Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1b, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG und der Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-VerordnungSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG bzw Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG bzw Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG bzw Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG bzw Art139 Abs1b B-VG; vergleiche , VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG bzw zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 12.691/1991, 13.471/1993, 14.044/1995, 14.895/1997, 16.674/2002, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 15.644/1999, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG bzw zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.044 aus 1995,, 14.895 aus 1997,, 16.674 aus 2002,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 15.644 aus 1999,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,, 17.222 aus 2004,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §53b Abs2 Z1 ASVG sowie die Gesetzwidrigkeit des §2 Abs2 der Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung (EFZ-DV-VO): Das Abstellen auf die Zahl der Dienstnehmer im vorangegangenen Jahr sei verfälschend und damit unsachlich. Weiters widerspreche das Abstellen auf die (Kopf-)Zahl der Dienstnehmer dem Gleichheitsgrundsatz; maßgeblich müsste vielmehr die Wochenarbeitszeit aller Dienstnehmer sein.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bereits VfSlg 4149/1962 und 6039/1969) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bereits VfSlg 4149 aus 1962, und 6039 aus 1969,) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Entgeltfortzahlung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Sozialversicherung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G65.2025Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025