TE Vfgh Beschluss 2025/6/25 E4464/2024

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Veröffentlicht am 25.06.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1
Vlbg KanalisationsG §13, §14, §16
VfGG §7 Abs2, §86
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens mangels Beschwer auf Grund Aufhebung des Erkenntnisses durch den VwGH

Spruch

I.römisch eins.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II.römisch zwei.
Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Rankweil vom 6. Juni 2023 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Anschlussbeitrag nach §§9 und 10 der Kanalordnung der Marktgemeinde Rankweil iVm §§13 und 14 Vbg Kanalisationsgesetz vorgeschrieben.1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Rankweil vom 6. Juni 2023 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Anschlussbeitrag nach §§9 und 10 der Kanalordnung der Marktgemeinde Rankweil in Verbindung mit §§13 und 14 Vbg Kanalisationsgesetz vorgeschrieben.

1.1. Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2024 gab das Landesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge.

1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

1.3. Ferner hat die beschwerdeführende Gesellschaft gegen das angefochtene Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2025, ZRa 2024/13/0135-10, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. Der Verfassungsgerichtshof forderte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2025 auf, binnen einer Woche dem Verfassungsgerichtshof bekannt zu geben, ob sie sich im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für klaglos gestellt erachtet.

2.1. Mit Äußerung vom 10. Juni 2025 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft, "dass sich der VfGH inhaltlich mit der Beschwerde […] auseinandersetzt" und begehrte, dem Rechtsträger des belangten Verwaltungsgerichtes den Ersatz der Prozesskosten aufzuerlegen.

3. Das Verfahren wird eingestellt:

3.1. Auf Grund der Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwerde weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Gesellschaft im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl etwa VfSlg 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996; VfGH 8.6.2004, B1240/03; 25.2.2008, B1465/07; 21.9.2015, E719/2015; 19.11.2015, E783/2015; 11.10.2017, E550/2017).3.1. Auf Grund der Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwerde weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Gesellschaft im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist vergleiche etwa VfSlg 9209 aus 1981,, 10.664 aus 1985,, 12.490 aus 1990,, 12.896 aus 1991,, 14.559 aus 1996,; VfGH 8.6.2004, B1240/03; 25.2.2008, B1465/07; 21.9.2015, E719/2015; 19.11.2015, E783/2015; 11.10.2017, E550/2017).

3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle iVm §86 VfGG sieht für den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung – und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes – einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser von einer Partei klaglos gestellt worden ist; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (vgl VfSlg 9908/1983, 10.548/1985, 14.559/1996, 17.181/2004). Es waren daher keine Kosten zuzusprechen.3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle in Verbindung mit §86 VfGG sieht für den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung – und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes – einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser von einer Partei klaglos gestellt worden ist; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor vergleiche VfSlg 9908 aus 1983,, 10.548 aus 1985,, 14.559 aus 1996,, 17.181 aus 2004,). Es waren daher keine Kosten zuzusprechen.

3.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Einstellung, Beschwer, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E4464.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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