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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51f Abs2;Rechtssatz
§ 51f Abs. 2 VStG sieht vor, dass auch in Abwesenheit einer Partei eine Verhandlung durchgeführt und ein Erkenntnis erlassen werden darf, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Diese Regelung gilt für alle Parteien, also insbesondere auch für den Beschuldigten. Die Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist nur dann zulässig, wenn die Ladung ordnungsgemäß, d.h. fehlerfrei erfolgt ist. Fehlt auch nur eine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ladung, darf die Verhandlung in Abwesenheit der Partei nicht erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170004.X01Im RIS seit
17.06.2005Zuletzt aktualisiert am
15.03.2011