsvorhaben in der Sitzung des Gemeinderates am 17. Februar 2022 hinaus – eine Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen stattgefunden hätte: In der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2021, in der der Beschluss über die Auflage des in Rede stehenden Bebauungsplanes gemäß §64 Abs1 TROG 2016 gefasst wurde, wird lediglich festgehalten, die Änderung sei im Bauausschuss "behandelt" worden. Es handle sich um "die Tochter" (gemeint wohl: die Bauwerberin), welche gerne das Elternhaus aufstocken würde. Nähere Informationen darüber, in welcher Weise die "Behandlung" im Bauausschuss stattgefunden hat, finden sich in den vorgelegten Akten nicht. Der Umstand, dass die Änderung eines Bebauungsplanes auf Wunsch des Grundeigentümers erfolgt, ersetzt die Grundlagenforschung jedoch nicht vergleiche VfGH 23.2.2017, V76/2016).
2.2.3. Die Grundlagenforschung erweist sich im Hinblick auf die durch die Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes vom 17. Februar 2022 getroffenen Festlegungen im Bebauungsplan als mangelhaft.
Da die angefochtene Verordnung, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, bezieht, schon aus diesem Grund als gesetzwidrig aufzuheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Bedenken des antragstellenden Gerichtes. Insbesondere ist damit auch nicht mehr die Frage zu klären, ob das Bedenken des antragstellenden Gerichtes im Hinblick auf die Festlegung der Bauhöhe zutrifft.
2.3. Der Bebauungsplan betreffend das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, erweist sich sohin als gesetzwidrig.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Der Bebauungsplan bestehend aus dem allgemeinen Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tulfes am 23. Februar 2000, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 11. Dezember 2000 bis zum 27. Dezember 2000, und aus dem ergänzenden Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tulfes am 18. April 2001, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 23. April 2001 bis zum 22. Mai 2001, in der Fassung der Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes betreffend das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, Z031-3-6/90-2022, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tulfes am 17. Februar 2022, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 2. März 2022 bis zum 17. März 2022, ist daher, soweit er sich auf das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, bezieht, als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2021.2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2021.
3. Der Hauptantrag ist zurückzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Bebauungsplan, Grundlagenforschung, Raumplanung örtliche, Baurecht, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag, Raumordnung, VfGH / Präjudizialität, Ermittlungsverfahren, Gemeinderecht, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V196.2023Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025