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L90 RaumordnungNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die baupolizeiliche Untersagung der Benützung eines Gebäudes "für kulturelle, religiöse bzw sportliche Zwecke" mangels Aussicht auf ErfolgSpruch
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der maßgeblichen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine bestimmte Benützung des Gebäudes zu Recht wegen Abweichung von der Baubewilligung untersagt hat, nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Bestimmungen (§22 Abs5 Z3 Oö ROG 1994) behauptet wird, wendet sie sich gegen vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht anzuwendende Rechtsvorschriften. Die Widmungskonformität einer konkreten Benützung ist im Fall ihrer Untersagung bereits wegen Abweichung von der Baubewilligung (§50 Abs2 iVm Abs4 Oö BauO 1994) nicht zu beurteilen. Die Vereinbarkeit einer Benützung mit dem Flächenwidmungsplan wäre allenfalls in einem Verfahren über die Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks (§24 Abs1 Z3 Oö BauO 1994) zu prüfen, in dem auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer releviert werden können.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Bestimmungen (§22 Abs5 Z3 Oö ROG 1994) behauptet wird, wendet sie sich gegen vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht anzuwendende Rechtsvorschriften. Die Widmungskonformität einer konkreten Benützung ist im Fall ihrer Untersagung bereits wegen Abweichung von der Baubewilligung (§50 Abs2 in Verbindung mit Abs4 Oö BauO 1994) nicht zu beurteilen. Die Vereinbarkeit einer Benützung mit dem Flächenwidmungsplan wäre allenfalls in einem Verfahren über die Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks (§24 Abs1 Z3 Oö BauO 1994) zu prüfen, in dem auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer releviert werden können.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999 und 15.673/1999) lässt das Beschwerdevorbringen daher die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg 11.401 aus 1987,, 11.979 aus 1989,, 14.078 aus 1995,, 15.634 aus 1999, und 15.673 aus 1999,) lässt das Beschwerdevorbringen daher die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Baubewilligung, Religionsgesellschaften, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E650.2025Zuletzt aktualisiert am
26.06.2025