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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen vom 27.04.2025 durch eine Privatperson und nicht durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe oder einen – die Wählbarkeit im Wahlverfahren aberkannten – Wahlwerber; kein Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens; Unzulässigkeit der Anfechtung mangels LegitimationSpruch
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Am 27. April 2025 fanden die mit Kundmachung vom 27. Jänner 2025 ausgeschriebenen Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2025 in der Bundeshauptstadt Wien statt.
2. Mit am 8. Mai 2025 eingelangter, handschriftlicher Eingabe des Einschreiters beantragt dieser die "nachträgliche[] Annul[l]ierung der Wienwahl vom 27.4.25". Die Eingabe ist vom Einschreiter mit der Beifügung "Gründer i.V. Obmann" unterschrieben, im Kopf des Schreibens ist die "Partei" "A***" mit einer – auf eine andere Person lautenden – Zustelladresse angegeben.
In der Eingabe wird vorgebracht, es sei Ende Jänner 2025 im Gemeinderat und Stadtrat beschlossen worden, die "Wienwahl" vom Oktober 2025 auf den 27. April 2025 "vorzuverlegen". Die "Fristsetzung zum Beginn des Sammelns der Unterstützungserklärung[en]" mit 3. Februar 2025 sei zu kurz angesetzt und nicht verfassungskonform. Parteien, die auf Unterstützungserklärungen angewiesen seien, hätten keine Chance, in so kurzer Zeit die nötigen Erklärungen zu sammeln. Daraus würden undemokratische Wettbewerbsnachteile für neue Parteien resultieren.
3. Die Anfechtung ist unzulässig:
3.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. In der Bundeshauptstadt Wien zählen dazu nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – für den Bereich des Art141 B-VG – neben dem Gemeinderat (vgl Art117 Abs1 lita iVm Art112 B-VG) auch die landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg 11.739/1988, 15.028/1997, 15.033/1997, 16.479/2002, 20.439/2021).3.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. In der Bundeshauptstadt Wien zählen dazu nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – für den Bereich des Art141 B-VG – neben dem Gemeinderat vergleiche Art117 Abs1 lita in Verbindung mit Art112 B-VG) auch die landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg 11.739 aus 1988,, 15.028 aus 1997,, 15.033 aus 1997,, 16.479 aus 2002,, 20.439 aus 2021,).
3.2. Nach §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Wahlvorschlag rechtswirksam erstattet wurde (zB VfSlg 18.932/2009, 19.021/2010, 20.024/2015, 20.550/2022 jeweils mwN). Die Anfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen. Weiters kann eine Wahlanfechtung auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde. 3.2. Nach §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg 4992 aus 1965, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Wahlvorschlag rechtswirksam erstattet wurde (zB VfSlg 18.932 aus 2009,, 19.021 aus 2010,, 20.024 aus 2015,, 20.550 aus 2022, jeweils mwN). Die Anfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen. Weiters kann eine Wahlanfechtung auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.
3.3. Der Einschreiter behauptet nicht, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden wäre. Er behauptet auch nicht, zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wählergruppe, die bei der bzw den in Rede stehenden Wahl(en) rechtzeitig einen Wahlvorschlag eingebracht hat, zu sein. Es kann daher nach Lage des Falles auch dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der Beifügung "Gründer i.V. Obmann" zukommen soll.
3.4. Der Einschreiter ist daher zur Anfechtung nicht legitimiert, weshalb seine Wahlanfechtung schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist (vgl VfSlg 8864/1980, 9688/1983, 12.595/1990, 13.628/1993, 18.687/2009; VfGH 8.6.2020, WI1/2020). 3.4. Der Einschreiter ist daher zur Anfechtung nicht legitimiert, weshalb seine Wahlanfechtung schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist vergleiche VfSlg 8864 aus 1980,, 9688 aus 1983,, 12.595 aus 1990,, 13.628 aus 1993,, 18.687 aus 2009,; VfGH 8.6.2020, WI1/2020).
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, WahlenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:WI5.2025Zuletzt aktualisiert am
12.09.2025