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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art137Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags mangels Genehmigung durch den ErwachsenenvertreterSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhebt der Einschreiter "Rekurs gemäß §72 Abs2 ZPO" gegen den oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes.
Mit Verfügung vom 7. Jänner 2025 – zugestellt am 8. Jänner 2025 – forderte der Verfassungsgerichtshof den für den Einschreiter gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von einer Woche bekannt zu geben, ob er diese Prozesshandlung genehmige.
Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2025 teilte der Erwachsenenvertreter mit, dass er die vom Einschreiter vorgenommene Prozesshandlung nicht genehmige.
Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl VfGH 11.6.2015, G188/2015, mwN).Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche VfGH 11.6.2015, G188/2015, mwN).
Schlagworte
Erwachsenenvertretung, VfGH / Legitimation, VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:A42.2024Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025