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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend einen Leinen- bzw Maulkorbzwang mangels Erhebung einer Beschwerde bzw Einbringung eines Parteiantrags beim Verfassungsgerichtshof im verwaltungsgerichtlichen VerfahrenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG begehrt die Antragstellerin, die auf §17 Abs1 und 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz gestützte Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Taxenbach vom 21. Juni 2021, mit der ein Leinen- bzw Maulkorbzwang im Gemeindegebiet unter näheren Voraussetzungen angeordnet wird, (Verordnung-Leinenzwang) als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Antragstellerin führt ua aus, dass über sie mit Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 9. Juli 2024 eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen §1 Verordnung-Leinenzwang verhängt worden sei. Die von ihr dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Oktober 2024 abgewiesen worden.
Zur Zulässigkeit des Antrages bringt sie vor, dass die Verordnung-Leinenzwang für sie als Bewohnerin der Marktgemeinde Taxenbach wirksam sei. Durch die dem Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 9. Juli 2024 vorangegangene Strafverfügung derselben Behörde vom 6. Juni 2024 werde direkt tatsächlich und unmittelbar in ihre Rechte eingegriffen. Ein anderer zumutbarer Weg zur Bekämpfung der Verordnung stehe ihr nicht zur Verfügung; gegen die mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Oktober 2024 ausgesprochene Geldstrafe sei kein weiterer Rechtszug möglich.
3. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058 aus 1977, unter Hinweis auf VfSlg 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684 aus 1988,, 14.297 aus 1995,, 15.349 aus 1998,, 16.345 aus 2001, und 16.836 aus 2003,).
Im vorliegenden Fall stand der Antragstellerin – was sie verkennt – ein anderer zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung. Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag aus, dass gegen sie wegen Verstoßes gegen §1 Verordnung-Leinenzwang eine Geldstrafe verhängt und die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 15. Oktober 2024 abgewiesen worden sei. Ihr stand damit ein Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung-Leinenzwang bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl VfGH 22.9.2020, V97/2019 mwN, vgl auch VfGH 13.6.2023, G175/2023 ua; VfGH 28.2.2022, G249/2021). Im vorliegenden Fall stand der Antragstellerin – was sie verkennt – ein anderer zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung. Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag aus, dass gegen sie wegen Verstoßes gegen §1 Verordnung-Leinenzwang eine Geldstrafe verhängt und die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 15. Oktober 2024 abgewiesen worden sei. Ihr stand damit ein Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung-Leinenzwang bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfGH 22.9.2020, V97/2019 mwN, vergleiche auch VfGH 13.6.2023, G175/2023 ua; VfGH 28.2.2022, G249/2021).
Von der Möglichkeit, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Oktober 2024 Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu erheben und im Rahmen dieser Beschwerde die Prüfung der bekämpften Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen, hat die Antragstellerin aber keinen Gebrauch gemacht (vgl abermals VfGH 22.9.2020, V97/2019, sowie VfGH 5.10.1992, V7/92). Außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise dennoch zur Zulässigkeit des Individualantrages führen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl VfSlg 13.871/1994 mwN). Von der Möglichkeit, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Oktober 2024 Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu erheben und im Rahmen dieser Beschwerde die Prüfung der bekämpften Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen, hat die Antragstellerin aber keinen Gebrauch gemacht vergleiche abermals VfGH 22.9.2020, V97/2019, sowie VfGH 5.10.1992, V7/92). Außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise dennoch zur Zulässigkeit des Individualantrages führen könnten, sind nicht ersichtlich vergleiche VfSlg 13.871 aus 1994, mwN).
Da es der Antragstellerin daher an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG fehlt, ist ihr Antrag ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Weg zumutbarer, Verordnung, Hunde, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V120.2024Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025