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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse im AnlassfallSpruch
Die Erkenntnisse werden aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren
1. Den Beschwerdeführern wurde jeweils eine Übertretung des §52 lita Z6c StVO 1960 zur Last gelegt, weil sie die Zillergrundstraße im Gemeindegebiet von Brandberg trotz bestehenden Fahrverbotes befahren hätten. Über die Beschwerdeführer wurde daher gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 jeweils eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. und 11. Oktober 2023 wurden die Beschwerden der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen die Straferkenntnisse als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse, in eventu die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
4. Aus Anlass dieser — in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen — Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 8. Juli 2021, ZSZ-VK-STVO-258/11-2021, kundgemacht am 14. Juli 2021 im Boten für Tirol Nr 28/2021, S 243, sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025, V65/2025-14, hob er diese Verordnung als gesetzwidrig auf.4. Aus Anlass dieser — in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen — Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 8. Juli 2021, ZSZ-VK-STVO-258/11-2021, kundgemacht am 14. Juli 2021 im Boten für Tirol Nr 28 aus 2021,, S 243, sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025, V65/2025-14, hob er diese Verordnung als gesetzwidrig auf.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Die Beschwerden sind begründet.
2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage der Fälle offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Erkenntnisse wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).1. Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Erkenntnisse wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).
2. Die Erkenntnisse sind daher aufzuheben.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Fahrverbot, Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3634.2023Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025