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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Ausschreibung "Rahmenvereinbarung Darmkrebs-Screening" des Wiener GesundheitsfondsSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde rügt der Sache nach die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG sowie auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebrachten Einwände gegen die bekämpfte Ausschreibung insbesondere im Hinblick auf §20 Abs4 BVergG 2018 vergaberechtlich in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt hat, nicht anzustellen. Angesichts des von §20 Abs4 BVergG 2018 geforderten Prüfungsmaßstabes in Bezug auf das Vorliegen eines objektiven Vergabewillens (vgl VwSlg 18.602 A/2013; VwGH 1.2.2024, Ro 2020/04/0020 ua, Rz 34) gehen die im Antrag vorgebrachten Bedenken im vorliegenden Verfahren ins Leere.Die Beschwerde rügt der Sache nach die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG sowie auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebrachten Einwände gegen die bekämpfte Ausschreibung insbesondere im Hinblick auf §20 Abs4 BVergG 2018 vergaberechtlich in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt hat, nicht anzustellen. Angesichts des von §20 Abs4 BVergG 2018 geforderten Prüfungsmaßstabes in Bezug auf das Vorliegen eines objektiven Vergabewillens vergleiche VwSlg 18.602 A/2013; VwGH 1.2.2024, Ro 2020/04/0020 ua, Rz 34) gehen die im Antrag vorgebrachten Bedenken im vorliegenden Verfahren ins Leere.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Ausschreibung, Gesundheitswesen, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E4601.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025