TE Vfgh Beschluss 2025/6/25 WI6/2025

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Veröffentlicht am 25.06.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Kundmachung der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2025 der Bundeshauptstadt Wien vom 27.01.2025
VfGG §7 Abs2, §67 Abs1, §67 Abs2
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen vom 27.04.2025 durch eine Privatperson und nicht durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe oder einen – die Wählbarkeit im Wahlverfahren aberkannten – Wahlwerber; kein Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens; Unzulässigkeit der Anfechtung mangels Legitimation

Spruch

Die Anfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Am 27. April 2025 fanden die mit Kundmachung vom 27. Jänner 2025 ausgeschriebenen Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2025 in der Bundeshauptstadt Wien statt.

2. Mit am 8. Mai 2025 eingelangter, handschriftlicher Eingabe des Einschreiters beantragt dieser die "Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Antritts der Liste '***' im Speziellen dessen Obmanns *** auf Listenplatz 1". Die Eingabe ist vom Einschreiter mit der Beifügung "Gründer, i.V. Obmann" unterschrieben, im Kopf des Schreibens ist die "Partei" "A***" mit einer – auf eine andere Person lautenden – Zustelladresse angegeben.

In der Eingabe wird vorgebracht, es ergebe sich der begründete Zweifel, dass der auf Listenplatz 1 geführte Obmann des "Teams ***" sich mit einer kurzfristigen "Scheinummeldung" mit Hauptwohnsitz Wien die Teilnahme an der "Wienwahl" unrechtmäßig gesichert habe. In der Kundmachung der Stadtwahlvorschläge werde *** als Unternehmensberater in Wien 1220 angeführt und im "Bezirkswahlvorschlag" als Unternehmensberater in 1090 Wien.

Die – mit "Eingabe II" überschriebene – Eingabe ist im selben Kuvert wie die zu WI5/2025 protokollierte Eingabe des Einschreiters eingelangt. Die zu WI5/2025 protokollierte Eingabe ist mit dem Titel "Eingabe I: Zur Aufhebung der Wienwahl am 27.4.25" überschrieben. Beiden Eingaben liegt ein gemeinsames Begleitschreiben bei.

3. Die Anfechtung ist unzulässig:

3.1. In Ansehung des Umstandes, dass die vorliegende Eingabe auf Wahlvorschläge im Zusammenhang mit der "Wienwahl" Bezug nimmt und gemeinsam mit einer anderen, zu WI5/2025 protokollierten, Eingabe eingebracht wurde, die ausdrücklich die "Aufhebung der Wienwahl am 27.4.[20]25" zum Gegenstand hat, ist sie – ungeachtet der Bezeichnung als "Antrag" im Begleitschreiben – der Sache nach als Anfechtung der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen vom 27. April 2025 zu werten (vgl VfSlg 17.643/2005). 3.1. In Ansehung des Umstandes, dass die vorliegende Eingabe auf Wahlvorschläge im Zusammenhang mit der "Wienwahl" Bezug nimmt und gemeinsam mit einer anderen, zu WI5/2025 protokollierten, Eingabe eingebracht wurde, die ausdrücklich die "Aufhebung der Wienwahl am 27.4.[20]25" zum Gegenstand hat, ist sie – ungeachtet der Bezeichnung als "Antrag" im Begleitschreiben – der Sache nach als Anfechtung der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen vom 27. April 2025 zu werten vergleiche VfSlg 17.643 aus 2005,).

3.2. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. In der Bundeshauptstadt Wien zählen dazu nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – für den Bereich des Art141 B-VG – neben dem Gemeinderat (vgl Art117 Abs1 lita iVm Art112 B-VG) auch die landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg 11.739/1988, 15.028/1997, 15.033/1997, 16.479/2002, 20.439/2021).3.2. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. In der Bundeshauptstadt Wien zählen dazu nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – für den Bereich des Art141 B-VG – neben dem Gemeinderat vergleiche Art117 Abs1 lita in Verbindung mit Art112 B-VG) auch die landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg 11.739 aus 1988,, 15.028 aus 1997,, 15.033 aus 1997,, 16.479 aus 2002,, 20.439 aus 2021,).

3.3. Nach §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Wahlvorschlag rechtswirksam erstattet wurde (zB VfSlg 18.932/2009, 19.021/2010, 20.024/2015, 20.550/2022 jeweils mwN). Die Anfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen. Weiters kann eine Wahlanfechtung auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde. 3.3. Nach §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg 4992 aus 1965, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Wahlvorschlag rechtswirksam erstattet wurde (zB VfSlg 18.932 aus 2009,, 19.021 aus 2010,, 20.024 aus 2015,, 20.550 aus 2022, jeweils mwN). Die Anfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen. Weiters kann eine Wahlanfechtung auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

3.4. Der Einschreiter behauptet nicht, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden wäre. Er behauptet auch nicht, zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wählergruppe, die bei der in Rede stehenden Wahl rechtzeitig einen Wahlvorschlag eingebracht hat, zu sein. Es kann daher nach Lage des Falles auch dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der Beifügung "Gründer, i.V. Obmann" zukommen soll. Der Einschreiter ist daher zur Anfechtung nicht legitimiert, weshalb die Anfechtung schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl VfSlg 8864/1980, 8688/1983, 12.595/1990, 13.628/1993, 18.687/2009; VfGH 8.6.2020, WI1/2020).3.4. Der Einschreiter behauptet nicht, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden wäre. Er behauptet auch nicht, zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wählergruppe, die bei der in Rede stehenden Wahl rechtzeitig einen Wahlvorschlag eingebracht hat, zu sein. Es kann daher nach Lage des Falles auch dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der Beifügung "Gründer, i.V. Obmann" zukommen soll. Der Einschreiter ist daher zur Anfechtung nicht legitimiert, weshalb die Anfechtung schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche VfSlg 8864 aus 1980,, 8688 aus 1983,, 12.595 aus 1990,, 13.628 aus 1993,, 18.687 aus 2009,; VfGH 8.6.2020, WI1/2020).

3.5. Im Übrigen enthält die Anfechtung auch keinen Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben, sondern lediglich die "Bitte", die oben (Punkt 2.) wiedergegebenen Behauptungen "auf [ihre] Rechtmäßigkeit zu prüfen". Entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VfGG lässt die Wahlanfechtung somit einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel (vgl VfSlg 11.562/1987, 16.019/2000, 18.820/2009, 19.073/2010; VfGH 1.7.2015, WI6/2015 ua; 25.9.2015, WI8/2015; 14.6.2022, WI3/2022). Die vorliegende Anfechtung ist daher auch aus diesem Grund unzulässig.3.5. Im Übrigen enthält die Anfechtung auch keinen Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben, sondern lediglich die "Bitte", die oben (Punkt 2.) wiedergegebenen Behauptungen "auf [ihre] Rechtmäßigkeit zu prüfen". Entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VfGG lässt die Wahlanfechtung somit einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel vergleiche VfSlg 11.562 aus 1987,, 16.019 aus 2000,, 18.820 aus 2009,, 19.073 aus 2010,; VfGH 1.7.2015, WI6/2015 ua; 25.9.2015, WI8/2015; 14.6.2022, WI3/2022). Die vorliegende Anfechtung ist daher auch aus diesem Grund unzulässig.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, Wahlen, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:WI6.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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