TE Vfgh Erkenntnis 1981/6/12 B72/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.1981
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF BGBl 214/1972
GehG 1956 §30a Abs2 idF BGBl 214/1972
VwGG §63 Abs1

Leitsatz

Gehaltsgesetz 1956; keine Bedenken gegen §30a Abs1 Z2 und §30a Abs2 idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 29. April 1975, Z Pers 1-B-38, wurde dem damals als Bezirksrichter (Standesgruppe 1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Richter beim Oberlandesgericht Linz für den Sprengel dieses Oberlandesgerichts, Dr. P.B., eine Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 in Verbindung mit §44 Abs7 GehaltsG 1956, BGBl. 54, bemessen, weil er ab 1. November 1974 beim Landesgericht Sbg. einen der Standesgruppe 2 der Richter entsprechenden Dienst versehe.

1.2.1. Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 29. Dezember 1975, Jv 10844-4b I/75-2, wurde Dr. P.B. ab 1. Jänner 1976 - unter Aufhebung der bisherigen Zuteilung - den Bezirksgerichten Taxenbach und Werfen zugeteilt und angewiesen, jeweils am ersten Tag der Arbeitswoche beim Bezirksgericht Werfen und an den vier weiteren Tagen beim Bezirksgericht Taxenbach Dienst zu verrichten. Gleichzeitig wurde er - als einziger Richter des Bezirksgerichtes Taxenbach - mit der Amtsleitung dieses Gerichtes betraut.

1.2.2. Daraufhin wurde die Dr. P.B. am 29. April 1975 zuerkannte Verwendungszulage laut Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 20. Jänner 1976, Z Pers 1-B-38, mit Ablauf des 31. Dezember 1975 mit der Begründung eingestellt, daß dieser Sprengelrichter ab dem 1. Jänner 1976 nicht mehr dauernd und ausschließlich in höherwertiger Verwendung stehe.

1.2.3. Der dagegen von Dr. P.B. ergriffenen Berufung gab der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 15. Feber 1977, Z 162/1-III 6/77, keine Folge.

Der Bundesminister stützte seine Entscheidung im wesentlichen auf die Rechtsansicht, daß die Beurteilung des Zulagenanspruches nach §30a Abs1 Z2 GehaltsG 1956 stets den Vergleich des Gesamtbildes der konkreten Tätigkeit mit dem typischen Tätigkeitsbild des Richters der höheren Standesgruppe erfordere. Da durch die Standesgruppeneinteilung des Richterdienstgesetzes einerseits und durch die Organisation des Gerichtsdienstes anderseits die richterlichen Funktionen in eindeutiger Weise typisiert seien, müsse der Zulagenanspruch stets dann verneint werden, wenn das Gesamtbild der konkreten Tätigkeit Elemente der Tätigkeit eines Richters der Standesgruppe enthalte, welcher der Zulagenwerber selbst angehöre (sogenannte "Mischverwendung"). Die Gesamttätigkeit des Berufungswerbers entspreche aber nur zum Teil der Funktion eines Richters der Standesgruppe 2 (Amtsleiter eines Bezirksgerichtes), zum anderen Teil bestehe sie aus der Funktion eines Richters der Standesgruppe 1 (Richter eines Bezirksgerichtes). Dabei sei grundsätzlich zu bedenken, daß sich der vom Berufungswerber beim Bezirksgericht Taxenbach als Amtsleiter versehene Dienst von jenem eines Richters des Bezirksgerichtes lediglich dadurch unterscheide, daß dem Vorsteher (Amtsleiter) eines Bezirksgerichtes neben seiner richterlichen Tätigkeit auch die Besorgung der bei diesem Gericht anfallenden Angelegenheiten der Justizverwaltung obliege. Es stellten sich also selbst von dem an sich schon nur an einzelnen Tagen der Woche und daher nicht ausschließlich versehenen Dienst beim Bezirksgericht Taxenbach wiederum nur Bruchteile, nämlich die Besorgung der Geschäfte der Justizverwaltung, gegenüber der Einstufung des Berufungswerbers in die Standesgruppe 1 als höherwertig dar.

1.2.4. Dieser Bescheid wurde über Beschwerde des Dr. P.B. mit Erk. des VwGH vom 16. Juni 1977, Z 857/77, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In den Entscheidungsgründen führte der VwGH ua. wörtlich aus:

"Die hier strittige Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 in Verbindung mit §44 Abs7 GG 1956 gebührt, wenn der Richter dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Richtern einer höheren Standesgruppe erwartet werden kann. Daß die Tätigkeit eines Amtsleiters eines Bezirksgerichtes regelmäßig nur von Richtern ab der Standesgruppe 2 erwartet werden kann, hat der Gesetzgeber selbst damit ausgedrückt, daß er in §65 Abs1 des Richterdienstgesetzes für Richter mit solchen Funktionen nur Dienstposten ab der Standesgruppe 2 vorgesehen hat. Aus dieser Regelung ergibt sich, daß eine als Amtsleiter eines Bezirksgerichtes ausgeübte Tätigkeit auch unter dem Aspekt des §30a Abs1 Z2 GG 1956 regelmäßig nur von einem Richter ab der Standesgruppe 2 erwartet werden kann.

Diese Auffassung liegt an sich auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde. Die belangte Behörde vermeint aber, aus der Formulierung 'einen Dienst verrichtet' im §30a Abs1 Z2 GG 1956 (im Gegensatz zu 'Dienste verrichtet' in Z1 dieser Gesetzesstelle) und aus der Einschaltung des Erfordernisses, der Dienst müsse 'regelmäßig' nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können, ergebe sich, daß der Zulagenanspruch stets dann zu verneinen sei, wenn das Gesamtbild der konkreten Tätigkeit eines Richters Elemente (auch) der Tätigkeit eines Richters der Standesgruppe enthalte, welcher der Zulagenwerber selbst angehöre (sogenannte Mischverwendung).

Der VwGH vermag sich dieser Rechtsauffassung über die Bedeutung einer Mischverwendung nicht anzuschließen. Nach seiner Rechtsprechung (vgl. die Erk. vom 26. Mai 1977, Zl. 230/77, und vom 2. Juni 1977, Zl. 9/77, Zl. 419/77 und Zl. 589/77) kann, wenn der von einem Richter verrichtete Dienst dauernd in einem erheblichen, das ist 25% der Gesamttätigkeit, übersteigenden Ausmaß Tätigkeiten mitumfaßt, für die der Gesetzgeber nur Richter höherer Standesgruppen vorgesehen hat, der Dienst auch als Gesamtheit beurteilt, regelmäßig nicht mehr vom Richter der niedrigeren, sondern nur noch vom Richter der höheren Standesgruppe erwartet werden, sodaß sich daraus für den Richter der niedrigeren Standesgruppe dem Grunde nach der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 in Verbindung mit §44 Abs7 GG 1956 ergibt.

In diesen Fällen ist das quantitative Verhältnis zwischen den 'höherwertigen' zu jenen Tätigkeiten, die vom Richter dieser Standesgruppe jedenfalls erwartet werden können, nur von Bedeutung für die Höhe des Anspruches, die nach dem Gesetz (§30a Abs2 GG 1956) vornehmlich vom Grad der Höherwertigkeit der (Gesamt-)Leistung abhängig gemacht ist.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die Geschäfte des Amtsleiters des Bezirksgerichtes Taxenbach zunächst an vier, laut Begründung des angefochtenen Bescheides später an drei Tagen in der Woche ausgeübt. Dies entspricht zeitmäßig bereits mehr als der Hälfte der Tätigkeit des Beschwerdeführers. Eine Aufspaltung seiner Dienstverrichtung beim Bezirksgericht Taxenbach in rechtsprechende Tätigkeit und Besorgung der Justizverwaltung erachtet der VwGH bei Anwendung des §30a Abs1 Z2 GG 1956 im Hinblick auf §65 Abs1 des Richterdienstgesetzes nicht für zulässig.

Da die belangte Behörde sohin die Rechtslage verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß §42 Abs2 lita VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden."

1.3. In der Folge wurde mit (Ersatz-)Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 22. Dezember 1978, Z 162/4-III 6/78, der Berufung des Dr. P.B. (gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 20. Jänner 1976, Z Pers 1-B-38) teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, daß sein Spruch zu lauten hat:

"Gemäß §30a Abs2 Gehaltsgesetz 1956 wird die Ihnen nach §30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956 für die Zeit vom 1. 1. 1976 bis 31. 5. 1977 für Ihre höherwertige Verwendung als Amtsleiter des Bezirksgerichtes Taxenbach gebührende Verwendungszulage mit einem halben Vorrückungsbetrag der Standesgruppe 1 bemessen.

Als Vorrückungsbetrag ist die Differenz zwischen dem Gehalt der Ihnen in diesem Zeitraum gebührenden und der jeweils nächsthöheren Gehaltsstufe zu verstehen.

Diese Verwendungszulage tritt mit Wirkung vom 1. 1. 1976 an die Stelle der Ihnen mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 29. 4. 1975, Pers 1-B-38, bemessenen Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956 im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der Standesgruppe 1."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es ua.:

"... steht fest, daß der Berufungswerber in der Zeit vom 1. 1. 1976 bis 2. 5. 1977 als Richter der Standesgruppe 1 in erheblichem, das ist 25% seiner Gesamttätigkeit übersteigenden Ausmaß einen Dienst verrichtet hat, der regelmäßig nur von Richtern der Standesgruppe 2 erwartet werden kann. Es gebührt ihm daher für die Zeit vom 1. 1. 1976 bis 31. 5. 1977 eine Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956 ...

Der VwGH hat in seinem Erk. vom 6. 5. 1976, Z 1133/75 (SlgNF 9050/A), mit Bezug auf die Besoldungsgruppe 'Beamte der Allgemeinen Verwaltung' solche Unterschiede zwischen der dienst(besoldungs)rechtlichen Stellung des Beamten einerseits und der Wertigkeit der von dem Beamten erbrachten Leistung anderseits für denkbar erachtet, die sich über drei Verwendungsgruppen (§30a Abs1 Z1 Gehaltsgesetz 1956) sowie sechs Dienstklassen (§30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956) erstrecken. Unter Bedachtnahme auf die nach §30a Abs2 Gehaltsgesetz 1956 bestehende Höchstgrenze von drei Vorrückungsbeträgen hat der VwGH hinsichtlich der hier nur interessierenden Zulagen nach §30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956 hieraus abgeleitet, daß für den Bereich der Allgemeinen Verwaltung die Verwendungszulage für einen Dienst, der regelmäßig nur von Beamten der nächsthöheren Dienstklasse erwartet werden kann, mit einem halben Vorrückungsbetrag zu bemessen ist.

Angewendet auf das Standesgruppenschema der Richter folgt daraus, daß im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag, innerhalb des Bemessungsspielraumes von drei Vorrückungsbeträgen jeden möglichen Standesgruppenunterschied angemessen abzugelten, selbst für die ausschließliche Verrichtung eines Dienstes, der regelmäßig nur von Richtern der unmittelbar nächsthöheren Standesgruppe erwartet werden kann, eine Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956 im Ausmaß von gleichfalls nur einem halben Vorrückungsbetrag gebührt.

Für den vorliegenden Fall ergibt dies, daß für den in der Zeit vom 1. 1. bis 30. 4. 1976 mit rund 80% seiner Gesamttätigkeit und in der Zeit vom 1. 5. 1976 bis 2. 5. 1977 mit rund 60% seiner Gesamttätigkeit als Richter der Standesgruppe 2 verwendeten, in diesen Zeiträumen jedoch noch der Standesgruppe 1 zugehörenden Berufungswerber die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956 mit einem halben Vorrückungsbetrag der Standesgruppe 1 zu bemessen ist, wobei sich die Höhe eines Vorrückungsbetrages mangels einer Vorrückung hinsichtlich der Dienstzulage (§44 Abs1 Gehaltsgesetz 1956) ausschließlich nach der jeweiligen Gehaltsstufendifferenz richtet.

Nur in diesem, eingeschränkten Umfang konnte der Berufung ... Folge gegeben werden, mit der der Berufungswerber die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in der Weise begehrt hatte, 'daß ihm auch für die Zeit ab dem 1. 1. 1976 für seine Tätigkeit als Amtsleiter des Bezirksgerichtes Taxenbach eine Verwendungszulage in der Höhe von weiterhin zwei Vorrückungsbeträgen zustehe'."

1.4.1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art144 Abs1 B-VG gegründeten Beschwerde an den VfGH kämpft Dr. P.B. lediglich gegen die zu gering erachtete Höhe der bemessenen Verwendungszulage an; er behauptet, durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) verletzt worden zu sein und beantragt die Aufhebung dieses Bescheides, ferner hilfsweise, und zwar mit Bezugnahme auf Art144 Abs2 B-VG, die Abtretung der Beschwerde an den VwGH.

1.4.2. Der Bundesminister für Justiz als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und begehrte darin die Abweisung der Beschwerde.

2, Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Da der angefochtene Bescheid nach einem stattgebenden Erk. des VwGH iS des §63 Abs1 VerwGG erging, hatte die belangte Behörde dem Gesetz den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Inhalt beizumessen: Von diesem Inhalt - der die Bejahung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Verwendungszulage dem Grunde nach bedeutet - muß auch der VfGH bei Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ersatzbescheid ausgehen. Diese grundsätzliche Bindung des VfGH an das Erk. des VwGH, in dessen Folge der Ersatzbescheid erlassen wurde (vgl. VfSlg. 1894/1949, 4250/1962, 4806/1964, 7330/1974, 8536/1979), ist jedoch keine umfassende: Im Erk. VfSlg. 7330/1974 legte der VfGH in Abkehr von seiner früheren Judikatur dar, daß er auch im Fall einer Beschwerde gegen den Ersatzbescheid auf Grund eines Erk. des VwGH nicht gehindert ist, die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit des angewendeten Gesetzes ohne Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH zu beurteilen. Im Erk. VfSlg. 8536/1979 lehnte der VfGH eine Bindung auch dann ab, wenn er zum Ergebnis kommt, daß ein Gesetz infolge des Erfordernisses verfassungskonformer Interpretation einen anderen als den vom VwGH unterstellten Inhalt haben muß.

Der VfGH erachtet sich demnach, wie sich aus seiner nunmehr ständigen Judikatur ergibt (s. zuletzt auch VfSlg. 8782/1980), bei Prüfung eines Ersatzbescheides auf Grund unveränderter Rechtslage an die im Erk. des VwGH zum Ausdruck kommende Interpretation des von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Gesetzes gebunden, es sei denn, daß er Bedenken gegen das Gesetz hegt oder daß dem Gesetz ausschließlich aus Gründen verfassungskonformer Interpretation ein anderer als der ihm vom VwGH zugemessene Inhalt zukommen muß.

2.1.2. Aus dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles entstanden jedoch keinerlei Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid insgesamt zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, so §30a Abs, 1 Z2 in Verbindung mit Abs2 GehaltsG 1956, BGBl. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Nov., BGBl. 214/1972, und zwar insbesondere auch nicht gegen die Bestimmung des §30a Abs2 GehaltsG 1956, von der in der Beschwerdeschrift behauptet wird, sie sei nicht ausreichend determiniert und verstoße deshalb gegen Art18 B-VG.

Nach Auffassung des VfGH kommt dem §30a Abs1 Z2 in Verbindung mit Abs2 GehaltsG 1956 im hier entscheidenden Umfang ein durchaus zureichend bestimmter und damit der Vollziehung fähiger Begriffsinhalt zu. Die Verwendungszulage gebührt nämlich nach der - gemäß §44 Abs7 GehaltsG 1956 in der maßgebenden Fassung vor dem Inkrafttreten der 34. Gehaltsgesetz-Nov., BGBl. 136/1979, auf Richter sinngemäß anzuwendenden - Bestimmung des §30a Abs1 Z2 GehaltsG 1956 lediglich dann, wenn der Beamte dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. Das ist objektiv feststellbar. Das gleiche gilt für §30a Abs2 GehaltsG 1956, wonach die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 GehaltsG 1956 innerhalb der Grenze von drei Vorrückungsbeträgen nach der Höherwertigkeit der - in Abs1 Z2 der zitierten Gesetzesstelle umschriebenen - Leistung zu bemessen ist (vgl. dazu auch: VfSlg. 7167/1973, 7472/1975, 8450/1978).

2.1.3. Der Beschwerdeführer deutet in seiner Beschwerdeschrift schließlich noch an, daß möglicherweise nicht näher bezeichnete Ministerialerlässe, die willkürlichen Inhalts sein könnten, Grundlage des angefochtenen Bescheides bilden. Die belangte Behörde bringt dazu in ihrer Gegenschrift vor, der angefochtene Bescheid beruhe keinesfalls auf Verordnungen, sondern unmittelbar auf dem Gesetz: Da Rechte der Beamten normativ gestaltende Verordnungen (vgl. VfSlg. 7472/1975), die in dieser Rechtssache angewendet wurden oder anzuwenden wären, tatsächlich nicht zu ersehen sind, muß das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers - ohne nähere Erörterung - als gegenstandslos auf sich beruhen.

2.1.4. Wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten infolgedessen nicht verletzt.

2.2. Da gegen die angewendeten Rechtsvorschriften also keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (siehe 2.1.4.) und es auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, daß die belangte Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte, könnte eine Verletzung des Gleichheitsrechtes nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8238/1978) nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid - in Beziehung auf die bemessene Zulagenhöhe - ein Willkürakt wäre.

2.2.1. In diese Richtung zielt der Beschwerdeführer, wenn er - sinngemäß zusammengefaßt - einwendet, nicht nur seinem Amtsvorgänger beim Bezirksgericht Taxenbach, sondern auch ihm selbst als Richter in Dienstverwendung beim Landesgericht Sbg. sei eine höhere Verwendungszulage zuerkannt worden, worin - angesichts der standesgruppenmäßigen Gleichwertigkeit dieser Dienstverrichtungen - eine der belangten Behörde zur Last fallende unsachliche Differenzierung erblickt werden müsse.

Die belangte Behörde hält dem in der Gegenschrift ua. entgegen:

"Es ist richtig, daß das Bundesministerium für Justiz zunächst - so

auch anläßlich der Bemessung einer Verwendungszulage für die

Tätigkeit des damals der Standesgruppe 1 angehörenden

Beschwerdeführers als Rat des Landesgerichtes Sbg. in der

Standesgruppe 2 - den Standpunkt vertreten hat, einem Richter der

Standesgruppe 1 gebühre für die Verrichtung einer in ihrer Wertigkeit

der Standesgruppe 2 zuzuordnenden Tätigkeit eine Verwendungszulage

nach §30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956 im Ausmaß von zwei

Vorrückungsbeträgen seiner Standesgruppe. In der Folge hat sich das

Bundesministerium für Justiz jedoch der ... Rechtsansicht des VwGH

(siehe ... Erk. SlgNF 9050/A) angeschlossen, wonach ein Unterschied

von nur einer Dienstklasse (bei Richtern einer Standesgruppe) mit einem halben Vorrückungsbetrag abzugelten ist."

2.2.2. Aus der Beschwerdeeinrede, die Behörde habe in vergleichbaren Fällen anders als hier entschieden, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers letztlich nichts zu gewinnen. Denn selbst wenn in anderen Dienstrechtssachen gesetzwidrig verfahren worden sein sollte, könnte ein solches Vorgehen dem Beschwerdeführer kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten einräumen (vgl. zB VfSlg. 6992/1973, 7962/1976).

Davon abgesehen, zeigt das Vorbringen in der Gegenschrift ebenso wie die Begründung des angefochtenen Bescheides, daß der Bundesminister für Justiz sich keineswegs von subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Momenten oder von anderen unsachlichen Erwägungen leiten ließ, vielmehr (auch) in Handhabung der Bestimmung des §30a Abs2 GehaltsG 1956 und damit in Ermittlung der Höhe der gebührenden Verwendungszulage um eine genaue Prüfung und Würdigung des Falles, insbesondere aber um eine Gesetzesauslegung iS der Rechtsprechung des VwGH bemüht war. Schon ein solches Bemühen schließt Willkür aus, mag es auch nicht von Erfolg begleitet sein (vgl. ua. VfSlg. 7860/1976).

Mit den sonstigen Beschwerdeausführungen zu Art7 Abs1 B-VG wird nicht ein in die Verfassungssphäre reichendes Fehlverhalten der belangten Behörde behauptet, sondern einzig und allein die einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestritten, worüber ausschließlich der nach Art129 B-VG zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufene VwGH zu befinden hat.

Die in Rede stehenden weitwendigen Beschwerdeausführungen entziehen sich damit im Verfahren vor dem VfGH jeder weiteren Erörterung.

2.2.3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt wurde.

2.3. Die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wurde nicht behauptet und kam auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervor.

2.4. Die Beschwerde war darum als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Bindung, Bindung (des VfGH an VwGH), Dienstrecht, Verwendungszulage (Dienstrecht), VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B72.1979

Dokumentnummer

JFT_10189388_79B00072_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten