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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Wortfolge des ASVG betreffend das Entstehen des Anspruchs auf HinterbliebenenpensionSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der "Wortfolge ', wenn der Antrag binnen 6 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.' in §86 Abs3 Z1 ASVG, BGBl 189/1955 in der Fassung BGBl.I Nr 106/2024, in eventu in der Fassung BGBl.I Nr 46/2024, in eventu BGBl.I Nr 59/2018 (Hauptantrag), in eventu [des] §26 Abs1 Zleg cit zur Gänze […] [,] in eventu[…] [der] Wortfolge ', wenn der Antrag binnen 6 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an.' in §86 Abs3 Z1 ASVG, BGBl.189/1955 in der Fassung BGBl.I Nr 106/2024, in eventu in der Fassung BGBl.I Nr 46/2024, in eventu BGBl.I Nr 59/2018, […] in eventu[…] [des] §86 Abs3 Z1 leg cit idgF zur Gänze" wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der "Wortfolge ', wenn der Antrag binnen 6 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.' in §86 Abs3 Z1 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung BGBl.I Nr 106 aus 2024,, in eventu in der Fassung BGBl.I Nr 46 aus 2024,, in eventu BGBl.I Nr 59 aus 2018, (Hauptantrag), in eventu [des] §26 Abs1 Zleg cit zur Gänze […] [,] in eventu[…] [der] Wortfolge ', wenn der Antrag binnen 6 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an.' in §86 Abs3 Z1 ASVG, BGBl.189 aus 1955, in der Fassung BGBl.I Nr 106 aus 2024,, in eventu in der Fassung BGBl.I Nr 46 aus 2024,, in eventu BGBl.I Nr 59 aus 2018,, […] in eventu[…] [des] §86 Abs3 Z1 leg cit idgF zur Gänze" wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 18.885/2009 zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 18.885 aus 2009, zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Pensionsversicherung, Sozialversicherung, Rechtspolitik, Eventualantrag, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G203.2024Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025