TE Vfgh Erkenntnis 2025/6/6 E73/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2025
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §10
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
AVG §68
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Rückkehrentscheidung eines Staatsangehörigen des Iraks; mangelnde Auseinandersetzung mit der Frage der Vaterschaft des Beschwerdeführers und demzufolge mangelnde Interessenabwägung

Spruch

I.römisch eins.
1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak abgewiesen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak abgewiesen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Nachdem ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak ohne Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise festgestellt wurde, stellte er am 22. Dezember 2023 im Bundesgebiet einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz der Sache nach damit, dass seine Familie – insbesondere seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter – im Bundesgebiet lebe und er bei ihnen bleiben wolle. Weiters sei er westlich orientiert und könne mit dieser Einstellung nicht mehr in den Irak zurückkehren. Überdies leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei deswegen in Therapie. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 versuche er, seine Integration voranzutreiben.

3. Mit Bescheid vom 8. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei und setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise.

4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2024 als unbegründet ab.

4.1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Familienleben und lediglich ein schwach ausgeprägtes Privatleben verfüge. Im Lichte dieser Feststellungen kommt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch den Erlass der Rückkehrentscheidung auch nicht in seinem durch Art8 EMRK gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt sei.

4.2. Diesen Feststellungen – insbesondere zum Familienleben des Beschwerdeführers – legt das Bundesverwaltungsgericht dabei folgende beweiswürdigende Erwägungen zugrunde:

"Das Gericht sieht weder eine Heirat nach islamischen Ritus noch die Vaterschaft des BF als erwiesen an: So gab der BF gegenüber dem BFA an, er habe *** vor 2,5 Jahren, d.h. im Februar 2022, kennengelernt und auch gleich nach islamischem Ritus geheiratet. Ein Nachweis für diese traditionelle Eheschließung wurde vom BF bis heute nicht vorgelegt. Auffallend bei dieser überstürzten Eheschließung ist zudem, dass Anfang Februar 2022 vom BFA das den BF betreffende Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, was den dringenden Verdacht aufdrängt, dass der BF krampfhaft versucht hat, durch eine (vor österreichischem Recht ohnedies nicht anerkannte) traditionelle Eheschließung mit einer Asylberechtigten noch etwas für sich zu retten. Dazu kommt, dass sowohl der BF als auch *** offensichtlich über einen allfälligen gemeinsamen Haushalt gelogen haben: So gab *** bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 06.05.2024 gegenüber dem BFA an, dass der derzeitige Aufenthaltsort des BF seit Ende Jänner in *** sei. Gemeldet war der BF laut ZMR in diesem Zeitraum aber in ***. Seit 15.10.2024 ist *** mit ihrer Tochter im Mutter-Kind-Haus in *** und der BF seit 23.05.2024 in *** gemeldet. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand somit allenfalls von Mai 2024 bis Oktober 2024, d.h. gerade einmal 5 Monate.

Auch die Vaterschaft des BF kann aus Sicht des BVwG nicht festgestellt werde: So wurde lediglich eine Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt. Dort kann grundsätzlich auch eine andere Person als der tatsächliche leibliche Vater angegeben werden. Ein Vaterschafts- bzw DNA-Test wurde vom BF hingegen nie vorgelegt, um so zweifelsfrei seine Vaterschaft feststellen zu können.

Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass zwischen Vater und angeblicher Tochter und deren Mutter ein intensives Familienleben bestünde oder bestanden hätte: So besteht nicht einmal ein gemeinsamer Haushalt, zudem leistet der BF auch keinen Unterhalt für das Kind. Soweit in der Beschwerde für den Fall einer Abschiebung des BF in den Irak eine Gefährdung des Kindeswohls befürchtet wird, kann das Gericht eine solche nicht erkennen. Vielmehr haben aus Sicht des Gerichtes die Kindeseltern – so denn der BF der leibliche Vater ist – massiv das Kindeswohl gefährdet, indem sie zu einer Zeit, in der zumindest bereits dem BF bekannt war, dass ein Aberkennungsverfahren anhängig ist und sein Aufenthalt im Bundesgebiet daher möglicherweise kurz vor der Beendigung steht, ein Kind gezeugt haben. Der BF hat somit eine Trennung vom Kind – sofern es sein eigenes ist – daher stets billigend in Kauf genommen.

Das Kind selbst ist jetzt gerade einmal ca 1 Jahr alt und ein einem sehr anpassungsfähigen Alter. Aufgrund des Umstandes, dass gerade einmal von Mai bis Oktober 2024 ein gemeinsamer Haushalt bestand, ist auch nicht davon auszugehen, dass zwischen einem Kind im frühkindlichen Alter und dem BF bereits eine derart intensive Bindung entstanden wäre, dass die Trennung das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigen würde.

Da *** ohnedies vom BFA zeugenschaftlich einvernommen wurde, sieht das Gericht keine Veranlassung für eine neuerlichen Zeugenbefragung, zumal in der Beschwerde auch nicht substantiiert vorgebracht wurde, welchen Mehrwert eine solche neuerliche Einvernahme haben sollte."

5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sie sich gegen die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak und die Nichtsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft hinsichtlich der Vaterschaft des Beschwerdeführers lediglich die Negativfeststellung, dass "die Vaterschaft des BF aus Sicht des BVwG nicht [habe] festgestellt" werden können. Es stützt diese Feststellung darauf, dass "grundsätzlich auch eine andere Person als der tatsächliche leibliche Vater [in der Geburtsurkunde] angegeben werden" könne und ein "Vaterschafts- bzw DNA-Test" vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht worden sei, ohne aber zu begründen, warum die vorgelegte Geburtsurkunde Falschangaben enthalten sollte und ohne den Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes in einer mündlichen Verhandlung dazu zu befragen. Da die Frage, ob das minderjährige Mädchen die Tochter des Beschwerdeführers ist, wie von diesem im gesamten Verlauf des Verfahrens behauptet und durch die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde belegt, und infolge die Frage, wie sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner "angeblichen" Tochter gestaltet, für die im Zusammenhang mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung nach Art8 EMRK von Bedeutung sind, hat das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlung des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt unterlassen (vgl zur Interessenabwägung iSd Art8 EMRK zB die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; ferner zur unzureichenden Berücksichtigung des Kindeswohles VfGH 12.10.2016, E1349/2016 mit Hinweis auf VfSlg 19.362/2011 mwN; VfGH 28.2.2012, B1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, 55.597/09, Nunez). Das Bundesverwaltungsgericht trifft hinsichtlich der Vaterschaft des Beschwerdeführers lediglich die Negativfeststellung, dass "die Vaterschaft des BF aus Sicht des BVwG nicht [habe] festgestellt" werden können. Es stützt diese Feststellung darauf, dass "grundsätzlich auch eine andere Person als der tatsächliche leibliche Vater [in der Geburtsurkunde] angegeben werden" könne und ein "Vaterschafts- bzw DNA-Test" vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht worden sei, ohne aber zu begründen, warum die vorgelegte Geburtsurkunde Falschangaben enthalten sollte und ohne den Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes in einer mündlichen Verhandlung dazu zu befragen. Da die Frage, ob das minderjährige Mädchen die Tochter des Beschwerdeführers ist, wie von diesem im gesamten Verlauf des Verfahrens behauptet und durch die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde belegt, und infolge die Frage, wie sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner "angeblichen" Tochter gestaltet, für die im Zusammenhang mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung nach Art8 EMRK von Bedeutung sind, hat das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlung des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt unterlassen vergleiche zur Interessenabwägung iSd Art8 EMRK zB die in VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; ferner zur unzureichenden Berücksichtigung des Kindeswohles VfGH 12.10.2016, E1349/2016 mit Hinweis auf VfSlg 19.362 aus 2011, mwN; VfGH 28.2.2012, B1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, 55.597/09, Nunez).

3. Da das Bundesverwaltungsgericht insofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, hat es Willkür geübt.

B. Im Übrigen – also hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache sowie gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s etwa EGMR 7.7.1989, 14.038/88, Soering; 30.10.1991, 13.163/87 ua, Vilvarajah; 6.3.2001, 45.276/99, Hilal) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl VfSlg 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s etwa EGMR 7.7.1989, 14.038/88, Soering; 30.10.1991, 13.163/87 ua, Vilvarajah; 6.3.2001, 45.276/99, Hilal) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden vergleiche VfSlg 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, 14.998 aus 1997,).

Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen (vgl VfSlg 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen vergleiche VfSlg 13.897 aus 1994,, 15.026 aus 1997,, 15.372 aus 1998,, 16.384 aus 2001,, 17.586 aus 2005,). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.

Zur behaupteten Verletzung des Art47 GRC durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.632/2012 verwiesen.Zur behaupteten Verletzung des Art47 GRC durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.632 aus 2012, verwiesen.

Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, nicht anzustellen.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak abgewiesen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak abgewiesen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

5. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Kinder, Privat- und Familienleben, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E73.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten