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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bei Bediensteten der JustizwacheSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst- und Besoldungsrecht (vgl zB VfSlg 19.255/2010, 19.549/2011; VfGH 7.6.2013, B1345/2012; 14.6.2018, G57/2018 ua, einschließlich der Ausgestaltung von Schwerarbeitszeiten vgl VfSlg 19.530/2011) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst- und Besoldungsrecht vergleiche zB VfSlg 19.255 aus 2010,, 19.549 aus 2011,; VfGH 7.6.2013, B1345/2012; 14.6.2018, G57/2018 ua, einschließlich der Ausgestaltung von Schwerarbeitszeiten vergleiche VfSlg 19.530 aus 2011,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Gegen §1 Z4 litb der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl II 105/2006 idF BGBl II 31/2022, sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Es ist nicht unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit eines Bediensteten der Justizwache mit erhöhter Gefährdung vorliegt, darauf abstellt, dass der Bedienstete zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in bestimmten Abteilungen oder Einrichtungen, in denen Insassen untergebracht, ausgebildet oder beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt wird.Gegen §1 Z4 litb der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 31 aus 2022,, sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Es ist nicht unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit eines Bediensteten der Justizwache mit erhöhter Gefährdung vorliegt, darauf abstellt, dass der Bedienstete zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in bestimmten Abteilungen oder Einrichtungen, in denen Insassen untergebracht, ausgebildet oder beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt wird.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Dienstrecht, Rechtspolitik, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E4791.2024Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025