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L05 Organisation der GemeindeverwaltungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung eines Flächenwidmungsplans der Gemeinde Warth mangels ordnungsgemäßer Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel bzw Auflegung im GemeindeamtSpruch
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, den "Flächenwidmungsplan der Gemeinde Warth, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Warth am 5. Dezember 2001, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Mai 2002, Zl VIIa-310.93, soweit er sich auf das Grundstück Nr 30/5, KG 91021 Warth, bezieht", als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz), LGBl 39/1996, lauten auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz), Landesgesetzblatt 39 aus 1996,, lauten auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:
"§21
Verfahren
(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Sie ist, wenn ein Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) besteht, in diesem, und sie ist weiters in mindestens einer Tageszeitung, deren Erscheinungsort in Vorarlberg liegt, kundzumachen. Die Unterlassung der Kundmachung der Auflage - ausgenommen durch Anschlag an der Amtstafel - hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. Während der Auflagefrist ist im Gemeindeamt ein allgemein verständlicher Erläuterungsbericht über den Entwurf des Flächenwidmungsplanes in der erforderlichen Anzahl aufzulegen.
(2) Von der Auflage nach Abs1 sind das Amt der Landesregierung, das Militärkommando für Vorarlberg, die Agrarbezirksbehörde, die zuständige Bergbehörde, die Sektion Bregenz der Forsttechnischen Abteilung für Wildbach- und Lawinenverbauung, das Landeswasserbauamt, alle angrenzenden Gemeinden und sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, zu verständigen.
(3) Während der Auflagefrist kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung nach Abs1 hinzuweisen. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs2 genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wenn beabsichtigt ist, Flächen als Vorbehaltsflächen oder nicht mehr als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Sondergebiete zu widmen, sind die betroffenen Grundeigentümer vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen und ist ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der §8 Abs2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(5) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Flächenwidmungsplan ist der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Abs2 genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen vorzulegen.
(6) Der Flächenwidmungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Abs5 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
a) den im §2 genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,
b) überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, verletzt,
c) einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet würde oder
d) auf Planungen des Bundes, des Landes oder anderer Gemeinden nicht Bedacht nimmt.
(7) Wenn keine Versagungsgründe nach Abs6 vorliegen, ist der Flächenwidmungsplan durch Bescheid zu genehmigen. Von der Landesregierung genehmigte Flächenwidmungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß §84 des Gemeindegesetzes.
(8) Jedermann hat das Recht, im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden in den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Einsicht zu nehmen.
[…]
§23
Änderung
(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern
a) bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder
b) bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse.
(2) Für das Verfahren bei Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten - ausgenommen im Falle des Abs3 - die Bestimmungen des §21 sinngemäß. Eine Planauflage ist jedoch nicht erforderlich, wenn die betroffenen Grundeigentümer vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Diesfalls gilt der §8 Abs2 dritter Satz sinngemäß. Eine Planauflage ist auch nicht erforderlich, wenn die Widmung durch einen Landesraumplan vorgegeben ist. Die Anhörung öffentlicher Dienststellen kann auf jene, deren Belange durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes wesentlich berührt werden, begrenzt werden.
(3) […]"
2. §32 des Vorarlberger Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz), LGBl 40/1985, lautet ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:2. §32 des Vorarlberger Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz), Landesgesetzblatt 40 aus 1985,, lautet ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:
"§32
Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen der Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen. Der Bürgermeister hat den Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten solche Verordnungen mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, sind im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs1 kundzumachen.
(3) Verordnungen der Gemeinde sind, wenn für eine Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen. Hiebei gilt der Abs2 sinngemäß.
(4) Durch eine Unterlassung der Kundmachung im Amtsblatt (Gemeindeblatt) wird das Inkrafttreten der Verordnung nicht berührt.
(5) Jede Gemeinde hat eine Verordnungssammlung anzulegen, die im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist."
3. §23 des Baugesetzes, LGBl 52/2001 idF LGBl 4/2022, lautet auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:3. §23 des Baugesetzes, Landesgesetzblatt 52 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt 4 aus 2022,, lautet auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:
"Baubewilligungsverfahren
§23
Vorprüfung
(1) Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde bei Bauvorhaben nach §18 eine Vorprüfung durchzuführen.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
a) eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz oder
b) offensichtlich unbehebbare Hindernisse hinsichtlich der im §4 (Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, Wasserversorgung, Beseitigung von Abwasser und Oberflächenwasser, Vermeidung von Naturgefahren), im §10 (Kinderspielplätze, Grünflächen), im §12 (Stellplätze) und im §17 (Orts- und Landschaftsbild) geforderten Voraussetzungen
entgegenstehen.
(3) Einem Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung müssen lediglich die im §24 Abs2 und 3 lita sowie die durch Verordnung nach §21 Abs1 bestimmten Unterlagen angeschlossen sein. Der §24 Abs3a gilt sinngemäß.
(4) Steht dem Bauvorhaben einer der Gründe des Abs2 entgegen, so ist der Antrag auf Vorprüfung mit Bescheid abzuweisen.
[…]"
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Warth vom 6. Februar 2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg auf Vorprüfung für die geplante Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Nr 30/5, KG Warth, gemäß §23 Abs4 Baugesetz abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben überwiegend auf der Widmungsfläche "Freifläche-Freihaltegebiet" iSd §18 Abs5 Raumplanungsgesetz situiert sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg brachten die Beschwerdeführer ua vor, die Flächenwidmung des Grundstückes Nr 30/5, KG Warth, sei "offensichtlich gesetzwidrig".
1.2. In ihrer Sitzung vom 2. Oktober 2001 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Warth den Entwurf eines "überarbeiteten Flächenwidmungsplans" beschlossen. Dieser Entwurf lag samt Erläuterungsbericht vom 3. Oktober 2001 bis zum 5. November 2001 zur öffentlichen Einsicht am Gemeindeamt auf. Die Auflegung war durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Warth vom 3. Oktober 2001 bis zum 5. November 2001 kundgemacht.
Nach Behandlung der eingelangten Äußerungen wurde die Änderung des Flächenwidmungsplanes in der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Warth vom 5. Dezember 2001 beschlossen.
1.3. Der Flächenwidmungsplan wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Mai 2002, Zl VIIa-310.93, aufsichtsbehördlich genehmigt. Im Bescheid heißt es ua: "Der Flächenwidmungsplan bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung, die unverzüglich nach Zustellung dieses Schreibens vom Bürgermeister durchzuführen ist."
1.4. Ausschließlich der Wortlaut dieses Bescheides war vom 3. Juni 2002 bis zum 17. Juni 2002 an der Amtstafel der Gemeinde Warth angeschlagen.
2. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warth habe am 5. Dezember 2001 einen (neuen) Flächenwidmungsplan beschlossen. Dieser sei mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Mai 2002, Zl VIIa-310.93, aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Das Grundstück Nr 30/5, KG Warth, sei — wie bereits bei der "Ersterlassung" des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Warth im Jahr 1978 — wieder zum Teil als "Baufläche-Wohngebiet" und zum Teil als "Freifläche-Freihaltegebiet" gewidmet worden.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedürfe der Flächenwidmungsplan bzw dessen Änderung als Verordnung nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§21 Abs6 Raumplanungsgesetz) einer gehörigen Kundmachung. Die Anforderungen an die Kundmachung eines Flächenwidmungsplanes würden sich aus §32 Gemeindegesetz ergeben. Gemäß §32 Abs1 Gemeindegesetz habe die Kundmachung einer Verordnung durch deren Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen. Der Bürgermeister habe den Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Die Kundmachungsfrist betrage zwei Wochen. Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulasse, seien gemäß §32 Abs2 Gemeindegesetz im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In diesem Fall sei die Auflegung nach §32 Abs1 Gemeindegesetz kundzumachen.
Es sei davon auszugehen, dass auf Grund der Plangröße eine Kundmachung des Flächenwidmungsplanes durch Anschlag an der Amtstafel nicht möglich gewesen sei.
Wie sich aus dem Akt des Verordnungserlassungsverfahrens ergebe, sei an der Amtstafel der Gemeinde Warth vom 3. Juni 2002 bis zum 17. Juni 2002 (offenbar) lediglich ein vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg im Antrag wörtlich wiedergegebener Kundmachungstext angeschlagen gewesen. Diese Kundmachung werde den Anforderungen des §32 Abs1 und 2 Gemeindegesetz nicht gerecht, weil dadurch weder die Verordnung selbst angeschlagen gewesen sei noch die Kundmachung einen Hinweis darauf enthalten habe, dass die Verordnung während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist am Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufliege.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet. Die "Gemeinde Warth" habe den Flächenwidmungsplan 2001 im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Bevölkerung beschlossen. Der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Mai 2002 stelle die Legitimität und Rechtmäßigkeit dieses Planes fest. Der unterzeichnende aktuelle Bürgermeister sei sich "ziemlich sicher", dass der genehmigte Flächenwidmungsplan damals ordnungsgemäß an der "Anschlagtafel bei der Kirche" ausgehängt worden sei, was zu jener Zeit so "üblich" gewesen sei. Dennoch könne nicht mehr endgültig nachvollzogen werden, ob die Kundmachung oder der Flächenwidmungsplan ordnungsgemäß an der Amtstafel angeschlagen worden sei.
4. Die Vorarlberger Landesregierung hat die Akten des aufsichtsbehördlichen Verfahrens vorgelegt, von einer Äußerung jedoch abgesehen.
5. Die Parteien des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht haben als beteiligte Parteien eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließen und ergänzend ausführen, die Widmungsgrenze verlaufe ohne nähere Konkretisierung durch Vermessungspunkte quer durch das maßgebliche Grundstück Nr 30/5, KG Warth, weshalb die Widmungsgrenze zu unbestimmt festgelegt sei. Überdies sei die aufsichtsbehördliche Bewilligung für die hier maßgebliche Flächenwidmung nicht durch Bescheid erfolgt, weshalb sie nicht gesetzeskonform sei.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinne des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinne des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
1.2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B-VG, welcher gemäß Art135 Abs4 B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden ist, beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt. Es ist dafür nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).1.2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B-VG, welcher gemäß Art135 Abs4 B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden ist, beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182 aus 2017, die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt. Es ist dafür nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich vergleiche VfSlg 20.251 aus 2018,).
Rechtsverordnungen müssen, um rechtliche Existenz zu erlangen, jedenfalls ein Mindestmaß an Publizität erlangen. Ein solches liegt nicht vor, wenn eine generell-abstrakte Enuntiation einer Behörde nicht ein Mindestmaß an Publizität erreicht, welche sicherstellt, dass sie in die Rechtsordnung Eingang findet (vgl zB VfSlg 11.624/1988, wonach es ausreicht, dass der in Frage stehende behördliche Akt faktisch bekannt und von den Normadressaten zur Kenntnis genommen wurde; sowie VfSlg 12.382/1990, wonach die Auflage im Rathaus während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht und der Umstand, dass ein Plandokument in dauernder Anwendung steht, jenes Mindestmaß an Publizität herstellt; VfGH 26.9.2014, V57/2014 ua zur Auflage im Gemeindeamt und Verständigung der Betroffenen; VfSlg 20.182/2017 uva.).Rechtsverordnungen müssen, um rechtliche Existenz zu erlangen, jedenfalls ein Mindestmaß an Publizität erlangen. Ein solches liegt nicht vor, wenn eine generell-abstrakte Enuntiation einer Behörde nicht ein Mindestmaß an Publizität erreicht, welche sicherstellt, dass sie in die Rechtsordnung Eingang findet vergleiche zB VfSlg 11.624 aus 1988,, wonach es ausreicht, dass der in Frage stehende behördliche Akt faktisch bekannt und von den Normadressaten zur Kenntnis genommen wurde; sowie VfSlg 12.382 aus 1990,, wonach die Auflage im Rathaus während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht und der Umstand, dass ein Plandokument in dauernder Anwendung steht, jenes Mindestmaß an Publizität herstellt; VfGH 26.9.2014, V57/2014 ua zur Auflage im Gemeindeamt und Verständigung der Betroffenen; VfSlg 20.182 aus 2017, uva.).
1.3. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warth beschloss am 5. Dezember 2001 einen (neuen) Flächenwidmungsplan. Dieser Plan wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Mai 2002 aufsichtsbehördlich genehmigt. Der Genehmigungsbescheid war vom 3. Juni 2002 bis zum 17. Juni 2002 an der Amtstafel der Gemeinde Warth angeschlagen. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Flächenwidmungsplan selbst seit damals nicht in dauernder Anwendung stehen würde, zumal sich der Bürgermeister der Gemeinde Warth im Bescheid vom 6. Februar 2024 auf den Flächenwidmungsplan stützt. Außerdem wurde der Flächenwidmungsplan in die Applikation "Vorarlberg Atlas" auf der Homepage des Landes Vorarlberg eingespielt und ist dort abrufbar.
1.4. Vor diesem Hintergrund hat der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Warth, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Warth am 5. Dezember 2001 – unabhängig von der Frage, ob er gesetzmäßig kundgemacht wurde –, das entsprechende Mindestmaß an Publizität erlangt, um als Rechtsverordnung in rechtliche Existenz getreten zu sein, sodass der Flächenwidmungsplan mit verbindlicher Wirkung zustande gekommen ist und in Geltung steht.
1.5. Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität des von der Gemeindevertretung der Gemeinde Warth am 5. Dezember 2001 beschlossenen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Warth, soweit sich dieser auf das Grundstück Nr 30/5, KG Warth, bezieht, zweifeln ließe. Der Flächenwidmungsplan ist zur Prüfung, ob dem Bauvorhaben nach §23 Abs2 lita Baugesetz eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz entgegensteht, vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg anzuwenden. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg begründet seinen Antrag damit, dass die Kundmachung den Anforderungen des §32 Abs1 und 2 Gemeindegesetz nicht gerecht werde, weil weder die Verordnung selbst an der Amtstafel angeschlagen gewesen sei noch die Kundmachung einen Hinweis darauf enthalten habe, dass die Verordnung während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist am Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufliege. Dieses Bedenken erweist sich als zutreffend.
2.3. Die Anforderungen an die Kundmachung eines Flächenwidmungsplanes ergeben sich aus §32 Gemeindegesetz. Gemäß §32 Abs1 Gemeindegesetz hat die Kundmachung einer Verordnung durch deren Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen. Der Bürgermeister hat den Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, sind gemäß §32 Abs2 Gemeindegesetz im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In einem solchen Fall ist die Auflegung nach §32 Abs1 Gemeindegesetz kundzumachen.
2.4. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass auf Grund der Plangröße eine Kundmachung des Flächenwidmungsplanes durch Anschlag an der Amtstafel gemäß §32 Abs1 Gemeindegesetz nicht möglich gewesen ist.
Es ist jedoch aus den vorgelegten Verordnungsakten nicht ersichtlich, dass der Flächenwidmungsplan stattdessen gemäß §32 Abs2 Gemeindegesetz im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufgelegen und die Auflegung gemäß §32 Abs1 Gemeindegesetz kundgemacht worden wäre.
Wie sich aus den Verordnungsakten ergibt, war lediglich die Auflage des von der Gemeindevertretung am 2. Oktober 2001 beschlossenen Entwurfes des Flächenwidmungsplanes gemäß §21 Abs1 Raumplanungsgesetz vom 3. Oktober 2001 bis zum 5. November 2001 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Warth kundgemacht. Darüber hinaus war (lediglich) der aufsichtsbehördliche Genehmigungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Mai 2002 bzw dessen Wortlaut im Zeitraum vom 3. Juni 2002 bis zum 17. Juni 2002 an der Amtstafel der Gemeinde Warth angeschlagen. Das Vorbringen des Bürgermeisters der Gemeinde Warth, er sei sich "ziemlich sicher", dass der aufsichtsbehördlich genehmigte Flächenwidmungsplan ordnungsgemäß an der "Anschlagtafel bei der Kirche" angeschlagen worden sei, erfährt sohin im Verordnungsakt keine Bestätigung.
2.5. Die Kundmachung des angefochtenen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Warth entsprach daher nicht den Anforderungen des §32 Abs1 und 2 Gemeindegesetz.
2.6. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben (vgl zB VfSlg 18.068/2007), wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 19.128/2010). Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft die Verordnung nicht nur insoweit, als sie im Anlassverfahren hinsichtlich des Grundstückes Nr 30/5, KG Warth, präjudiziell ist, sondern in ihrer Gesamtheit. Die Verordnung ist daher zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.2.6. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben vergleiche zB VfSlg 18.068 aus 2007,), wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben vergleiche , VfSlg 19.128 aus 2010,). Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft die Verordnung nicht nur insoweit, als sie im Anlassverfahren hinsichtlich des Grundstückes Nr 30/5, KG Warth, präjudiziell ist, sondern in ihrer Gesamtheit. Die Verordnung ist daher zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Warth, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Warth am 5. Dezember 2001, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Mai 2002, ist als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnung gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG.
3. Die Verpflichtung der Vorarlberger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litf des Vorarlberger Gesetzes über die Kundmachung von Rechtsvorschriften der Organe des Landes (Kundmachungsgesetz).3. Die Verpflichtung der Vorarlberger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 litf des Vorarlberger Gesetzes über die Kundmachung von Rechtsvorschriften der Organe des Landes (Kundmachungsgesetz).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Den beteiligten Parteien sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019/2010 mwN). 5. Den beteiligten Parteien sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019 aus 2010, mwN).
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, Gemeinderecht, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Fristsetzung, Raumplanung örtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V106.2024Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025