TE Vfgh Beschluss 2025/3/3 E4323/2024

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Veröffentlicht am 03.03.2025
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Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art144 Abs2
ApothekenG §3 Abs6 Z2
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke; keine Bedenken gegen die — an pensionsrechtlichen Regelungen orientierte — Altersgrenze nach einer Bestimmung des ApothekenG

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg 14.886/1997).Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg 14.886 aus 1997,).

Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht entsprechende Säumnisbehelfe ergriffen wurden, um das Verfahren zu beschleunigen. Nach der dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Aktenlage hat die beschwerdeführende Partei weder eine Säumnisbeschwerde noch einen Fristsetzungsantrag erhoben bzw gestellt. Die beschwerdeführende Partei hätte jedoch auf diese Weise das Verfahren beschleunigen und verhindern können, dass dieses ungebührlich lange dauert (vgl VfGH 30.6.2016, E1190/2016; EGMR 30.1.2001, 23.459/94, Holzinger [Nr 1], Z22; 30.1.2001, 29.800/96, Basic, Z38 ff.; 24.2.2005, 14.206/02, Kern, Z49). Schon deshalb liegt keine Verletzung des Rechtes auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist iSd Art6 EMRK vor.Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht entsprechende Säumnisbehelfe ergriffen wurden, um das Verfahren zu beschleunigen. Nach der dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Aktenlage hat die beschwerdeführende Partei weder eine Säumnisbeschwerde noch einen Fristsetzungsantrag erhoben bzw gestellt. Die beschwerdeführende Partei hätte jedoch auf diese Weise das Verfahren beschleunigen und verhindern können, dass dieses ungebührlich lange dauert vergleiche VfGH 30.6.2016, E1190/2016; EGMR 30.1.2001, 23.459/94, Holzinger [Nr 1], Z22; 30.1.2001, 29.800/96, Basic, Z38 ff.; 24.2.2005, 14.206/02, Kern, Z49). Schon deshalb liegt keine Verletzung des Rechtes auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist iSd Art6 EMRK vor.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von an pensionsrechtlichen Regelungen orientierten Altersgrenzen für regulierte Erwerbszweige im Interesse eines angemessenen Generationenwechsels VfSlg 12.331/1990, 19.761/2013) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von an pensionsrechtlichen Regelungen orientierten Altersgrenzen für regulierte Erwerbszweige im Interesse eines angemessenen Generationenwechsels VfSlg 12.331 aus 1990,, 19.761 aus 2013,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Apotheken, Konzessionserteilung, VfGH / Ablehnung, Pensionsalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E4323.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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