RS Vwgh 2005/4/25 2005/17/0004

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

§ 51f Abs. 2 VStG sieht vor, dass auch in Abwesenheit einer Partei eine Verhandlung durchgeführt und ein Erkenntnis erlassen werden darf, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Diese Regelung gilt für alle Parteien, also insbesondere auch für den Beschuldigten. Die Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist nur dann zulässig, wenn die Ladung ordnungsgemäß, d.h. fehlerfrei erfolgt ist. Fehlt auch nur eine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ladung, darf die Verhandlung in Abwesenheit der Partei nicht erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170004.X01

Im RIS seit

17.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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