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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Teilen des Anhanges zur AusfallbonusV wegen zu engen AnfechtungsumfangsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Partei,
"die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3 b Abs3 des ABBAGGesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall ('VO Ausfallsbonus), BGBl II Nr 74/2021, in seinen Punkten"die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3 b Abs3 des ABBAGGesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall ('VO Ausfallsbonus), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 74 aus 2021,, in seinen Punkten
4.5.1, erster Satz:
'Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.'
und 4.7., erster Satz:
'Wenn es aufgrund nicht plausibler Angaben des Antragstellers oder mangelhafter unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime oder ein Fehlen ausreichender Daten für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1. bei der Ermittlung der Höhe des Ausfallsbonus zu Ergebnissen kommt, die nicht plausibel sind beziehungsweise erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Ausfallsbonus mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die für die Berechnung des Ausfallsbonus heranzuziehenden Daten zu korrigieren.'
als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben.
in eventu, insbesondere sofern von einer untrennbaren Zusammenhang auszugehen ist, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3 b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall ('VO Ausfallsbonus), BGBl II Nr 74/2021, in seinem gesamten Umfang als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben."in eventu, insbesondere sofern von einer untrennbaren Zusammenhang auszugehen ist, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3 b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall ('VO Ausfallsbonus), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 74 aus 2021,, in seinem gesamten Umfang als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II 74/2021, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):Die maßgeblichen Bestimmungen des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"3 Begünstigte Unternehmen
3.1 Ein Ausfallsbonus darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
[…]
3.1.3 das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent. Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.6 und den Umsätzen des Vergleichszeitraums gemäß Punkt 4.5 ermittelt wird. Missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze sind bei der Berechnung der Höhe des Umsatzausfalls nicht anzuerkennen;
[...]
4 Betrachtungszeitraum und Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes
4.1 Der Ausfallsbonus setzt sich aus einem Bonus und optional einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ800.000) gemäß Punkt 5.3.2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800.000), BGBl II Nr 479/2020 in der jeweils geltenden Fassung, zusammen. Voraussetzung für die Gewährung eines Bonus und eines Vorschusses FKZ800.000 ist das Vorliegen eines Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3 von mindestens 40 Prozent im Betrachtungszeitraum. Für die Gewährung eines Vorschusses FKZ800.000 ist es des Weiteren notwendig, dass die Voraussetzungen des Punkts 5.3.2 der VO über die Gewährung eines FKZ800.000 erfüllt sind und sich der Antragsteller verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Gewährung eines FKZ800.000 zu stellen.4.1 Der Ausfallsbonus setzt sich aus einem Bonus und optional einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ800.000) gemäß Punkt 5.3.2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 479 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung, zusammen. Voraussetzung für die Gewährung eines Bonus und eines Vorschusses FKZ800.000 ist das Vorliegen eines Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3 von mindestens 40 Prozent im Betrachtungszeitraum. Für die Gewährung eines Vorschusses FKZ800.000 ist es des Weiteren notwendig, dass die Voraussetzungen des Punkts 5.3.2 der VO über die Gewährung eines FKZ800.000 erfüllt sind und sich der Antragsteller verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Gewährung eines FKZ800.000 zu stellen.
4.2 Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist das Kalendermonat. Bei Vorliegen eines Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3 von mindestens 40 Prozent in einem Kalendermonat, kann für diesen Kalendermonat ein Ausfallsbonus beantragt werden. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021.
[…]
4.5 Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum
4.5.1 Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020. Die für den Vergleichszeitraum zu ermittelnden Umsätze (Vergleichsumsätze) sind von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Methoden zu berechnen:
(a) die in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) des Vergleichszeitraums angegebenen Umsätze (Kennzahl 000); falls keine UVA für den Monat des Vergleichszeitraums abzugeben war, die Summe der in der Quartals-UVA, die den Vergleichszeitraum miterfasst, angegebenen Umsätze (Kennzahl 000), dividiert durch drei;
(b) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze (Kennzahl 000), sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
(c) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
(d) die Summe der Umsätze (Kennzahl 000), die im Falle der Abgabe von Monats-UVA in den UVA für die Zeiträume ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 oder im Falle der Abgabe von Quartals-UVA in den Quartals-UVA für die Zeiträume ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum Ende des 3. Quartals 2020 angegeben wurden, dividiert durch die Anzahl der Monate ab der erstmaligen Umsatzerzielung des Unternehmens. Falls der Zeitpunkt der erstmaligen Umsatzerzielung der Finanzverwaltung nicht bekannt ist, so ist auf den Zeitpunkt der Gründung abzustellen. Kommt es dadurch zu wesentlichen Abweichungen, so kann eine Korrektur gemäß Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 erfolgen.
Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, das im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lita erst im Verlauf des Quartals und im Fall der Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 litb und c erst im Verlauf des von der jeweiligen Jahreserklärung erfassten Zeitraums erstmals Umsätze erzielt, so sind die aus den UVA für das Quartal oder den Jahreserklärungen übernommenen Umsätze oder Umsatzerlöse immer nur durch die Anzahl der Monate ab der erstmaligen Umsatzerzielung des Unternehmens zu dividieren. Falls der Zeitpunkt der erstmaligen Umsatzerzielung der Finanzverwaltung nicht bekannt ist, so ist auf den Zeitpunkt der Gründung abzustellen. Kommt es dadurch zu wesentlichen Abweichungen, so kann eine Korrektur gemäß Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 erfolgen.
Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lita vor, so ist diese Berechnungsmethode für die Vergleichsumsätze heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 litb anzuwenden. Liegen auch für diese Berechnungsmethode die notwendigen Daten nicht vor, so ist die Berechnungsmethode gemäß litc anzuwenden. Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung weder für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lita, b oder c ausreichend Daten vor, ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 litd anzuwenden. Liegen für keine der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lita, b, c und d ausreichende Daten vor, sind die Vergleichsumsätze nach Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 zu ermitteln.
Für Antragsteller, die Teil einer Organschaft gemäß §2 Abs2 UStG 1994 sind, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß litc anzuwenden.
[…]
4.7 Wenn es aufgrund nicht plausibler Angaben des Antragstellers oder mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime oder ein Fehlen ausreichender Daten für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1) bei der Ermittlung der Höhe des Ausfallsbonus zu Ergebnissen kommt, die nicht plausibel sind beziehungsweise erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Ausfallsbonus mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die für die Berechnung des Ausfallsbonus heranzuziehenden Daten zu korrigieren. Die berechnete Höhe des Ausfallsbonus wird den betroffenen Antragstellern durch die COFAG mitgeteilt und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dieser Mitteilung haben die betroffenen Antragsteller die Möglichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Ausfallsbonus nachzuweisen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis, kann die COFAG den ermittelten Ausfallsbonus anhand der Vorgaben dieser Richtlinien berechnen und auszahlen. Dies schließt eine Auszahlung in der Mindesthöhe aufgrund nicht ausreichender Daten ein.
In den Fällen, in denen betroffene Antragsteller nicht innerhalb der gestellten Frist von zwei Wochen entsprechende Nachweise übermittelt haben und in den Fällen, in denen sie nicht vor Auszahlung von der COFAG kontaktiert wurden, können betroffene Antragsteller auch noch bis zu zwei Monate nach Auszahlung des Ausfallsbonus mit der COFAG in Kontakt treten, um durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise darzulegen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Ausfallsbonus zu korrigieren sind. Die Prüfung der vorgelegten Nachweise erfolgt durch die COFAG, bei Bedarf unter Einbindung der Finanzverwaltung. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer weitere für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Wird im Zuge dieser Prüfung festgestellt, dass eine Berechnung des Ausfallsbonus nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien einen erheblich höheren Ausfallsbonus ergibt als den ausgezahlten, so hat die COFAG die Differenz zum bereits ausgezahlten Ausfallsbonus an den Antragsteller auszuzahlen."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellende Partei ist klagende Partei in einem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren gegen den Bund.
Die antragstellende Partei betreibt seit mehr als 15 Jahren ein Restaurant in Hohenems und eröffnete im Jahr 2019 ein weiteres Restaurant in Dornbirn. Die antragstellende Partei mietete dazu ab dem 1. Jänner 2019 ein Geschäftslokal in Dornbirn. Im April und Mai 2019 wurden Sanierungs- bzw Umbauarbeiten zur Aufnahme des Betriebes durchgeführt, am 1. Juli 2019 wurde der Restaurantbetrieb aufgenommen.
Gegenstand der ursprünglich gegen die Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (in der Folge: "COFAG") und nunmehr – auf Grund des gesetzlichen Parteiwechsels gemäß §6 Abs2 COFAG-NoAG – gegen den Bund gerichteten Klage vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sind Anträge der antragstellenden Partei auf Gewährung und Auszahlung eines Ausfallsbonus für die Monate April und Mai 2021.
Zur Beurteilung der Anträge holte die COFAG ein Gutachten der Finanzverwaltung ein. Die Finanzverwaltung stellte fest, dass durch die Eröffnung einer zweiten Betriebsstätte der antragstellenden Partei in Dornbirn eine Betriebserweiterung vorliege und die Voraussetzungen für eine Auszahlung des beantragten Ausfallsbonus für die Monate April und Mai 2021 nicht erfüllt gewesen seien, weil kein Umsatzausfall in Höhe von mindestens 40 % vorgelegen sei. Eine Berechtigung zur Berechnung der Vergleichsumsätze anhand einer plausibilisierten Planungsrechnung sei nicht vorgelegen. Die COFAG lehnte daher die Auszahlung des von der antragstellenden Partei beantragten Ausfallsbonus für die Monate April und Mai 2021 ab.
Die antragstellende Partei begründete demgegenüber in ihrer Klage den geltend gemachten Anspruch damit, dass ihr unter Heranziehung des Punktes 4.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, BGBl II 74/2021, ein Ausfallsbonus für die Monate April und Mai 2021 in Höhe von insgesamt € 56.230,17 zustünde. Konkret berechnete die antragstellende Partei die zur Bemessung des Ausfallsbonus heranzuziehenden Vergleichsumsätze dergestalt, dass sie die Umsätze ihrer in Hohenems betriebenen Betriebsstätte für April und Mai 2019 jeweils mit dem Faktor zwei multiplizierte.Die antragstellende Partei begründete demgegenüber in ihrer Klage den geltend gemachten Anspruch damit, dass ihr unter Heranziehung des Punktes 4.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2021,, ein Ausfallsbonus für die Monate April und Mai 2021 in Höhe von insgesamt € 56.230,17 zustünde. Konkret berechnete die antragstellende Partei die zur Bemessung des Ausfallsbonus heranzuziehenden Vergleichsumsätze dergestalt, dass sie die Umsätze ihrer in Hohenems betriebenen Betriebsstätte für April und Mai 2019 jeweils mit dem Faktor zwei multiplizierte.
2. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage der antragstellenden Partei mit Urteil vom 27. Dezember 2024, 16 Cg 39/24h–16, ab. Bei der Filiale in Dornbirn handle es sich nicht um eine Neugründung, sondern um eine weitere Betriebsstätte. Auf Grund dessen hätte die antragstellende Partei die Umsätze der beiden von ihr betriebenen Restaurants im Betrachtungszeitraum (April und Mai 2021) zusammenrechnen und den – auf das Unternehmen der antragstellenden Partei bezogenen – Umsätzen im Vergleichszeitraum (April und Mai 2019) gegenüberstellen müssen; daraus habe sich der gemäß der VO Ausfallsbonus geforderte Umsatzausfall von mindestens 40 % nicht ergeben.
3. Die antragstellende Partei erhob gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien Berufung und stellte unter einem den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag. Darin legt die antragstellende Partei ihre rechtlichen Bedenken gegen die näher bezeichneten Wortfolgen des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, BGBl II 74/2021, wie folgt dar:3. Die antragstellende Partei erhob gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien Berufung und stellte unter einem den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag. Darin legt die antragstellende Partei ihre rechtlichen Bedenken gegen die näher bezeichneten Wortfolgen des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2021,, wie folgt dar:
"1.)
Punkt 4.5.1 der VO Ausfallsbonus, erster Satz, lautet wie folgt:
'Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.'
Diese Regelung ist verfassungs- bzw gesetzeswidrig, sie verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art7 Abs1 B-VG und das daraus abgeleitete Sachlichkeitsgebot.
Die Antragstellerin ist in der Gastronomie ('Restaurants *****) tätig und betrieb im April und Mai 2021 zwei hinsichtlich der Umsatzzahlen idente Betriebsstätten, eine in 6850 Dornbirn und eine in 6845 Hohenems. Die Betriebsstätte in Hohenems betreibt die Antragstellerin schon mehr als 15 Jahre, die Betriebsstätte in Dornbirn wurde ab 01.01.2019 angemietet, und nach Umbauarbeiten am 01.07.2019 eröffnet.
Für die Monate Jänner und Februar 2021 hat die Antragstellerin eine Ausfallsbonusförderung erhalten, da die Zahlen für diese beiden Monate mit den Zahlen im Vergleichszeitraum Jänner und Februar 2020 verglichen wurden und damit der Umsatz von zwei Betriebsstätten im Jänner und Februar 2021 mit dem Umsatz von zwei Betriebsstätten im Jänner und Februar 2020 verglichen wurde. Für die Monate April und Mai 2021 hat die Antragstellerin keine Ausfallsbonusförderung erhalten, da der Umsatz von zwei Betriebstätten in den Monaten April und Mai 2021 mit dem Umsatz einer Betriebsstätte in den Monaten April und Mai 2019 verglichen wurde.
Aus Sicht der Antragstellerin ist die oben angeführte Regelung in Punkt 4.5.1 der VO Ausfallsbonus gleichheitswidrig und verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot. Die Antragstellerin darf auf die in der Berufung nur demonstrativ ausgeführten Beispiele von sachlich nicht gerechtfertigten Andersbehandlungen anderer Förderungswerber hinweisen:
- Nach den Richtlinien erhält ein Unternehmer, der nicht im April/Mai 2019, sondern im Jänner/Februar 2019 Umbauarbeiten durchgeführt hat, eine volle Unterstützung. Der Umstand, dass ein Unternehmer, der diese Umbauarbeiten zufälligerweise im April/Mai 2019 durchgeführt hat, im Gegensatz dazu aber keine Förderung erhalten soll (obschon er im April/Mai 2021 wirtschaftlich völlig ident 'dasteht') ist absolut unsachlich und gleichheitswidrig.
- Nach den Richtlinien hat ein Unternehmer, der nach dem 01.06.2019 keine zweite Betriebsstätte begründet hat, einen Anspruch auf volle Unterstützung für seine Betriebsstätte. Dass dies für einen Unternehmer, der zufälligerweise nach dem 01.06.2019 eine zweite (oder dritte....) Betriebsstätte begründet hat, nicht zumindest hinsichtlich der bisherigen Betriebsstätte (im Umfang der bisherigen Betriebsstätte) auch gelten soll, ist unsachlich und gleichheitswidrig.
- Nach den Richtlinien hat ein Unternehmer, der eine zweite Betriebsstätte nach dem 01.06.2019 nicht im Rahmen seines bisherigen Unternehmens, sondern in Form eines Schwesterunternehmens begründet hat, für sein bisheriges Unternehmen einen vollen Förderanspruch. Dass dies für einen Unternehmer, der die zweite Betriebsstätte mit seinem bisherigen Unternehmen begründet, nicht zumindest hinsichtlich der bisherigen Betriebsstätte (im Umfang der bisherigen Betriebsstätte) auch gelten soll, ist unsachlich und gleichheitswidrig.
Es würde dem Sachlichkeitsgebot entsprechen, für Unternehmer wie die Antragstellerin die für Zeiträume ab März 2021 im Vergleich zu Zeiträumen ab März 2019 unterschiedliche bzw nicht vergleichbare Betriebsgrößen aufweisen,
a.) eine sachlich und gleichheitskonforme Regelung vorzusehen, zB die Vergleichsrechnung nach einer plausibilisierten Planungsrechnung vorzunehmen, bzw
b.) für Zeiträume ab März 2021 den Umsatzausfall zumindest für jede Betriebsstätte einzeln zu errechnen und auf dieser Grundlage einzeln einen Ausfallsbonus zu gewähren.
2.)
In Punkt 4.7. der Richtlinien zur VO Ausfallsbonus. 1.Satz, lautet es wie folgt:
'Wenn es aufgrund nicht plausibler Angaben des Antragstellers oder mangelhafter unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime oder ein Fehlen ausreichender Daten für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1. bei der Ermittlung der Höhe des Ausfallsbonus zu Ergebnissen kommt, die nicht plausibel sind beziehungsweise erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Ausfallsbonus mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die für die Berechnung des Ausfallsbonus heranzuziehenden Daten zu korrigieren.'
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat die Wortfolge 'nicht aussagekräftiger Daten' auf den Fall einer Betriebsunterbrechung einer im Ergebnis dann auch schon in den Monaten April und Mai 2018 bestehenden/umsatztätigen Betriebsstätte beschränkt und die Meinung vertreten, dass die unterschiedliche Behandlung der 'Betriebserweiterung' der Antragstellerin sachlich gerechtfertigt erscheine.
Die Andersbehandlung der Antragstellerin, sofern diese in den oben aufgeführten Richtlinien wortmäßig (auch wenn die Antragstellerin anderer Ansicht ist) ihre Deckung finden sollte, bedeutet eine dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende Textierung und Behandlung der Antragstellerin. Diesfalls hätte der Verordnungsgeber umfassendere und auch Fälle wie den Fall der Antragstellerin erfassende Regelungen / Richtlinien vorzusehen gehabt, die eben auch den Fall der Antragstellerin, bei welcher die Daten für April und Mai 2021 zu den Daten im April und Mai 2019 tatsächlich nicht aussagekräftig sind, unter die Begrifflichkeit 'nicht aussagekräftige Daten' subsumieren.
Die Antragstellerin wurde als Partei einer von einem ordentlichen Gericht erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer verfassungs- bzw gesetzwidrigen Verordnung in ihren nach Art7 Abs1 B-VG verfassungsrechtlich gewährten Rechten auf Gleichbehandlung verletzt. Die Voraussetzung, dass das ordentliche Gericht die anzufechtende Norm (Punkte 4.5.1 und 4.7 der VO Ausfallsbonus) anzuwenden hat bzw hätte, ist gegeben.
Hätte das Landesgericht für Zivilrechtssachen die anzufechtende Norm in einer dem Sachlichkeitsgebot und Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Weise angewendet bzw nach einer im Sinne des Sachlichkeits- und Gleichheitsgebotes entsprechenden Verbesserung anwenden können, hätte die Antragstellerin im Verfahren 16 Cg 39/2024h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien obsiegt/obsiegen können."
4. Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Bestimmungen der Verordnung vor und erstattete eine Äußerung, in der die Zulässigkeit des Antrages bestritten und hilfsweise den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"3. Zur Zulässigkeit
3.1. Allgemeines
Das BMF ist der Auffassung, dass der vorliegende Antrag aus den nachstehenden Gründen zur Gänze unzulässig ist.
3.2. Zum Anfechtungsumfang
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl zuletzt VfGH 4.3.2025, V78-79/2024).Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche zuletzt VfGH 4.3.2025, V78-79/2024).
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Normenprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfGH 4.3.2025, V78-79/2024; VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014, 20.070/2016; VfGH 3.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).Aus dieser Grundposition folgt, dass im Normenprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfGH 4.3.2025, V78-79/2024; VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,, 20.070 aus 2016,; VfGH 3.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).
Unzulässig ist der Antrag auch dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Vorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfGH 4.3.2025, V78-79/2024; VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).Unzulässig ist der Antrag auch dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011,; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg 18.891 aus 2009,, 19.933 aus 2014,), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Vorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfGH 4.3.2025, V78-79/2024; VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,; VfGH 15.10.2016, G339/2015).
Aus dieser ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass der von der antragstellenden Partei (primär) begehrte Anfechtungsumfang ihres Antrages an den Verfassungsgerichtshof einerseits zu eng gewählt ist und andererseits der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre. Zudem würde der Verordnung durch eine Aufhebung im angefochtenen Umfang ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben werden.
Zunächst wendet sich die antragstellende Partei mit ihren Bedenken gegen den in Punkt 4.5.1 der Richtlinien geregelten Vergleichszeitraum. Die antragstellende Partei führt diesbezüglich aus, dass es unsachlich bzw gleichheitswidrig sei, dass in Bezug auf das von ihr geführte Unternehmen der Betrachtungszeitraum April und Mai 2021 der Vergleichszeitraum April und Mai 2019 gegenübergestellt werde. Darüber hinaus wendet die antragstellende Partei Bedenken gegen Punkt 4.7, erster Satz der Richtlinien ein. Dies begründet die antragstellende Partei damit, dass jene Fälle, in denen die der Finanzverwaltung vorliegenden Daten für April und Mai 2021 im Verhältnis zu den Daten für April und Mai 2019 nicht aussagekräftig seien, unter Punkt 4.7 der Richtlinien zu subsumieren seien.
Vor dem Hintergrund dieser von der antragstellenden Partei geäußerten Bedenken hätte diese zum einen (zumindest) auch Punkt 3.1.3 der Richtlinien, in welchem die Ermittlung des für die Berechnung der Höhe des Ausfallsbonus heranzuziehenden Umsatzausfalls anhand der Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und jenen des Vergleichszeitraums normiert wird, anfechten müssen. Allgemein hätte die antragstellende Partei den Punkt 4.5.1 der Richtlinien in seiner Gesamtheit anfechten müssen, zumal die darin normierten Regelungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem von ihr angefochtenen Punkt 4.5.1, erster Satz der Richtlinien stehen. Zudem hätte die antragstellende Partei (zumindest) auch Punkt 4.5.1, vorletzter Absatz der Richtlinien anfechten müssen, zumal darin auf die Anwendung der unter Punkt 4.7 der Richtlinien normierten subsidiären Berechnungsmethode verwiesen wird. Da die antragstellende Partei dies mit ihrem Antrag unterlassen hat, erweist sich dieser als zu eng gefasst.
Die von der antragstellenden Partei beantragte Aufhebung der von ihr angefochtenen Verordnungsbestimmungen würde weiters dazu führen, dass der verbleibende Rest der VO Ausfallsbonus als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre. Gleichzeitig würde der VO Ausfallsbonus dadurch auch ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben werden. Infolge der Aufhebung im beantragten Umfang wäre nicht mehr geregelt, welcher Zeitraum als Vergleichszeitraum, der jedoch letztendlich für die Berechnung der Höhe des zu gewährenden Ausfallsbonus essentiell ist, heranzuziehen wäre. Zudem wäre infolge der beantragte Aufhebung auch nicht mehr geregelt, unter welchen Voraussetzungen bzw inwiefern eine Berechnung der relevanten Vergleichsumsätze anhand der subsidiären Regelungen des Punktes 4.7 der Richtlinien zu erfolgen hätte. Auch in dieser Hinsicht erweist sich der Antrag aus Sicht des BMF daher als unzulässig.
Auch der von der antragstellenden Partei in eventu gestellte Antrag auf Aufhebung der VO Ausfallsbonus in ihrem gesamten Umfang ist aus Sicht des BMF unzulässig. Dies deshalb, da der 'ganze Inhalt' eines Gesetzes oder einer Verordnung nur dann als verfassungs- oder gesetzwidrig aufgehoben werden kann, wenn der Vorwurf der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit die Gesamtheit ihrer Bestimmungen trifft. Dies kann (außer in den Fällen der Art139 Abs3 und 140 Abs3 B-VG) nur dann der Fall sein, wenn alle Bestimmungen des Gesetzes oder der Verordnung jeweils für sich oder in ihrem Zusammenhalt unter Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit leiden (vgl VfGH 25.9.2017, V6/2017, G8/2017; Fuchs/Kneihs in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek (Hrsg), Kommentar zum Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 §62 VfGG Rz 3 [Stand 1.10.2019, rdb.at]). Eine derartige, sämtliche Bestimmungen der von der antragstellenden Partei angefochtenen VO Ausfallsbonus betreffende Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit zeigt diese in ihrem gegenständlichen Antrag nicht auf, weswegen der Antrag auch in dieser Hinsicht unzulässig ist.Auch der von der antragstellenden Partei in eventu gestellte Antrag auf Aufhebung der VO Ausfallsbonus in ihrem gesamten Umfang ist aus Sicht des BMF unzulässig. Dies deshalb, da der 'ganze Inhalt' eines Gesetzes oder einer Verordnung nur dann als verfassungs- oder gesetzwidrig aufgehoben werden kann, wenn der Vorwurf der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit die Gesamtheit ihrer Bestimmungen trifft. Dies kann (außer in den Fällen der Art139 Abs3 und 140 Abs3 B-VG) nur dann der Fall sein, wenn alle Bestimmungen des Gesetzes oder der Verordnung jeweils für sich oder in ihrem Zusammenhalt unter Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit leiden vergleiche VfGH 25.9.2017, V6/2017, G8/2017; Fuchs/Kneihs in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek (Hrsg), Kommentar zum Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 §62 VfGG Rz 3 [Stand 1.10.2019, rdb.at]). Eine derartige, sämtliche Bestimmungen der von der antragstellenden Partei angefochtenen VO Ausfallsbonus betreffende Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit zeigt diese in ihrem gegenständlichen Antrag nicht auf, weswegen der Antrag auch in dieser Hinsicht unzulässig ist.
Schlussendlich würde durch die Aufhebung der entsprechenden Stellen der verbleibende Rest der VO Ausfallsbonus auch nicht den von der antragstellenden Partei gewünschten Zustand herstellen und zu keiner anderen Beurteilung des Erstgerichts führen. Insbesondere wäre im Falle der in eventu begehrten Aufhebung der VO Ausfallsbonus in ihrem gesamten Umfang schlussendlich gar kein Ausfallsbonus zu gewähren. Auch aus diesen Gründen erweist sich der Antrag der antragstellenden Partei nach Ansicht des BMF letztendlich als unzulässig (vgl VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).Schlussendlich würde durch die Aufhebung der entsprechenden Stellen der verbleibende Rest der VO Ausfallsbonus auch nicht den von der antragstellenden Partei gewünschten Zustand herstellen und zu keiner anderen Beurteilung des Erstgerichts führen. Insbesondere wäre im Falle der in eventu begehrten Aufhebung der VO Ausfallsbonus in ihrem gesamten Umfang schlussendlich gar kein Ausfallsbonus zu gewähren. Auch aus diesen Gründen erweist sich der Antrag der antragstellenden Partei nach Ansicht des BMF letztendlich als unzulässig vergleiche VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,; VfGH 15.10.2016, G339/2015).
4. In der Sache
4.1. Allgemeines
Das BMF ist, wie soeben dargestellt, der Auffassung, dass sich der Antrag der antragstellenden Partei bereits aus den obenstehenden Gründen zur Gänze als unzulässig erweist. Sollte der Verfassungsgerichtshof demgegenüber zum Ergebnis kommen, dass der Antrag zulässig sein sollte, führt das BMF zu den Bedenken der antragstellenden Partei in der Sache das Nachfolgende aus.
4.2. Grundsätzliches zu den angefochtenen Bestimmungen
Der Ausfallsbonus hat der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen. Jedes Unternehmen, das mindestens 40% Umsatzausfall in einem der Kalendermonate des Zeitraums November 2020 bis Juni 2021 erlitten hat, kann – bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen – für den jeweiligen Kalendermonat einen Ausfallsbonus beantragen. Vordergründige Intention und Ziel des Verordnungsgebers war es demnach, den durch die COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatzausfall der hiervon betroffenen Unternehmen abzufedern.
Durch die Normierung eines konkret definierten Vergleichszeitraums wurde eine sachgerechte und für sämtliche Antragsteller nachvollziehbare Regelung, welche Vergleichsumsätze für die Berechnung des erlittenen Umsatzausfalls heranzuziehen sind, sichergestellt.
Zudem verfolgte der Verordnungsgeber mit den Bestimmungen des Punktes 4.5.1 der Richtlinien und den darin definierten, einer Wasserfall-Logik folgenden Berechnungsmethoden das Ziel, dass die Höhe der Förderungen möglichst den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und der hierfür heranzuziehende Umsatzausfall realitätsgetreu berechnet wird. Ergänzend hat der Verordnungsgeber auch vorsorgliche Regelungen für Fälle von Umgründungen, den Erwerb von Betrieben und schlussendlich auch für Fälle, in denen mangels Vorliegen plausibler Daten die Höhe des zu errechnenden Ausfallsbonus zu einer erheblichen Abweichung von den tatsächlichen Gegebenheiten führen würde, geschaffen.
Der Verordnungsgeber verfolgte mit den Regelungen zur Berechnung des Umsatzausfalls gleichzeitig auch ein weiteres Ziel, nämlich die Sicherstellung einer möglichst raschen Auszahlung der Förderungen bei gleichzeitiger Reduktion der Fehleranfälligkeit. Dies wurde insbesondere durch die Definition konkreter Berechnungsmethoden zur Ermittlung der relevanten Vergleichsumsätze der antragstellenden Unternehmen sichergestellt. Keinesfalls war es demgegenüber im Sinne des Verordnungsgebers, in Fällen von bloßen Betriebserweiterungen, in denen (jeweils auf das gesamte Unternehmen bezogen) ausreichende Daten zur Berechnung der Vergleichsumsätze vorlagen, die Vergleichsumsätze anhand einer plausibilisierten Planungsrechnung zu ermitteln. Dieses Ergebnis ließe sich auch nicht mit den vom Verordnungsgeber verfolgten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in Einklang bringen und würde zudem auf Grund des Fehlens notwendiger Differenzierungen zu unsachlichen Ergebnissen führen.
Bereits vor diesem Hintergrund treffen die Bedenken der antragstellenden Partei allesamt nicht zu. Im Detail ist zu den von der antragstellenden Partei geäußerten Bedenken das Folgende auszuführen.
4.3. Zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG; Art2 StGG; Art20 GRC)
Die antragstellende Partei ist der Auffassung, dass die von ihr angefochtenen Bestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würden bzw unsachlich wären. Konkret begründet sie dies damit, dass eine Anwendung des vom Verordnungsgeber definierten Vergleichszeitraums zu einer unsachlichen Behandlung der antragstellenden Partei führen würde und zudem die Regelungen der VO Ausfallsbonus keine Betrachtung und Berücksichtigung einzelner Betriebsstätten zulassen würden.
Entgegen der Ansicht der antragstellenden Partei liegt die von ihr vermeinte Verfassungswidrigkeit nicht vor. Durch die Definition eines Vergleichszeitraumes von März 2019 bis Februar 2020 wurde durch den Verordnungsgeber sichergestellt, dass der Berechnung des Umsatzausfalls ein möglichst den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender und nachvollziehbarer Vergleichswert zugrunde gelegt wird. Die Wahl des in Punkt 4.5.1, erster Satz der Richtlinien normierten Vergleichszeitraumes ist auch insbesondere vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der erste Lockdown mit 16.3.2020 verfügt wurde, dieser bis Ende April 2020 andauerte und daher die Monate März und April 2020 aufgrund der daraus resultierenden wirtschaftlichen Auswirkungen nicht zur Heranziehung als Vergleichszeitraum geeignet waren. Der in Punkt 4.5.1 der Richtlinien definierte Vergleichszeitraum verfolgte demnach der Intention des Verordnungsgebers entsprechend das Ziel, dass zur Berechnung der Vergleichsumsätze valide und möglichst den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Daten herangezogen werden. Eine diesbezügliche unsachliche Regelung ist nach Ansicht des BMF sohin nicht zu erkennen.
Auch hinsichtlich der von der antragstellenden Partei vermeinten Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung der Vergleichsumsätze sind die von ihr angeführten Bedenken unzutreffend. Durch die in Punkt 4.5.1 der Richtlinien geregelten, einer Wasserfall-Logik folgenden Berechnungsmethoden wird in sachgerechter Art und Weise sichergestellt, dass bei der Berechnung der Vergleichsumsätze auf Daten, die ehestmöglich den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, zurückgegriffen wird. Nur in jenen Fällen, in denen etwa aufgrund des gänzlichen Fehlens ausreichender Daten für eine Berechnung des Vergleichsumsatzes anhand der in Punkt 4.5.1 der Richtlinien geregelten Berechnungsmethoden die dadurch erfolgte Ermittlung der Höhe des Ausfallsbonus zu Ergebnissen führt, welche erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen oder nicht plausibel sind, soll eine subsidiäre Berechnung der Vergleichsumsätze nach Punkt 4.7 der Richtlinien erfolgen.
Durch einen primären Rückgriff auf die der Finanzverwaltung vorliegenden Daten aus den UVA des gleichen Monates des Vorjahres soll sichergestellt werden, dass eine Ermittlung der Vergleichsumsätze in leicht handzuhabender Weise aufgrund schnell verfügbarer, IT-mäßig zu verarbeitender und in der Regel eindeutiger Daten und dadurch auch eine rasche Auszahlung der beantragten Förderungen erfolgen kann. Aufgrund dessen, dass hinsichtlich des von der antragstellenden Partei betriebenen Unternehmens der Finanzverwaltung ausreichende und plausible Daten zur Ermittlung der Vergleichsumsätze vorlagen, kann in dem Umstand, dass eine Ermittlung der Vergleichsumsätze anhand der in Punkt 4.5.1 der Richtlinien geregelten Berechnungsmethoden zu erfolgen hatte, ebenso nicht von einer unsachlichen Regelung die Rede sein.
Das BMF weist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hin, wonach eine Regelung, mit welcher der Verordnungsgeber von einer nachvollziehbaren Durchschnittsbetrachtung ausgeht, aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden ist, mögen dadurch in manchen Fällen auch Ergebnisse erzielt werden, die von den Betroffenen als unbefriedigend empfunden werden (vgl VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003 und 20.343/2019; dazu zuletzt auch VfGH 2.10.2024, G69/2024, V42/2024).Das BMF weist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hin, wonach eine Regelung, mit welcher der Verordnungsgeber von einer nachvollziehbaren Durchschnittsbetrachtung ausgeht, aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden ist, mögen dadurch in manchen Fällen auch Ergebnisse erzielt werden, die von den Betroffenen als unbefriedigend empfunden werden vergleiche VfSlg 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000,, 16.814 aus 2003, und 20.343 aus 2019,; dazu zuletzt auch VfGH 2.10.2024, G69/2024, V42/2024).
Der Verfassungsgerichtshof hat zudem in seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom 2. Oktober 2024, G69/2024, V42/2024, ausgesprochen, dass dem Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der COVID-19-Förderrichtlinien ein Gestaltungsspielraum zukommt. Der Verordnungsgeber kann diesen Gestaltungsspieltraum insbesondere dazu nutzen, um eine leicht handhabbare und damit verwaltungsökonomische Regelung zu treffen.
Dies hat der Verordnungsgeber im vorliegenden Zusammenhang getan, indem er hinsichtlich der Berechnung der Vergleichsumsätze primär auf die der Finanzverwaltung ohnehin vorliegenden Daten des gleichen Monats des Vorjahres abgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit der Verordnungsgeber damit seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte.
Auch in dem Umstand, dass als Grundlage für den Ausfallsbonus der Umsatzausfall des Unternehmens heranzuziehen ist, ist keine unsachliche Regelung zu erkennen. Sowohl die VO Ausfallsbonus in ihrer Gesamtheit, als auch das UStG betrachten das gesamte Unternehmen und nicht einzelne Betriebsstätten.
Die von der antragstellenden Partei verfolgte Betriebsstättenbetrachtung würde dazu führen, dass in sämtlichen Fällen, in denen mehrere Betriebsstätten im Rahmen eines einheitlichen Unternehmens betrieben werden, seitens des Fördergebers eine aufwändige Einzelfallberechnung jeder einzelnen Betriebsstätte vorzunehmen wäre. Dies würde zu einem überhöhten Aufwand auf Förderseite führen und wäre mit dem vom Verordnungsgeber verfolgten Ziel, eine rasche Gewährung der Förderungen sicherzustellen, nicht in Einklang zu bringen.
Eine wie von der antragstellenden Partei insinuierte Betriebsstättenbetrachtung würde weiters dazu führen, dass ein Unternehmen, das hinsichtlich einer seiner Betriebsstätten einen Umsatzausfall von mindestens 40% erlitten hat, den Ausfallsbonus erhalten würde, auch wenn auf das gesamte Unternehmen bezogen ein Gewinn vorliegen würde. Derartiges ist bereits bei Betrachtung der Präambel unter Punkt 1.1. der Richtlinien nicht mit dem vom Verordnungsgeber verfolgten Ziel und Zweck in Einklang zu bringen: '[…] Zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß §2 Abs2 Z7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, […].' Angesichts der Intention des Verordnungsgebers, mit dem verfahrensgegenständlichen Förderinstrument nur den durch einen behördlich verfügten Lockdown tatsächlich erlittenen Umsatzausfall von Unternehmen abzufedern, ist auch diesbezüglich nicht zu erkennen, inwieweit der Verordnungsgeber damit seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte.
Letztendlich kann auch nicht davon gesprochen werden, dass das durch das Erstgericht erzielte Ergebnis in Bezug auf die antragstellende Partei als unsachlich zu bewerten wäre. In diesem Sinne hat auch das Erstgericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass für steuerliche Teilbetriebe eines Unternehmens nach der VO Ausfallsbonus kein eigener Antrag auf Gewährung und Auszahlung des Ausfallsbonus gestellt werden kann. Weiters hat das Unternehmen der antragstellenden Partei währen der COVID-19-Pandemie stets Umsätze erzielt, insofern daher der Fall der antragstellenden Partei auch nicht mit einer Betriebsunterbrechung, aufgrund derer es zu einem gänzlichen Umsatzausfall kommen würde, verglichen werden kann. Schlussendlich kann auch deshalb von einer unsachlichen Regelung keine Rede sein."
IV. Zur Zulässigkeit römisch vier. Zur Zulässigkeit
Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §57a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 90/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. 1. Gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §57a Abs1 erster Satz VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2016, kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Vorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011,; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082 aus 2016,), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg 18.891 aus 2009,, 19.933 aus 2014,), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Vorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,, 20.102 aus 2016,).
3. Der Bundesminister für Finanzen vertritt in seiner Äußerung mit näherer Begründung die Auffassung, dass der vorliegende Antrag unzulässig sei.
4. Mit diesem Vorbringen ist der Bundesminister für Finanzen im Recht:
4.1. Die antragstellende Partei hegt gegen den in Punkt 4.5.1 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, BGBl II 74/2021, geregelten Vergleichszeitraum Bedenken. Es sei unsachlich, dass in Bezug auf das von der antragstellenden Partei geführte Unternehmen der Betrachtungszeitraum April und Mai 2021 dem Vergleichszeitraum April und Mai 2019 gegenübergestellt werde. Für die Monate Jänner und Februar 2021 habe die antragstellende Partei eine Ausfallsbonusförderung erhalten, weil die Zahlen für diese beiden Monate mit den Zahlen im Vergleichszeitraum Jänner und Februar 2020 verglichen worden seien. Für die Monate April und Mai 2021 habe die antragstellende Partei keine Ausfallsbonusförderung erhalten, weil der Umsatz von zwei Betriebstätten in den Monaten April und Mai 2021 mit dem Umsatz einer Betriebsstätte in den Monaten April und Mai 2019 verglichen worden sei. Der Umstand, dass die antragstellende Partei, die im April und Mai 2019 Umbauarbeiten durchgeführt habe und im Gegensatz zu einem Unternehmer, der im Jänner und Februar 2019 Umbauarbeiten durchgeführt habe, keine Förderung erhalte, sei gleichheitswidrig. Die näher bezeichneten Wortfolgen der angefochtenen Verordnung benachteiligten die antragstellende Partei gegenüber solchen Gaststätten, die nicht im April und Mai 2019, sondern im Jänner und Februar 2019 Umbauarbeiten durchgeführt hätten. Darüber hinaus wendet sich die antragstellende Partei gegen Punkt 4.7 erster Satz des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, BGBl II 74/2021. Der Verordnungsgeber hätte umfassendere Regelungen vorsehen müssen, um den für die antragstellende Partei zutreffenden Sachverhalt unter den Begriff "nicht aussagekräftige Daten" subsumieren zu können.4.1. Die antragstellende Partei hegt gegen den in Punkt 4.5.1 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2021,, geregelten Vergleichszeitraum Bedenken. Es sei unsachlich, dass in Bezug auf das von der antragstellenden Partei geführte Unternehmen der Betrachtungszeitraum April und Mai 2021 dem Vergleichszeitraum April und Mai 2019 gegenübergestellt werde. Für die Monate Jänner und Februar 2021 habe die antragstellende Partei eine Ausfallsbonusförderung erhalten, weil die Zahlen für diese beiden Monate mit den Zahlen im Vergleichszeitraum Jänner und Februar 2020 verglichen worden seien. Für die Monate April und Mai 2021 habe die antragstellende Partei keine Ausfallsbonusförderung erhalten, weil der Umsatz von zwei Betriebstätten in den Monaten April und Mai 2021 mit dem Umsatz einer Betriebsstätte in den Monaten April und Mai 2019 verglichen worden sei. Der Umstand, dass die antragstellende Partei, die im April und Mai 2019 Umbauarbeiten durchgeführt habe und im Gegensatz zu einem Unternehmer, der im Jänner und Februar 2019 Umbauarbeiten durchgeführt habe, keine Förderung erhalte, sei gleichheitswidrig. Die näher bezeichneten Wortfolgen der angefochtenen Verordnung benachteiligten die antragstellende Partei gegenüber solchen Gaststätten, die nicht im April und Mai 2019, sondern im Jänner und Februar 2019 Umbauarbeiten durchgeführt hätten. Darüber hinaus wendet sich die antragstellende Partei gegen Punkt 4.7 erster Satz des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2021,. Der Verordnungsgeber hätte umfassendere Regelungen vorsehen müssen, um den für die antragstellende Partei zutreffenden Sachverhalt unter den Begriff "nicht aussagekräftige Daten" subsumieren zu können.
4.2. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Prüfung, ob die angefochtenen Wortfolgen des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, BGBl II 74/2021, gesetzeskonform sind, die Anfechtung auch all jener Vorschriften erforderlich, die hinsichtlich der Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes in einem untrennbaren Zusammenhang zueinanderstehen. Angesichts der vorgetragenen Bedenken gegen Punkt 4.5.1 des Anhanges zur genannten Verordnung hätte die antragstellende Partei (zumindest) auch Punkt 3.1.3 des Anhanges zur genannten Verordnung mitanfechten müssen, in welchem die Ermittlung des für die Berechnung der Höhe des Ausfallsbonus heranzuziehenden Umsatzausfalles anhand der Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und jenen des Vergleichszeitraums bestimmt wird, um den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Gesetzwidrigkeit beseitigt werden kann (vgl etwa VfGH 10.3.2015, G201/2014; 30.11.2017, G133/2017, V86/2017; 27.6.2018, G177/2017 ua; 4.3.2025, V78/2024). Zudem wäre infolge der beantragten Aufhebung auch nicht mehr geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Berechnung der relevanten Vergleichsumsätze anhand der subsidiären Regelungen des Punktes 4.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, BGBl II 74/2021, zu erfolgen hätte.4.2. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Prüfung, ob die angefochtenen Wortfolgen des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2021,, gesetzeskonform sind, die Anfechtung auch all jener Vorschriften erforderlich, die hinsichtlich der Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes in einem untrennbaren Zusammenhang zueinanderstehen. Angesichts der vorgetragenen Bedenken gegen Punkt 4.5.1 des Anhanges zur genannten Verordnung hätte die antragstellende Partei (zumindest) auch Punkt 3.1.3 des Anhanges zur genannten Verordnung mitanfechten müssen, in welchem die Ermittlung des für die Berechnung der Höhe des Ausfallsbonus heranzuziehenden Umsatzausfalles anhand der Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und jenen des Vergleichszeitraums bestimmt wird, um den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Gesetzwidrigkeit beseitigt werden kann vergleiche etwa VfGH 10.3.2015, G201/2014; 30.11.2017, G133/2017, V86/2017; 27.6.2018, G177/2017 ua; 4.3.2025, V78/2024). Zudem wäre infolge der beantragten Aufhebung auch nicht mehr geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Berechnung der relevanten Vergleichsumsätze anhand der subsidiären Regelungen des Punktes 4.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2021,, zu erfolgen hätte.
Der Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen des Punktes 4.5.1 und des Punktes 4.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, BGBl II 74/2021, erweist sich daher aus diesen Gründen als zu eng gefasst.Der Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen des Punktes 4.5.1 und des Punktes 4.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2021,, erweist sich daher aus diesen Gründen als zu eng gefasst.
4.3. Soweit die antragstellende Partei in eventu die Aufhebung der VO Ausfallbonus, BGBl II 74/2021, in ihrem gesamten Umfang beantragt, ist dieser Antrag zu weit gefasst (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua): Von einer Aufhebung der VO Ausfallsbonus zur Gänze wären nämlich Bestimmungen mitumfasst, welche im gerichtlichen Anlassverfahren nicht präjudiziell sind und mit diesen (präjudiziellen) Bestimmungen auch nicht in einem (untrennbaren oder offenkundigen) Zusammenhang stehen. 4.3. Soweit die antragstellende Partei in eventu die Aufhebung der VO Ausfallbonus, Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2021,, in ihrem gesamten Umfang beantragt, ist dieser Antrag zu weit gefasst (VfSlg 19.894 aus 2014,; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua): Von einer Aufhebung der VO Ausfallsbonus zur Gänze wären nämlich Bestimmungen mitumfasst, welche im gerichtlichen Anlassverfahren nicht präjudiziell sind und mit diesen (präjudiziellen) Bestimmungen auch nicht in einem (untrennbaren oder offenkundigen) Zusammenhang stehen.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
COVID (Corona), Förderungen, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V39.2025Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025