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65/02 Besonderes PensionsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Pensionsordnung der Österreichischen Nationalbank betreffend die Pflicht zur Leistung eines PensionsbeitragsSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §1a Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank, BGBl I 35/2012, idF BGBl I 155/2023, in eventu des §1a Abs1 leg cit, des §1a Abs3 leg cit, des §1a Abs4 leg cit, des §1a Abs5 leg cit, des §1a Abs5a leg cit, des §1a Abs6 leg cit, des §1a Abs7 leg cit und des §1a Abs8 leg cit sowie der Wortfolge "Die Bestimmungen der §1a Abs1 und Abs3 bis 8 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft" in §1a Abs10 leg cit, wegen Verstoßes gegen die Kompetenzverteilung, den Bestimmtheitsgrundsatz, das Eigentumsrecht und den Gleichheitsgrundsatz:Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §1a Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 2023,, in eventu des §1a Abs1 leg cit, des §1a Abs3 leg cit, des §1a Abs4 leg cit, des §1a Abs5 leg cit, des §1a Abs5a leg cit, des §1a Abs6 leg cit, des §1a Abs7 leg cit und des §1a Abs8 leg cit sowie der Wortfolge "Die Bestimmungen der §1a Abs1 und Abs3 bis 8 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft" in §1a Abs10 leg cit, wegen Verstoßes gegen die Kompetenzverteilung, den Bestimmtheitsgrundsatz, das Eigentumsrecht und den Gleichheitsgrundsatz:
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 20.088/2016 und 20.150/2017 zur Verfassungskonformität von Eingriffen in Bezüge und Ruhegenüsse von aktiven und ehemaligen Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die den Dienstbestimmungen I und II unterliegen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 20.088 aus 2016, und 20.150 aus 2017, zur Verfassungskonformität von Eingriffen in Bezüge und Ruhegenüsse von aktiven und ehemaligen Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die den Dienstbestimmungen römisch eins und römisch zwei unterliegen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Mit §1a Abs1 PO hat der – zuständige – Bundesgesetzgeber klar normiert, dass ab dem 1. Juli 2024 ein Pensionsbeitrag anknüpfend an die Bezüge (samt Sonderzahlungen) monatlich in näher bezeichneter Höhe an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten ist.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Pensionsbeitrag, Nationalbank, Pensionsrecht, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G183.2024Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025