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L8500 StraßenNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Tir StraßenG betreffend die EnteignungSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §70 Tiroler Straßengesetz, LGBl 13/1989, und der Wortfolgen "innerhalb der im Ausspruch über die Enteignung nach §70 Abs2 litb festgesetzten Frist" und "von zwei Jahren nach dem Ablauf der im Ausspruch über die Enteignung nach §70 Abs2 litb festgesetzten Frist bzw der im §44 Abs6 festgelegten Frist für die Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung bzw nach der Fertigstellung des Vorhabens, längstens jedoch innerhalb" in §73 Abs1 Tiroler Straßengesetz idF LGBl 187/2014 (samt Eventualanträgen) wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), auf ein faires Verfahren (Art6 Abs1 EMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG).Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §70 Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt 13 aus 1989,, und der Wortfolgen "innerhalb der im Ausspruch über die Enteignung nach §70 Abs2 litb festgesetzten Frist" und "von zwei Jahren nach dem Ablauf der im Ausspruch über die Enteignung nach §70 Abs2 litb festgesetzten Frist bzw der im §44 Abs6 festgelegten Frist für die Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung bzw nach der Fertigstellung des Vorhabens, längstens jedoch innerhalb" in §73 Abs1 Tiroler Straßengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 187 aus 2014, (samt Eventualanträgen) wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), auf ein faires Verfahren (Art6 Abs1 EMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG).
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht entgegenzutreten, wenn er im Tiroler Straßengesetz die Entscheidung über die von der Behörde festgesetzten Vergütung nicht dem ordentlichen Gericht, sondern dem Landesverwaltungsgericht zuweist. Zudem ergeben sich aus Anlass des vorliegenden Falles auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspräche. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin in erster Linie als verfassungswidrig angesehenen Bestimmungen des §17 VwGVG iVm §§52 und 53 AVG sowie §17 TLVwGG im vorliegenden Fall nicht präjudiziell sind (vgl zu diesen Bestimmungen bereits VfSlg 19.902/2014). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht entgegenzutreten, wenn er im Tiroler Straßengesetz die Entscheidung über die von der Behörde festgesetzten Vergütung nicht dem ordentlichen Gericht, sondern dem Landesverwaltungsgericht zuweist. Zudem ergeben sich aus Anlass des vorliegenden Falles auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspräche. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin in erster Linie als verfassungswidrig angesehenen Bestimmungen des §17 VwGVG in Verbindung mit §§52 und 53 AVG sowie §17 TLVwGG im vorliegenden Fall nicht präjudiziell sind vergleiche zu diesen Bestimmungen bereits VfSlg 19.902 aus 2014,).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Straßenverlaufsfestlegung, Enteignung, Verwaltungsgerichtsverfahren, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G34.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025