Index
16/01 Medien, PresseförderungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des MedienG betreffend die Bemessung der Höhe der EntschädigungSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in den §§6 Abs1, 7 Abs1, 7a Abs1, 7b Abs1, 7c Abs1 und §8 Abs1 MedienG, in eventu deren Aufhebung zur Gänze.
Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §8 Abs1 MedienG, idF BGBl I 148/2020, ermöglicht eine, den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes Rechnung tragende sowie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes und der Medienfreiheit herstellende Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages auch im Fall mehrerer inhaltsgleicher Veröffentlichungen desselben Medieninhabers (Medienkonzerns) über unterschiedliche Medien (vgl Erläut zur RV 481 BlgNR 27. GP, 19). §8 Abs1 MedienG sieht insbesondere auch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Medieninhabers vor und verhindert damit die Festsetzung von Entschädigungsbeträgen, die einen von Art10 EMRK verpönten "chilling effect" bewirken könnten. Art4 7. ZPEMRK ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Strafgerichte – im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl zum zivilrechtlichen Charakter der Ansprüche nach §§6 und 7 MedienG etwa Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal [Hrsg.], Mediengesetz – Praxiskommentar4, 2019, Vorbemerkungen §§6-8a Rz 22; OGH 1.7.2009, 7 Ob 19/09h mwN).Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §8 Abs1 MedienG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2020,, ermöglicht eine, den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes Rechnung tragende sowie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes und der Medienfreiheit herstellende Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages auch im Fall mehrerer inhaltsgleicher Veröffentlichungen desselben Medieninhabers (Medienkonzerns) über unterschiedliche Medien vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage 481, BlgNR 27. GP, 19). §8 Abs1 MedienG sieht insbesondere auch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Medieninhabers vor und verhindert damit die Festsetzung von Entschädigungsbeträgen, die einen von Art10 EMRK verpönten "chilling effect" bewirken könnten. Art4 7. ZPEMRK ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Strafgerichte – im vorliegenden Fall nicht anwendbar vergleiche zum zivilrechtlichen Charakter der Ansprüche nach §§6 und 7 MedienG etwa Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal [Hrsg.], Mediengesetz – Praxiskommentar4, 2019, Vorbemerkungen §§6-8a Rz 22; OGH 1.7.2009, 7 Ob 19/09h mwN).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Medienrecht, Entschädigung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G45.2025Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025