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65/02 Besonderes PensionsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Bundesbahn-PensionsG betreffend den Versorgungsbezug des überlebenden EhegattenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §13 Abs3 BB-PG, BGBl I 86/2001, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §13 Abs3 BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 16.176/2001 mwN und 17.451/2005 zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht; VfSlg 17.979/2006 zur Frage der Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung von Ehe und Lebensgemeinschaft in einzelnen Rechtsbereichen; VfSlg 19.197/2010 zur sachlichen Rechtfertigung von abweichenden Regelungen in einem System betreffend ein Unternehmen, das aus einer Ausgliederung hervorgegangen ist) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 16.176 aus 2001, mwN und 17.451 aus 2005, zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht; VfSlg 17.979 aus 2006, zur Frage der Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung von Ehe und Lebensgemeinschaft in einzelnen Rechtsbereichen; VfSlg 19.197 aus 2010, zur sachlichen Rechtfertigung von abweichenden Regelungen in einem System betreffend ein Unternehmen, das aus einer Ausgliederung hervorgegangen ist) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Bundesbahnbedienstete, Pensionsrecht, VfGH / Individualantrag, Rechtspolitik, Eherecht, Lebensgemeinschaft, AusgliederungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G10.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025