TE Vfgh Erkenntnis 2025/6/17 V5/2024 (V5/2024-5)

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Veröffentlicht am 17.06.2025
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Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43, §44, §51, §52
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.04.2019 betr eine 100 km/h-Zone auf der Inntalautobahn
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV betreffend eine 100 km/h-Zone auf der Inntalautobahn mangels ordnungsgemäßer Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen bei einer Einmündung in den der Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegenden Streckenabschnitt

Spruch

I.römisch eins.
In der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, ZBMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019, wird die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltende Wort- und Zeichenfolge "wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt", kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, als gesetzwidrig aufgehoben.
II.römisch zwei.
Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Verfassungsgerichtshof möge "ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die nicht gehörige Kundmachung der dauernden Geschwindigkeitsüberschreitung von 100 km/h laut der Verordnung GZBMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019 vom 12.04.2019 am Tatort gemäß Art139 Abs3 iVm Abs4 B-VG einleiten und in der Verordnung GZBMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019 vom 12.04.2019 unter der Überschrift Richtungsfahrbahn Bregenz nach der Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge 'Von km 135,06 bis km 141,01' die Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge 'wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt' als gesetzwidrig aufheben". In eventu wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass diese Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge gesetzwidrig war.Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Verfassungsgerichtshof möge "ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die nicht gehörige Kundmachung der dauernden Geschwindigkeitsüberschreitung von 100 km/h laut der Verordnung GZBMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019 vom 12.04.2019 am Tatort gemäß Art139 Abs3 in Verbindung mit Abs4 B-VG einleiten und in der Verordnung GZBMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019 vom 12.04.2019 unter der Überschrift Richtungsfahrbahn Bregenz nach der Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge 'Von km 135,06 bis km 141,01' die Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge 'wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt' als gesetzwidrig aufheben". In eventu wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass diese Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge gesetzwidrig war.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, ZBMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original, die angefochtene Wort- und Zeichenfolge ist hervorgehoben):

"Auf Grund des §43 Abs1 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, in der zuletzt gültigen Fassung, wird verordnet:"Auf Grund des §43 Abs1 StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der zuletzt gültigen Fassung, wird verordnet:

Nach erfolgten Sanierungsmaßnahmen wird aus Gründen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf beiden Richtungsfahrbahnen der A12 Inntal Autobahn im Bereich von km 135 bis km 141 (=Bereich Milser Tunnel, Galerie Fallender Bach und Galerie Senftenberg) Folgendes verordnet:

Richtungsfahrbahn Bregenz:

Von km 135,06 bis km 141,01 wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. In diesem Bereich ist für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten.

Richtungsfahrbahn Innsbruck:

Von km 141,01 bis km 136,18 wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. In diesem Bereich ist für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten.

Das Gutachten des ZTH Ziviltechnik Hagner mit der Projektnummer: 10988-VG-Milser Tunnel-2019-03-25 vom 26.3.2019 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

Die Verordnung, GZBMVIT-138.012/0029.IV/ST5/2014 vom 15.12.2014 wird vollinhaltlich aufgehoben.

Diese Verordnung ist gemäß §44 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen.

[…]

Für den Bundesminister:

[…]"

2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. […]

(1a)–(5) […]

[…]

§51. Allgemeines über Vorschriftszeichen.

(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'ENDE' anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des §52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach §54 Abs5 litb anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.

(2)–(4) […]

(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen.

§52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b) Gebotszeichen oder

c) Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

1.–9d. […]

10a. 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

10b. 'ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.

[…]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Last gelegt, er habe am 21. April 2022, um 15.14 Uhr, in Schönwies, auf der A12 Inntal Autobahn, bei Straßenkilometer 140,482 in Fahrtrichtung Westen, mit einem nach dem Kennzeichen näher bestimmten Personenkraftwagen die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag und führt zu dessen Zulässigkeit aus, dass es die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung im Beschwerdeverfahren anzuwenden habe. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol richten sich dagegen, dass im Bereich der Auffahrt Schönwies auf die A12 Inntal Autobahn keine Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht seien. Die Kundmachung sei vielmehr erst 158 Meter nach der Einmündung der Autobahnauffahrt in die A12 Inntal Autobahn durch das VBA Portal bei Straßenkilometer 141,010 erfolgt. Die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung sei daher nicht gesetzmäßig iSd §44 Abs1 StVO 1960 kundgemacht worden.

3. Weder die verordnungserlassende Behörde noch die Tiroler Landesregierung haben Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt oder eine Äußerung erstattet.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht beginnend mit VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich.1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht beginnend mit VfSlg 20.182 aus 2017, davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt vergleiche zB VfSlg 12.382 aus 1990,, 16.875 aus 2003,, 19.058 aus 2010,, 19.072 aus 2010,, 19.230 aus 2010, uva.; vergleiche auch VfGH 18.9.2015, V96/2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152 aus 2001,, 16.848 aus 2003, und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich.

1.2. Die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung wurde ausweislich der vorgelegten Akten durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

1.3. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.3. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Anwendungsbereich der angefochtenen Verordnungsbestimmung zur Last gelegt, sodass an deren Präjudizialität keine Zweifel bestehen.

1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).

2.2. Der Antrag ist begründet.

2.2.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die im §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl VfSlg 18.710/2009, 19.409/2011). Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (vgl VfSlg 20.251/2018).2.2.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die im §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft vergleiche VfSlg 18.710 aus 2009,, 19.409 aus 2011,). Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet vergleiche VfSlg 20.251 aus 2018,).

Dies gilt auch für Einmündungen in einen Streckenabschnitt, auf dem eine Verkehrsbeschränkung gilt. Daher sieht der Gesetzgeber mit §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit vor, die Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung iSd §44 Abs1 StVO 1960 am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnittes sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen (vgl VfGH 24.9.2018, V 30/2018; 1.3.2022, V 308/2021).Dies gilt auch für Einmündungen in einen Streckenabschnitt, auf dem eine Verkehrsbeschränkung gilt. Daher sieht der Gesetzgeber mit §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit vor, die Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung iSd §44 Abs1 StVO 1960 am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnittes sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen vergleiche VfGH 24.9.2018, V 30 aus 2018,; 1.3.2022, V 308 aus 2021,).

Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet (vgl VfGH 24.9.2018, V 30/2018 mwN).Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet vergleiche VfGH 24.9.2018, V 30 aus 2018, mwN).

2.2.2. Die verordnungserlassende Behörde ist dem Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, dass im Bereich der Auffahrt Schönwies auf die A12 Inntal Autobahn keine Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht seien, nicht entgegengetreten. Darüber hinaus findet sich in den vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Akten ein E-Mail der ASFINAG als Straßenerhalterin vom 16. März 2023, aus welchem hervorgeht, dass auf eine Kundmachung im Bereich der in Rede stehenden Auffahrt auf Grund einer "interne[n] Festlegung, welche mit dem BMVIT, nunmehr BMK abgestimmt wurde", verzichtet worden sei. Für den Verfassungsgerichtshof steht daher fest, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnung an einer Einmündung in den Streckenabschnitt, auf dem mit der angefochtenen Verordnungsbestimmung eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wird, unterblieben ist. Die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung ist daher nicht gesetzmäßig kundgemacht.

2.2.3. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben (vgl VfSlg 18.068/2007), wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 19.128/2010).2.2.3. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben vergleiche VfSlg 18.068 aus 2007,), wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben vergleiche VfSlg 19.128 aus 2010,).

Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft ausschließlich die angefochtene –präjudizielle – Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, ZBMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019, enthält weitere Verkehrsbeschränkungen, die auf andere Weise, insbesondere durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen, an näher bezeichneten Orten kundzumachen sind. Eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG kommt daher im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. In der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, ZBMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019, ist daher die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltende Wort- und Zeichenfolge "wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt", als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG. 2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Artikel 139, Absatz 5, erster Satz B-VG und Paragraph 59, Absatz 2, VfGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BGBlG.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V5.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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