Index
66/03 Sonstiges SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde auf Aufhebung einer Wortfolge des Allgemeinen PensionsG betreffend den Ausschluss von der Gewährung einer Pensionserhöhung mit Stichtag im Jahr 2024Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "am 31. Dezember 2023" in §34 Abs1 Z2 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023, in eventu der Wortfolge "für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach §5 Abs2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind" in §34 Abs1 Z2 leg cit, in eventu des §34 Abs1 leg cit, in eventu des §34 leg cit, in eventu des APG idF BGBl I 145/2024, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "am 31. Dezember 2023" in §34 Abs1 Z2 APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 2023,, in eventu der Wortfolge "für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach §5 Abs2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind" in §34 Abs1 Z2 leg cit, in eventu des §34 Abs1 leg cit, in eventu des §34 leg cit, in eventu des APG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2024,, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Das Vorbringen des Antrages lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestehen keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Pensionsrecht, Pensionshöhe, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G60.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025