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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit eines anderen Staates; hinreichende Auseinandersetzung mit der Einzelfallzusage Griechenlands betreffend die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers sowie seinen Zugang zu einem AsylverfahrenSpruch
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s etwa EGMR 7.7.1989, 14.038/88, Soering; 30.10.1991, 13.163/87 ua, Vilvarajah; 6.3.2001, 45.276/99, Hilal) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl VfSlg 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s etwa EGMR 7.7.1989, 14.038/88, Soering; 30.10.1991, 13.163/87 ua, Vilvarajah; 6.3.2001, 45.276/99, Hilal) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden vergleiche VfSlg 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, 14.998 aus 1997,).
Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen (vgl VfSlg 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen vergleiche VfSlg 13.897 aus 1994,, 15.026 aus 1997,, 15.372 aus 1998,, 16.384 aus 2001,, 17.586 aus 2005,). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
Soweit die Verletzung des Art4 GRC (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass dieses Recht keinen über das oben genannte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht hinausgehenden Gewährleistungsumfang hat und aus den oben genannten Gründen nicht verletzt wird (zur Anwendbarkeit der Grundrechte-Charta im verfassungsgerichtlichen Verfahren vgl VfSlg 19.632/2012).Soweit die Verletzung des Art4 GRC (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass dieses Recht keinen über das oben genannte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht hinausgehenden Gewährleistungsumfang hat und aus den oben genannten Gründen nicht verletzt wird (zur Anwendbarkeit der Grundrechte-Charta im verfassungsgerichtlichen Verfahren vergleiche VfSlg 19.632 aus 2012,).
Soweit die Beschwerde des Weiteren unter Bezugnahme auf Art13 iVm Art3 EMRK verfassungsrechtlich relevante Fragen aufwirft, lässt auch dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 16.122/2001) zu diesen Rechten die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Soweit die Beschwerde des Weiteren unter Bezugnahme auf Art13 in Verbindung mit Art3 EMRK verfassungsrechtlich relevante Fragen aufwirft, lässt auch dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 16.122 aus 2001,) zu diesen Rechten die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Zur behaupteten Verletzung des Art47 GRC durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.632/2012 verwiesen.Zur behaupteten Verletzung des Art47 GRC durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.632 aus 2012, verwiesen.
Das weitere Vorbringen zur Grundrechte-Charta vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob sich das Bundesverwaltungsgericht hinreichend mit der Einzelfallzusage Griechenlands betreffend die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers sowie seinen Zugang zu einem Asylverfahren auseinandergesetzt hat, nicht anzustellen.
2. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, der Kosten der notwendigen Verlautbarungen, der Kosten eines Kurators, die die Partei nach §10 ZPO zu bestreiten hätte, der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, der Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten und des Ersatzes der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet (§64 Abs1 Z1 lita, b, c, d, e und f sowie Z2 und 5 ZPO), abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).2. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, der Kosten der notwendigen Verlautbarungen, der Kosten eines Kurators, die die Partei nach §10 ZPO zu bestreiten hätte, der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, der Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten und des Ersatzes der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet (§64 Abs1 Z1 lita, b, c, d, e und f sowie Z2 und 5 ZPO), abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
3. Aus den oa. Gründen (Pkt. 1) wird zugleich gemäß Art144 Abs2 B-VG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Asylrecht, Drittstaatsicherheit, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E4746.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025