TE Vfgh Beschluss 2025/2/25 A2/2025

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Veröffentlicht am 25.02.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitspension, Ausgleichszulage sowie von Pflegegeld mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

I.römisch eins.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Gestützt auf Art137 B-VG begehrt die klagende Partei, die Pensionsversicherungsanstalt als beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei € 61.782,72 sA und die Prozesskosten zu bezahlen. Die klagende Partei habe monatlich Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension und Ausgleichszulage iHv € 1.625,71 sowie Pflegegeld iHv € 305,– (in Summe: € 1.930,71). Die beklagte Partei habe – trotz Aufforderung – für den Zeitraum von April 2022 bis November 2024 (sohin für 32 Monate) keine Zahlungen geleistet bzw die Pensionszahlungen rechtswidrig einbehalten.

2. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Verfahren nach Art137 B-VG andere Rechtsträger als die in Art137 B-VG genannten Gebietskörperschaften nicht belangt werden können (VfSlg 10.451/1985, 14.372/1995, 15.174/1998, 17.937/2006). Nur in Ausnahmefällen hat der Verfassungsgerichtshof Klagen gegen andere Rechtsträger den in Art137 B-VG genannten Rechtsträgern zugerechnet (VfSlg 14.372/1995, 17.662/2005; siehe dazu VfGH 13.12.2019, A22/2019).Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Verfahren nach Art137 B-VG andere Rechtsträger als die in Art137 B-VG genannten Gebietskörperschaften nicht belangt werden können (VfSlg 10.451 aus 1985,, 14.372 aus 1995,, 15.174 aus 1998,, 17.937 aus 2006,). Nur in Ausnahmefällen hat der Verfassungsgerichtshof Klagen gegen andere Rechtsträger den in Art137 B-VG genannten Rechtsträgern zugerechnet (VfSlg 14.372 aus 1995,, 17.662 aus 2005,; siehe dazu VfGH 13.12.2019, A22/2019).

3. Die vorliegende Klage ist gegen die Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle Wien) gerichtet. Bei der Pensionsversicherungsanstalt, einem Träger der Sozialversicherung, handelt es sich um keine der in Art137 B-VG genannten passivlegitimierten Gebietskörperschaften (vgl VfSlg 13.743/1994, 13.796/1994 und VfGH 23.2.1999, A26/98; siehe auch Frank, Art137 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2007, Rz 10) und auch eine Zurechnung oder Umdeutung der beklagten Partei im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt nicht in Betracht. Die vorliegende Klage nach Art137 B-VG erweist sich somit mangels Passivlegitimation der beklagten Partei als unzulässig.3. Die vorliegende Klage ist gegen die Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle Wien) gerichtet. Bei der Pensionsversicherungsanstalt, einem Träger der Sozialversicherung, handelt es sich um keine der in Art137 B-VG genannten passivlegitimierten Gebietskörperschaften vergleiche VfSlg 13.743 aus 1994,, 13.796 aus 1994, und VfGH 23.2.1999, A26/98; siehe auch Frank, Art137 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2007, Rz 10) und auch eine Zurechnung oder Umdeutung der beklagten Partei im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt nicht in Betracht. Die vorliegende Klage nach Art137 B-VG erweist sich somit mangels Passivlegitimation der beklagten Partei als unzulässig.

4. Da somit die von der klagenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Klage gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "in vollem Umfange mit Ausnahme der Beigebung eines Rechtsanwalts" abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).4. Da somit die von der klagenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Klage gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "in vollem Umfange mit Ausnahme der Beigebung eines Rechtsanwalts" abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

5. Aus den oa. Gründen wird zugleich die Klage – schon aus diesem Grund – wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückgewiesen.

6. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.6. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Pensionsrecht, Pflegegeld, Ausgleichszulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:A2.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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