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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art137Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags mangels Genehmigung durch den ErwachsenenvertreterSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe vom 1. Februar 2025 erhebt der Einschreiter "Rekurse gemäß §72 Abs2 ZPO" gegen die oben genannten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 – zugestellt am 12. Februar 2025 – forderte der Verfassungsgerichtshof den für den Einschreiter gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von einer Woche bekannt zu geben, ob er diese Prozesshandlungen genehmige.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Erwachsenenvertretung, VfGH / Legitimation, VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:A4.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025